• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Einfluss Strafrecht auf Verwaltungsrecht
Antworten

 
Einfluss Strafrecht auf Verwaltungsrecht
Gast95
Unregistered
 
#1
23.03.2021, 13:32
Hallo alle zusammen,

ich würde gerne einmal wissen, inwiefern eine strafrechtliche Entscheidung Einfluss auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat?


Ich habe folgenden Fall vor Augen: Bei X wird im Rahmen des Strafverfahrens ein BAK Wert von 1,8 % festgestellt. Diese Feststellung ist aber mangels willkürlichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO unverwertbar (strafrechtliches Verwertungsverbot). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens soll X's waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden, da X aufgrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit ggfs. persönlich ungeeignet i.S.v. § 6 I Nr. 1 b) WaffG ist. 

Es gilt ja der Grundsatz der Einheit der RO.
Auf der anderen Seite "begutachtet" das Strafrecht auch die subjektive Seite, während das Verwaltungsrecht objektiv bleibt??


Ich bin für jede Antwort sehr dankbar!
Zitieren
allround
Member
***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#2
23.03.2021, 14:43
(23.03.2021, 13:32)Gast9 schrieb:  Ich habe folgenden Fall vor Augen: Bei X wird im Rahmen des Strafverfahrens ein BAK Wert von 1,8 % festgestellt. Diese Feststellung ist aber mangels willkürlichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO unverwertbar (strafrechtliches Verwertungsverbot). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens soll X's waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden, da X aufgrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit ggfs. persönlich ungeeignet i.S.v. § 6 I Nr. 1 b) WaffG ist. 

Ich würde sagen, dass die Behörde/das Verwaltungsgericht den BAK-Wert zunutze machen darf. Das Verwaltungsrecht kennt keine normierten Verwertungsverbote und ich würde hier auch keines aus den GG o.ä. ableiten, zumal es letztendlich "nur" um eine Erlaubnis im Waffenrecht geht. Grundsätzlich wären mMn auch strafrechtliche Urteile nicht bindend für das Gericht.
Die Frage wäre nur, ob der ggf. einmalig hohe BAK ausreicht, um die Eignung zu verneinen.
Suchen
Zitieren
Gästle
Unregistered
 
#3
23.03.2021, 15:33
(23.03.2021, 13:32)Gast95 schrieb:  Hallo alle zusammen,

ich würde gerne einmal wissen, inwiefern eine strafrechtliche Entscheidung Einfluss auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat?


Ich habe folgenden Fall vor Augen: Bei X wird im Rahmen des Strafverfahrens ein BAK Wert von 1,8 % festgestellt. Diese Feststellung ist aber mangels willkürlichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO unverwertbar (strafrechtliches Verwertungsverbot). Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens soll X's waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden, da X aufgrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit ggfs. persönlich ungeeignet i.S.v. § 6 I Nr. 1 b) WaffG ist. 

Es gilt ja der Grundsatz der Einheit der RO.
Auf der anderen Seite "begutachtet" das Strafrecht auch die subjektive Seite, während das Verwaltungsrecht objektiv bleibt??


Ich bin für jede Antwort sehr dankbar!


Eine sehr interessante Frage. Ich würde eine "Fortwirkung" des Verwertungsverbots ebenfalls verneinen, vor allem wegen der anderen Schutzrichtung der Verwaltungsrechts. Es geht um Gefahrenabwehr (Leib und Leben der Bevölkerung!) und damit vor allem um Effektivität, nicht hingegen um persönliche Bestrafung. Außerdem ist das Verwaltungsrecht per se weniger eingriffsintensiv als das "schärfste Schwert des Staates". Sind aber nur ein paar spontane Gedanken.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
23.03.2021, 20:34
VGH Baden-Württemberg 21.6.10, 10 S 4/10
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus