06.08.2021, 11:20
Hallo liebe Leute,
Ich hoffe , dass jemand mir helfen kann!?
Wie sieht es eigentlich datenschutzrechtlich aus, wenn die Staatsanwalschaft eine Akte anfordert, worin hochsensible Daten eines Beschuldigten enthalten sind? Muss man da nicht zunächst eine Einwilligung der betroffenen Person ( des Beschuldigten ) einholen? Oder gibt es für Ermittlungsverfahren Ausnahmen?
Vielen Dank!
Ich hoffe , dass jemand mir helfen kann!?
Wie sieht es eigentlich datenschutzrechtlich aus, wenn die Staatsanwalschaft eine Akte anfordert, worin hochsensible Daten eines Beschuldigten enthalten sind? Muss man da nicht zunächst eine Einwilligung der betroffenen Person ( des Beschuldigten ) einholen? Oder gibt es für Ermittlungsverfahren Ausnahmen?
Vielen Dank!
06.08.2021, 13:58
In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
06.08.2021, 16:20
06.08.2021, 16:39
(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
06.08.2021, 17:26
(06.08.2021, 16:39)Praktiker schrieb:Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Genau, es geht um die Akteneinsicht durch die stA. So wie ich das verstehe, muss man 161 stpo heranziehen. Gilt das auch im Rahmen einer behördeninternen Übermittlung? Zb Übermittlung der Akte vom Gericht an die StA?(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
Und sind „Gesundheitsdaten“ „besondere Daten“ , wo man eventuell eine Einwilligung einholen muss?
Ich habe bisher nur im BDSG geguckt, und da wird eine Einwilligung für die Verarbeitung besonderer Daten verlangt .
Lieben Dank!
06.08.2021, 21:01
(06.08.2021, 17:26)Ref64 schrieb:(06.08.2021, 16:39)Praktiker schrieb:Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Genau, es geht um die Akteneinsicht durch die stA. So wie ich das verstehe, muss man 161 stpo heranziehen. Gilt das auch im Rahmen einer behördeninternen Übermittlung? Zb Übermittlung der Akte vom Gericht an die StA?(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
Und sind „Gesundheitsdaten“ „besondere Daten“ , wo man eventuell eine Einwilligung einholen muss?
Ich habe bisher nur im BDSG geguckt, und da wird eine Einwilligung für die Verarbeitung besonderer Daten verlangt .
Lieben Dank!
Gericht an StA ist ja nicht behördenintern :)
Ja, wenn die StA Akten des Gesundheitsamtes will, könnte Sozialdatenschutz relevant sein - da geht es eben darum, was in der Akte steht. Unter Umständen ist auch die ärztliche Schweigepflicht betroffen, da ist dann uU auch nach 96 StPO nicht einmal Beschlagnahme möglich.
Aber entscheidend ist eben erstmal, was das für eine Akte ist, und dann muss man sehen, welche Einschränkungen es ggf. gibt.
06.08.2021, 21:46
(06.08.2021, 21:01)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 17:26)Ref64 schrieb:(06.08.2021, 16:39)Praktiker schrieb:Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Genau, es geht um die Akteneinsicht durch die stA. So wie ich das verstehe, muss man 161 stpo heranziehen. Gilt das auch im Rahmen einer behördeninternen Übermittlung? Zb Übermittlung der Akte vom Gericht an die StA?(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
Und sind „Gesundheitsdaten“ „besondere Daten“ , wo man eventuell eine Einwilligung einholen muss?
Ich habe bisher nur im BDSG geguckt, und da wird eine Einwilligung für die Verarbeitung besonderer Daten verlangt .
Lieben Dank!
Gericht an StA ist ja nicht behördenintern :)
Ja, wenn die StA Akten des Gesundheitsamtes will, könnte Sozialdatenschutz relevant sein - da geht es eben darum, was in der Akte steht. Unter Umständen ist auch die ärztliche Schweigepflicht betroffen, da ist dann uU auch nach 96 StPO nicht einmal Beschlagnahme möglich.
Aber entscheidend ist eben erstmal, was das für eine Akte ist, und dann muss man sehen, welche Einschränkungen es ggf. gibt.
Ah sorry! Hab mich falsch ausgedrückt. Mit „behördenintern“ meine ich natürlich eine Übermittlung von einer öffentlichen Stelle zu einer öffentlichen Stelle.:)
Vielen Dank für die Hilfe!
07.08.2021, 09:44
(06.08.2021, 17:26)Ref64 schrieb:(06.08.2021, 16:39)Praktiker schrieb:Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Genau, es geht um die Akteneinsicht durch die stA. So wie ich das verstehe, muss man 161 stpo heranziehen. Gilt das auch im Rahmen einer behördeninternen Übermittlung? Zb Übermittlung der Akte vom Gericht an die StA?(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
Und sind „Gesundheitsdaten“ „besondere Daten“ , wo man eventuell eine Einwilligung einholen muss?
Ich habe bisher nur im BDSG geguckt, und da wird eine Einwilligung für die Verarbeitung besonderer Daten verlangt .
Lieben Dank!
Gesundheitsdaten sind besondere Daten...guck dafür mal in Art. 9 DSGVO und § 22 BDSG. Je nachdem um was es geht, könnte da z.B. Art. 9 Abs. 2 f DSGVO oder § 22 Abs. 2 a BDSG etc. einschlägig sein.
07.08.2021, 12:38
(06.08.2021, 16:39)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 16:20)Gast schrieb:(06.08.2021, 13:58)Gast schrieb: In § 474 I StPO gibt‘s ne besondere Ermächtigung zur Akteneinsicht, eine Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
Beruht auf Artikel 6 lit. e DSGVO.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht so sehr um Einsicht in Akten der StA, sondern durch die StA.
Da sind wir eher bei der Generalklausel des 161 StPO, wo auch etwas zu Datenschutz steht. Besondere Akten bekommt auch die StA nicht ohne Weiteres (Sozialgeheimnis usw., z.B. 35 SGB I und 68 SGB X).
Insgesamt kann dem Beschuldigten im Strafverfahren allerdings noch sehr viel Schlimmeres passieren, worin er auch nicht einwilligen muss: Durchsuchung, Haft, Anklageerhebung ...
Korrekt. Die DS-GVO ist hier nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) DS-GVO gar nicht anwendbar.