• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Teilanerkenntnisurteil
Antworten

 
Teilanerkenntnisurteil
Rini
Unregistered
 
#1
21.04.2021, 11:40
Hallo, 

ich habe ein Problem mit einer aktuell zu bearbeitenden Akte. 

Der Kläger beantragt, den Beklagten auf Zahlung zzgl. Zinsen zu verurteilen. Eine Teil der verlangten Summe hat der Beklagte bereits anerkannt und es ist auch schon ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. 

Blöd ist, dass sich in der Akte noch kein neu verfasster Klageantrag befindet, der um die Summe des Teilanerkenntnis gekürzt wurde - und die mündliche Verhandlung hat auch noch nicht stattgefunden. 

Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Klageantrag einfach "fiktiv" kürzen soll oder ihn so in den Urteilsentwurf übernehmen soll, wie er derzeit in der Akte steht. Blöd ist auch, dass im Teilanerkenntnisurteil noch nicht über die Zinsen entschieden wurde. Würde ich den Klageantrag also kürzen, müsste ich ja irgendwie formulieren, dass über die Zinsen aus dem Teilanerkenntnis noch zu entscheiden ist. 
Würde ich den Antrag nicht "kürzen" wäre es auch unlogisch. Ganz theoretisch müsste ich doch dann den bereits anerkannten Teil abweisen - er kann ja nicht erneut zugesprochen werden. 

Ich weiß einfach nicht wie ich das aufbautechnisch lösen soll. Eigentlich würde ich meine Ausbilderin anrufen, aber sie ist momentan krankgeschrieben, da will ich ungern stören.

Hat jemand einen Ratschlag? 

LG
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
21.04.2021, 12:33
(21.04.2021, 11:40)Rini schrieb:  Hallo, 

ich habe ein Problem mit einer aktuell zu bearbeitenden Akte. 

Der Kläger beantragt, den Beklagten auf Zahlung zzgl. Zinsen zu verurteilen. Eine Teil der verlangten Summe hat der Beklagte bereits anerkannt und es ist auch schon ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. 

Blöd ist, dass sich in der Akte noch kein neu verfasster Klageantrag befindet, der um die Summe des Teilanerkenntnis gekürzt wurde - und die mündliche Verhandlung hat auch noch nicht stattgefunden. 

Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Klageantrag einfach "fiktiv" kürzen soll oder ihn so in den Urteilsentwurf übernehmen soll, wie er derzeit in der Akte steht. Blöd ist auch, dass im Teilanerkenntnisurteil noch nicht über die Zinsen entschieden wurde. Würde ich den Klageantrag also kürzen, müsste ich ja irgendwie formulieren, dass über die Zinsen aus dem Teilanerkenntnis noch zu entscheiden ist. 
Würde ich den Antrag nicht "kürzen" wäre es auch unlogisch. Ganz theoretisch müsste ich doch dann den bereits anerkannten Teil abweisen - er kann ja nicht erneut zugesprochen werden. 

Ich weiß einfach nicht wie ich das aufbautechnisch lösen soll. Eigentlich würde ich meine Ausbilderin anrufen, aber sie ist momentan krankgeschrieben, da will ich ungern stören.

Hat jemand einen Ratschlag? 

LG

Ich habe da leider keine Erfahrungen aus der Praxis, würde im Urteilsentwurf aber unterstellen, dass der Kläger seinen Antrag um den anerkannten Teil kürzt. Also die übliche Formulierung: Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...]. Nachdem der Beklagte auf sein Anerkenntnis mit Teilanerkenntnis vom [...] zur Zahlung von [...] verurteilt wurde, beantragte der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...] nebst Zinsen in Höhe von [...] aus dem anerkannten Teil seit [...] zu zahlen. Ich würde also die Zinsen, die nicht anerkannt wurden, mit in den Antrag aufnehmen. Daneben würde ich noch einen entsprechenden Hinweis an den Kläger mit der Bitte entwerfen, dass er seinen aktuellen Antrag klarstellt. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass die Anspruchskürzung in der Praxis einfach unterstellt wird, da sich der Kläger, soweit ich weiß, nicht mehr gegen das Anerkenntnis wehren kann. Nach der alten Rechtslage musste er glaube ich einen Antrag stellen, den Beklagten wegen des Anerkenntnisses zu verurteilen; dass wäre hier aber auch hier nicht mehr relevant, da der Beklagte ja schon wegen des Anerkenntnisses verurteilt wurde.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
21.04.2021, 13:06
(21.04.2021, 12:33)Gast schrieb:  
(21.04.2021, 11:40)Rini schrieb:  Hallo, 

ich habe ein Problem mit einer aktuell zu bearbeitenden Akte. 

Der Kläger beantragt, den Beklagten auf Zahlung zzgl. Zinsen zu verurteilen. Eine Teil der verlangten Summe hat der Beklagte bereits anerkannt und es ist auch schon ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. 

Blöd ist, dass sich in der Akte noch kein neu verfasster Klageantrag befindet, der um die Summe des Teilanerkenntnis gekürzt wurde - und die mündliche Verhandlung hat auch noch nicht stattgefunden. 

Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Klageantrag einfach "fiktiv" kürzen soll oder ihn so in den Urteilsentwurf übernehmen soll, wie er derzeit in der Akte steht. Blöd ist auch, dass im Teilanerkenntnisurteil noch nicht über die Zinsen entschieden wurde. Würde ich den Klageantrag also kürzen, müsste ich ja irgendwie formulieren, dass über die Zinsen aus dem Teilanerkenntnis noch zu entscheiden ist. 
Würde ich den Antrag nicht "kürzen" wäre es auch unlogisch. Ganz theoretisch müsste ich doch dann den bereits anerkannten Teil abweisen - er kann ja nicht erneut zugesprochen werden. 

Ich weiß einfach nicht wie ich das aufbautechnisch lösen soll. Eigentlich würde ich meine Ausbilderin anrufen, aber sie ist momentan krankgeschrieben, da will ich ungern stören.

Hat jemand einen Ratschlag? 

LG

Ich habe da leider keine Erfahrungen aus der Praxis, würde im Urteilsentwurf aber unterstellen, dass der Kläger seinen Antrag um den anerkannten Teil kürzt. Also die übliche Formulierung: Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...]. Nachdem der Beklagte auf sein Anerkenntnis mit Teilanerkenntnis vom [...] zur Zahlung von [...] verurteilt wurde, beantragte der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...] nebst Zinsen in Höhe von [...] aus dem anerkannten Teil seit [...] zu zahlen. Ich würde also die Zinsen, die nicht anerkannt wurden, mit in den Antrag aufnehmen. Daneben würde ich noch einen entsprechenden Hinweis an den Kläger mit der Bitte entwerfen, dass er seinen aktuellen Antrag klarstellt. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass die Anspruchskürzung in der Praxis einfach unterstellt wird, da sich der Kläger, soweit ich weiß, nicht mehr gegen das Anerkenntnis wehren kann. Nach der alten Rechtslage musste er glaube ich einen Antrag stellen, den Beklagten wegen des Anerkenntnisses zu verurteilen; dass wäre hier aber auch hier nicht mehr relevant, da der Beklagte ja schon wegen des Anerkenntnisses verurteilt wurde.

Vielen Dank, das hilft mir sehr viel weiter. Dein Vorschlag klingt nach einer wirklich vernünftigen Lösung und wenn ich es so formuliere, habe ich auch keine Probleme mehr im Tenor und in den Entscheidungsgründen.
Zitieren
HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#4
21.04.2021, 13:45
Zitat:Der Tatbestand des Schlussurteils enthält im Rahmen der Prozessgeschichte die früheren Anträge und die Information darüber, was bereits durch Teilurteil erledigt wurde. Zitiert werden im Tatbestand des Schlussurteils dann nur die dort zuletzt gestellten Anträge bzgl. des durch das Schlussurteil zu entscheidenden Teils.

https://www.juraindividuell.de/artikel/d...ilprozess/
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
21.04.2021, 14:57
(21.04.2021, 13:06)Gast schrieb:  
(21.04.2021, 12:33)Gast schrieb:  
(21.04.2021, 11:40)Rini schrieb:  Hallo, 

ich habe ein Problem mit einer aktuell zu bearbeitenden Akte. 

Der Kläger beantragt, den Beklagten auf Zahlung zzgl. Zinsen zu verurteilen. Eine Teil der verlangten Summe hat der Beklagte bereits anerkannt und es ist auch schon ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. 

Blöd ist, dass sich in der Akte noch kein neu verfasster Klageantrag befindet, der um die Summe des Teilanerkenntnis gekürzt wurde - und die mündliche Verhandlung hat auch noch nicht stattgefunden. 

Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Klageantrag einfach "fiktiv" kürzen soll oder ihn so in den Urteilsentwurf übernehmen soll, wie er derzeit in der Akte steht. Blöd ist auch, dass im Teilanerkenntnisurteil noch nicht über die Zinsen entschieden wurde. Würde ich den Klageantrag also kürzen, müsste ich ja irgendwie formulieren, dass über die Zinsen aus dem Teilanerkenntnis noch zu entscheiden ist. 
Würde ich den Antrag nicht "kürzen" wäre es auch unlogisch. Ganz theoretisch müsste ich doch dann den bereits anerkannten Teil abweisen - er kann ja nicht erneut zugesprochen werden. 

Ich weiß einfach nicht wie ich das aufbautechnisch lösen soll. Eigentlich würde ich meine Ausbilderin anrufen, aber sie ist momentan krankgeschrieben, da will ich ungern stören.

Hat jemand einen Ratschlag? 

LG

Ich habe da leider keine Erfahrungen aus der Praxis, würde im Urteilsentwurf aber unterstellen, dass der Kläger seinen Antrag um den anerkannten Teil kürzt. Also die übliche Formulierung: Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...]. Nachdem der Beklagte auf sein Anerkenntnis mit Teilanerkenntnis vom [...] zur Zahlung von [...] verurteilt wurde, beantragte der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn [...] nebst Zinsen in Höhe von [...] aus dem anerkannten Teil seit [...] zu zahlen. Ich würde also die Zinsen, die nicht anerkannt wurden, mit in den Antrag aufnehmen. Daneben würde ich noch einen entsprechenden Hinweis an den Kläger mit der Bitte entwerfen, dass er seinen aktuellen Antrag klarstellt. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass die Anspruchskürzung in der Praxis einfach unterstellt wird, da sich der Kläger, soweit ich weiß, nicht mehr gegen das Anerkenntnis wehren kann. Nach der alten Rechtslage musste er glaube ich einen Antrag stellen, den Beklagten wegen des Anerkenntnisses zu verurteilen; dass wäre hier aber auch hier nicht mehr relevant, da der Beklagte ja schon wegen des Anerkenntnisses verurteilt wurde.

Vielen Dank, das hilft mir sehr viel weiter. Dein Vorschlag klingt nach einer wirklich vernünftigen Lösung und wenn ich es so formuliere, habe ich auch keine Probleme mehr im Tenor und in den Entscheidungsgründen.


Gern geschehen. Ich hab hier noch einmal eine schönere Formulierung gefunden: https://openjur.de/u/2317745.html
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus