30.03.2026, 21:03
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu meiner aktuellen beruflichen Situation und der Rentenversicherung:
Seit kurzem bin ich als selbstständiger Einzelanwalt tätig. Parallel dazu bin ich bis zum Beginn meines LL.M.-Studiums im Oktober noch an vier Tagen pro Woche als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.
Nun stellt sich mir die Frage, ob es in dieser Konstellation möglich ist, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen – und ob sich eine solche Befreiung in meinem Fall überhaupt lohnt bzw. sinnvoll wäre.
Hat jemand Erfahrung mit einer ähnlichen Situation oder kann mir hierzu Hinweise geben, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen und möglichen Vor- und Nachteile?
Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe!
ich habe eine Frage zu meiner aktuellen beruflichen Situation und der Rentenversicherung:
Seit kurzem bin ich als selbstständiger Einzelanwalt tätig. Parallel dazu bin ich bis zum Beginn meines LL.M.-Studiums im Oktober noch an vier Tagen pro Woche als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.
Nun stellt sich mir die Frage, ob es in dieser Konstellation möglich ist, eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen – und ob sich eine solche Befreiung in meinem Fall überhaupt lohnt bzw. sinnvoll wäre.
Hat jemand Erfahrung mit einer ähnlichen Situation oder kann mir hierzu Hinweise geben, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen und möglichen Vor- und Nachteile?
Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe!
01.04.2026, 09:46
Ich war in einer gleichen Situation. Die Befreiung hat leider nicht geklappt. Ich kann dir nicht mehr genau sagen, woran es lag, meine damalige Prüfung hat aber ergeben, dass die DRV berechtigt die Befreiung verweigert hat.
01.04.2026, 09:51
(01.04.2026, 09:46)Viertschadensliquidation schrieb: Ich war in einer gleichen Situation. Die Befreiung hat leider nicht geklappt. Ich kann dir nicht mehr genau sagen, woran es lag, meine damalige Prüfung hat aber ergeben, dass die DRV berechtigt die Befreiung verweigert hat.
Man schaue ins Gesetz für die gesetzliche Rentenversicherung also in das SGB VI. Die Versicherungsbefreiung auf Antrag ist in § 6 SGB VI geregelt. Der davon erfasste Fall ist aber vor allem für Rechtsanwälte gedacht, die angestellt sind und dann eben die Befreiung beantragen können, um nicht ins Versorgungswerk und in die GRV einzahlen zu müssen.
01.04.2026, 17:07
(01.04.2026, 09:51)RefNdsOL schrieb:(01.04.2026, 09:46)Viertschadensliquidation schrieb: Ich war in einer gleichen Situation. Die Befreiung hat leider nicht geklappt. Ich kann dir nicht mehr genau sagen, woran es lag, meine damalige Prüfung hat aber ergeben, dass die DRV berechtigt die Befreiung verweigert hat.
Man schaue ins Gesetz für die gesetzliche Rentenversicherung also in das SGB VI. Die Versicherungsbefreiung auf Antrag ist in § 6 SGB VI geregelt. Der davon erfasste Fall ist aber vor allem für Rechtsanwälte gedacht, die angestellt sind und dann eben die Befreiung beantragen können, um nicht ins Versorgungswerk und in die GRV einzahlen zu müssen.
Damals habe ich ja ins Gesetz geschaut, sonst hätte ich die Richtigkeit der Entscheidung ja nicht prüfen können ;-)
02.04.2026, 08:28
das ganze Thema wurde angetrieben durch das BSG Urteil aus 2014 zur Befreiung von Unternehmensjuristen. Das BSG hat damals entschieden, dass sich Unternehmensjuristen nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Nach viel Rechtsunsicherheit kamen dann die heutigen Bestimmungen des SGB VI.
Daher ist eine Befreiung von angestellten Juristen nur möglich, wenn diese originär als RA in einer Kanzlei arbeiten oder im Unternehmen als Syndikus. Daneben noch die Bestandsschutzregeln.
Da die Tätigkeiten einzeln betrachtet werden hilft die Zulassung als Einzelanwalt hier nicht. Es ist die Tätigkeit als WiMi zu beurteilen und die erfüllt die Kriterien nicht.
Daher ist eine Befreiung von angestellten Juristen nur möglich, wenn diese originär als RA in einer Kanzlei arbeiten oder im Unternehmen als Syndikus. Daneben noch die Bestandsschutzregeln.
Da die Tätigkeiten einzeln betrachtet werden hilft die Zulassung als Einzelanwalt hier nicht. Es ist die Tätigkeit als WiMi zu beurteilen und die erfüllt die Kriterien nicht.


