11.08.2021, 00:12
Frage zum selbstständigen Einziehungsverfahren:
A hat B unter einem Vorwand online dazu gebracht, ein Konto zu eröffnen und dem A die Kontodaten mitzuteilen. In der Folge begeht A gewerbsmäßige Betrugstaten (verspricht Lieferung von Sachen und nimmt Kaufpreiszahlungen an, ohne je liefern zu können und wollen), bei denen Geschädigte Überweisungen auf das Konto des B tätigen. Einen Teil des Guthabens kann sich A durch verschleiernde Auslandsüberweisungen für eigene Zwecke erlangen, der Rest verbleibt nach Geldwäscheverdachtsmeldung auf Konto. Konto wird beschlagnahmt und gepfändet.
Verfahren zunächst gegen B, dann gegen B und A. Die Identität des A kann nicht festgestellt werden. B ist nicht leichtfertig iSd 261 VII StGB und auch nicht mind. dol.ev. Teilnehmerin bzgl. Beihilfe zu Betrugstaten, im Ergebnis jedenfalls straflos. Verfahren wird gegen A (weil nicht identifizierbar) und B jeweils nach 170 II StPO eingestellt. StA beantragt nun selbstständige Einziehung nach 76a Abs. 1 StGB iVm 73 Abs. 1 StGB. Voraussetzungen dürften vorliegen.
Meine Frage ist nun, wie prozessual im Einziehungsbeschluss mit dem B umzugehen ist (Antragsschrift StA richtet sich nur gegen den A als unbekannten Betroffenen, B wird im Fließtext der Anklage aber auch als gutgläubige Betroffene bezeichnet). Ist B – weil formal Kontoinhaber – als Einziehungsbeteiligter zu beteiligen (Grundsatz ist ja eigentlich, dass Beschuldigter nicht Einziehungsbeteiligter sein kann)?
Vielen Dank
A hat B unter einem Vorwand online dazu gebracht, ein Konto zu eröffnen und dem A die Kontodaten mitzuteilen. In der Folge begeht A gewerbsmäßige Betrugstaten (verspricht Lieferung von Sachen und nimmt Kaufpreiszahlungen an, ohne je liefern zu können und wollen), bei denen Geschädigte Überweisungen auf das Konto des B tätigen. Einen Teil des Guthabens kann sich A durch verschleiernde Auslandsüberweisungen für eigene Zwecke erlangen, der Rest verbleibt nach Geldwäscheverdachtsmeldung auf Konto. Konto wird beschlagnahmt und gepfändet.
Verfahren zunächst gegen B, dann gegen B und A. Die Identität des A kann nicht festgestellt werden. B ist nicht leichtfertig iSd 261 VII StGB und auch nicht mind. dol.ev. Teilnehmerin bzgl. Beihilfe zu Betrugstaten, im Ergebnis jedenfalls straflos. Verfahren wird gegen A (weil nicht identifizierbar) und B jeweils nach 170 II StPO eingestellt. StA beantragt nun selbstständige Einziehung nach 76a Abs. 1 StGB iVm 73 Abs. 1 StGB. Voraussetzungen dürften vorliegen.
Meine Frage ist nun, wie prozessual im Einziehungsbeschluss mit dem B umzugehen ist (Antragsschrift StA richtet sich nur gegen den A als unbekannten Betroffenen, B wird im Fließtext der Anklage aber auch als gutgläubige Betroffene bezeichnet). Ist B – weil formal Kontoinhaber – als Einziehungsbeteiligter zu beteiligen (Grundsatz ist ja eigentlich, dass Beschuldigter nicht Einziehungsbeteiligter sein kann)?
Vielen Dank