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  5. Schwanger in großer Strafkammer
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Schwanger in großer Strafkammer
NMK
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 5
Registriert seit: Mar 2023
#1
12.03.2025, 11:27
Mal eine Frage an alle Strafrichter am Landgericht:

Wenn man als Richterin in einer großen Strafkammer schwanger wird, wie wird dann praktisch damit umgegangen, dass es wegen der bevorstehenden Geburt und ggf. Elternzeit zu einem Ausfall der Richterin kommt? Zwar kann man versuchen die bereits bestehenden Verfahren bis zu dem Tag abzuschließen, aber wird man dann auch für neue, potentiell lang andauernde Verfahren auch weiterhin eingebunden unter Hinzunahme eines Ersatzrichters? 
Zwar erleichtert die Vorschrift des § 229 Abs. 3 StPO die Lage etwas, aber wenn ich das richtig sehe kann die Unterbrechung dann ja trotzdem nur auf 2 Monate ausgeweitet werden, was sicherlich für einzelne Verfahren eine Lösung bietet, aber allzu viele sollten es dann ja auch nicht sein, weil man sonst praktisch die Elternzeit nicht wahrnehmen kann.
Als Proberichterin kommt man vermutlich nach der Elternzeit (bei mir wären 6 Monaten angedacht) auch nicht in die gleiche Kammer zurück oder? 

Mir persönlich stellt sich die Frage, weil ich demnächst in der Justiz anfangen möchte und einen Kinderwunsch habe. Ich habe gehört, dass man im Bewerbungsgespräch gefragt wird, wo man am liebsten eingesetzt werden würde. Zwar würde ich die Arbeit in einer Strafkammer präferieren, habe nun aber überlegt, das dies wegen des Kinderwunsches als Erstverwendung möglicherweise nicht so geeignet ist. 

Ich freue mich über Erfahrungen aus der Praxis :)
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NRWAG
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#2
17.03.2025, 15:57
(12.03.2025, 11:27)NMK schrieb:  Mal eine Frage an alle Strafrichter am Landgericht:

Wenn man als Richterin in einer großen Strafkammer schwanger wird, wie wird dann praktisch damit umgegangen, dass es wegen der bevorstehenden Geburt und ggf. Elternzeit zu einem Ausfall der Richterin kommt? Zwar kann man versuchen die bereits bestehenden Verfahren bis zu dem Tag abzuschließen, aber wird man dann auch für neue, potentiell lang andauernde Verfahren auch weiterhin eingebunden unter Hinzunahme eines Ersatzrichters? 
Zwar erleichtert die Vorschrift des § 229 Abs. 3 StPO die Lage etwas, aber wenn ich das richtig sehe kann die Unterbrechung dann ja trotzdem nur auf 2 Monate ausgeweitet werden, was sicherlich für einzelne Verfahren eine Lösung bietet, aber allzu viele sollten es dann ja auch nicht sein, weil man sonst praktisch die Elternzeit nicht wahrnehmen kann.
Als Proberichterin kommt man vermutlich nach der Elternzeit (bei mir wären 6 Monaten angedacht) auch nicht in die gleiche Kammer zurück oder? 

Mir persönlich stellt sich die Frage, weil ich demnächst in der Justiz anfangen möchte und einen Kinderwunsch habe. Ich habe gehört, dass man im Bewerbungsgespräch gefragt wird, wo man am liebsten eingesetzt werden würde. Zwar würde ich die Arbeit in einer Strafkammer präferieren, habe nun aber überlegt, das dies wegen des Kinderwunsches als Erstverwendung möglicherweise nicht so geeignet ist. 

Ich freue mich über Erfahrungen aus der Praxis :)

Du wirst am Anfang eh eingesetzt, wo Bedarf ist. Erzähl im Bewerbungsgespräch, worauf Du Lust hast. M.E. wollen die nur sehen, ob Du Dir Gedanken gemacht hast. Erwähne evtl. Kinderpläne nicht!
Wenn Du dann tatsächlich mal irgendwann schwanger bist, sprich mit Deinem Vorsitzenden und dem P1. Wenn da was größeres ansteht, wirst Du halt aus dem Strafbereich herausgenommen und bis zum Mutterschutz z.B. im Zivilrecht geparkt. Wenn da nur kleine Sachen anstehen, lässt man Dich ggf. bis kurz vor dem Mutterschutz auch noch mitmachen. Wenn es während einer ganz großen Sache ist, dann haben alle Seiten die A...karte gezogen und die Sache platzt ggf.    Ergänzungsrichter können angesichts der angespannten Personallage im Normalfall nicht eingesetzt werden und schon gar nicht rein vorsorglich für den Fall, dass eine der zahlreichen jungen Kolleginnen schwanger wird.
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Arva
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
#3
23.03.2025, 11:52
Ein hiesiges Problem ist, dass man, wenn man nach der Elternzeit nicht mit 100% wieder einsteigt, GAR NICHT in eine große Strafkammer kommt. Das Präsidium vertritt die Ansicht, dass es nicht dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen entspricht, wenn eine Kammer regelmäßig nur vormittags oder an bestimmten Tagen gar nicht verhandeln kann.
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RiLG Hessen
Junior Member
**
Beiträge: 40
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#4
23.03.2025, 15:06
(23.03.2025, 11:52)Arva schrieb:  Ein hiesiges Problem ist, dass man, wenn man nach der Elternzeit nicht mit 100% wieder einsteigt, GAR NICHT in eine große Strafkammer kommt. Das Präsidium vertritt die Ansicht, dass es nicht dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen entspricht, wenn eine Kammer regelmäßig nur vormittags oder an bestimmten Tagen gar nicht verhandeln kann.

Interessant, hier ist das anders. Das funktioniert bei uns schon deshalb nicht, weil wir Kammern haben, die nur mit 2,5 AKA besetzt sind. Da ist es eher ein Vorteil, wenn jemand in Teilzeit tätig ist statt noch mit weiterem Arbeitskraftanteil in einer anderen Kammer eingebunden ist.
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