18.07.2021, 13:44
Hallo, ihr Lieben!
Bevor ich meinen Ausbilder (Zivilstation) am Sonntag nerve, tu ich das lieber hier (hier gibt's ja auch schließlich keine Zeugnisse
):
Ich habe eine Akte erhalten, in der das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat (inkl Regelung zur Kostenquote). Diesem wurde durch die Parteien fristgerecht zugestimmt.
Ausgeheftet aus der Akte ist lediglich der Vergleichsbeschluss.
Nun frage ich mich, ob ich einfach nur einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO verfassen soll, oder auch noch ein Votum? Wäre das vorliegend überhaupt sinnvoll? Zu meinen beiden bisherigen Akten (beide entscheidungsreif) habe ich einfach zur Urteile verfasst.
Was meint ihr? Natürlich kann ich hier nur mit Mutmaßungen rechnen. Letztlich kann mir die Frage vermutlich nur mein Ausbilder beantworten.
Herzliche Grüße
Schnabel
Bevor ich meinen Ausbilder (Zivilstation) am Sonntag nerve, tu ich das lieber hier (hier gibt's ja auch schließlich keine Zeugnisse

Ich habe eine Akte erhalten, in der das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat (inkl Regelung zur Kostenquote). Diesem wurde durch die Parteien fristgerecht zugestimmt.
Ausgeheftet aus der Akte ist lediglich der Vergleichsbeschluss.
Nun frage ich mich, ob ich einfach nur einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO verfassen soll, oder auch noch ein Votum? Wäre das vorliegend überhaupt sinnvoll? Zu meinen beiden bisherigen Akten (beide entscheidungsreif) habe ich einfach zur Urteile verfasst.
Was meint ihr? Natürlich kann ich hier nur mit Mutmaßungen rechnen. Letztlich kann mir die Frage vermutlich nur mein Ausbilder beantworten.
Herzliche Grüße
Schnabel
18.07.2021, 14:34
Also in der Praxis würde man wohl nur den Beschluss erlassen. Da das als Ausbildungsakte aber etwas ungewöhnlich wäre, wird von dir wohl auch ein Votum erwartet?! Wie von dir selbst vermutet, wird dir Genaueres nur dein Ausbilder sagen können