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  5. Örtliche Zuständigkeit
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Örtliche Zuständigkeit
Gast
Unregistered
 
#1
30.05.2020, 16:48
Hallo,

wenn man im 2. Examen ein Urteil schreiben soll, muss man ja kurz die örtliche Zuständigkeit begründen. Wenn es verschiedene Möglichkeite gibt, die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, reicht ja, wenn ich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit einer Norm bejahe - ich muss ja nicht alle denkbaren Normen nennen, also zB §§ 12, 13 ZPO und nicht zusätzlich § 29 ZPO. Weiß jemand ein Lehrbuch/Skript, in dem steht, dass es genügt eine Norm zu nennen und nicht alle?
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Suzo
Unregistered
 
#2
30.05.2020, 18:07
Ergibt sich aus dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit! 
Wozu du dafür eine Fundstelle in einem Lehrbuch brauchst, erschließt sich mir jetzt nicht genau
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Gast
Unregistered
 
#3
30.05.2020, 18:17
Würde trotzdem alle nennen.
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Gast
Unregistered
 
#4
30.05.2020, 18:53
Wenn man alle nennt, verstößt man aber gegen den Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit!
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Gast123
Unregistered
 
#5
30.05.2020, 19:56
Schau dir einfach die Original-Prüfervermerke zu den Aktenvorträgen zB in NRW an. Einfach bei google eingeben "Aktenvorträge NRW". Grundsätzlich reicht §§ 12,13 ZPO, aber öfter werden auch mehrere angegeben. Schaden tut es nicht und Auswirkungen auf die Note wird es auch nicht haben. Einzige Ausnahme ist, wenn dort mal ein Problem liegen sollte (aber das ist sehr selten der Fall!).
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Gast
Unregistered
 
#6
04.06.2020, 12:23
(30.05.2020, 18:53)Gast schrieb:  Wenn man alle nennt, verstößt man aber gegen den Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit!

Der im Examen praktisch nicht gilt.
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Gast
Unregistered
 
#7
04.06.2020, 13:27
(04.06.2020, 12:23)Gast schrieb:  
(30.05.2020, 18:53)Gast schrieb:  Wenn man alle nennt, verstößt man aber gegen den Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit!

Der im Examen praktisch nicht gilt.

So siehts aus.
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