27.07.2021, 13:07
Hallo, ich bräuchte einen Rat. Ich bin etwas verwirrt. Ich hab eine Akte indem ein Radfahrer verkehrswidrig den Bürgersteig nutzt u in entgegengesetzter Richtung fährt. Dabei kollidierte er gegen ein KFZ welches gerade auf die Straße fahren wollte. (Autofahrer hat sich ordnungsgemäß verhalten)
Ich muss die SE Ansprüche des Autofahrers gegen den Radfahrer prüfen. Meine Frage ist, ob hier 7, 18 stvg gilt und dann bei der Abwägung der 9 stvg, 254 das Mitverschulden geprüft wird oder aber gilt einfach nur der 823 u dort prüfe ich den 254? Also konkret welche AGL ist zu prüfen. Da ja der Autofahrer Ansprüche geltend macht :?
Würde mich über Tipps freuen!
Ich muss die SE Ansprüche des Autofahrers gegen den Radfahrer prüfen. Meine Frage ist, ob hier 7, 18 stvg gilt und dann bei der Abwägung der 9 stvg, 254 das Mitverschulden geprüft wird oder aber gilt einfach nur der 823 u dort prüfe ich den 254? Also konkret welche AGL ist zu prüfen. Da ja der Autofahrer Ansprüche geltend macht :?
Würde mich über Tipps freuen!
27.07.2021, 14:16
7 und 18 stvg sind die Ansprüche bzgl Kraftfahrzeugen. Haben wir hier nicht, also 823 bgb.