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Anwaltshaftung und Berufung
Gast
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#11
31.08.2021, 23:07
(31.08.2021, 15:06)Gast Nds schrieb:  Ausführungen zu den Anträgen, da einmal Freistellung und einmal Zahlung. Damit habe ich damals die Lösungsskizze ziemlich genau getroffen, ich meine dafür gab's 14 Punkte

Hier haben sowohl Du als auch Kaiser (die das so wollten wie von dir dargestellt) m.E. nicht den zweckmäßigsten Weg gewählt. Da im Klausurfall dem Altanwalt bereits eine Frist gesetzt wurde, die fruchtlos abgelaufen war, kann der Mandant gemäß § 250 Satz 2 BGB auch Zahlung verlangen, soweit sein Vermögen lediglich mit einer Forderung belastet ist un er selbst noch nicht an den Prozessgegner gezahlt hat. Dieser Weg dürfte der zweckmäßigere für den Mandanten sein, der lieber Cash sieht als einen Freistellungsanspruch zu vollstrecken.
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Gast
Unregistered
 
#12
01.09.2021, 10:05
(31.08.2021, 23:07)Gast schrieb:  
(31.08.2021, 15:06)Gast Nds schrieb:  Ausführungen zu den Anträgen, da einmal Freistellung und einmal Zahlung. Damit habe ich damals die Lösungsskizze ziemlich genau getroffen, ich meine dafür gab's 14 Punkte

Hier haben sowohl Du als auch Kaiser (die das so wollten wie von dir dargestellt) m.E. nicht den zweckmäßigsten Weg gewählt. Da im Klausurfall dem Altanwalt bereits eine Frist gesetzt wurde, die fruchtlos abgelaufen war, kann der Mandant gemäß § 250 Satz 2 BGB auch Zahlung verlangen, soweit sein Vermögen lediglich mit einer Forderung belastet ist un er selbst noch nicht an den Prozessgegner gezahlt hat. Dieser Weg dürfte der zweckmäßigere für den Mandanten sein, der lieber Cash sieht als einen Freistellungsanspruch zu vollstrecken.

Wenn schon nachweisbar eine Frist gesetzt wurde. Sonst nicht. Wenn man das diskutiert ist man ja safe.
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Gast
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#13
02.09.2021, 23:30
(01.09.2021, 10:05)Gast schrieb:  
(31.08.2021, 23:07)Gast schrieb:  
(31.08.2021, 15:06)Gast Nds schrieb:  Ausführungen zu den Anträgen, da einmal Freistellung und einmal Zahlung. Damit habe ich damals die Lösungsskizze ziemlich genau getroffen, ich meine dafür gab's 14 Punkte

Hier haben sowohl Du als auch Kaiser (die das so wollten wie von dir dargestellt) m.E. nicht den zweckmäßigsten Weg gewählt. Da im Klausurfall dem Altanwalt bereits eine Frist gesetzt wurde, die fruchtlos abgelaufen war, kann der Mandant gemäß § 250 Satz 2 BGB auch Zahlung verlangen, soweit sein Vermögen lediglich mit einer Forderung belastet ist un er selbst noch nicht an den Prozessgegner gezahlt hat. Dieser Weg dürfte der zweckmäßigere für den Mandanten sein, der lieber Cash sieht als einen Freistellungsanspruch zu vollstrecken.

Wenn schon nachweisbar eine Frist gesetzt wurde. Sonst nicht. Wenn man das diskutiert ist man ja safe.

In der konkreten Klausur stand im Bearbeitervermerk, dass dem Altanwalt eine Frist gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist. Und leider muss ich aus eigener Erfahrung berichten, dass man zumindest bei Kaiser nicht "safe" war, wenn man es diskutierte. Wurde einfach als falsch gewertet ohne Auseinandersetzung mit meinen Argumenten...
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