23.01.2026, 18:11
Hallo,
mein aktueller Arbeitsvertrag bei einer Kanzlei endet zum 06.02, der nächste beginnt am 01.03.2026.
Aufgrund der Kanzleipflicht werde ich wohl eine Wohnzimmerkanzlei einrichten müssen. Was muss ich hierfür alles beachten? Ich finde leider immer relativ widersprüchliche Aussagen und wenig Informationen, dabei denke ich, dass das doch sicher einige bereits gemacht haben?
Ich werde auf jeden Fall die Kammer, das Versorgungswerk und das Arbeitsamt informieren. Um eine Versicherung kümmere ich mich ebenfalls. Muss ich mich auch beim Finanzamt melden? Ich habe nicht vor, in dieser Zeit tatsächlich als Anwältin tätig zu werden.
Vergesse ich noch irgendetwas?
Über Antworten und Hilfe würde ich mich sehr freuen!
mein aktueller Arbeitsvertrag bei einer Kanzlei endet zum 06.02, der nächste beginnt am 01.03.2026.
Aufgrund der Kanzleipflicht werde ich wohl eine Wohnzimmerkanzlei einrichten müssen. Was muss ich hierfür alles beachten? Ich finde leider immer relativ widersprüchliche Aussagen und wenig Informationen, dabei denke ich, dass das doch sicher einige bereits gemacht haben?
Ich werde auf jeden Fall die Kammer, das Versorgungswerk und das Arbeitsamt informieren. Um eine Versicherung kümmere ich mich ebenfalls. Muss ich mich auch beim Finanzamt melden? Ich habe nicht vor, in dieser Zeit tatsächlich als Anwältin tätig zu werden.
Vergesse ich noch irgendetwas?
Über Antworten und Hilfe würde ich mich sehr freuen!
23.01.2026, 20:13
Wenn du in der Übergangszeit nicht praktizieren möchtest, würde ich dir empfehlen, einen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht zu stellen.
Dann sparst du dir den Stress mit dem Finanzamt, der Versicherung etc.
Dann sparst du dir den Stress mit dem Finanzamt, der Versicherung etc.
24.01.2026, 00:36
Hast du eine eigene Berufshaftpflichtversicherung? Das ist berufsrechtlich eigentlich das einzige, was du beachten musst. Alles andere interessiert für diesen einen Monat absolut niemanden (Quelle: eigene Erfahrung).
Achja, außer das VW. Dem solltest du noch eine formlose Mitteilung senden, dass du am 1.3. einen neuen Job hast.
Wenn du ALG beziehen willst, solltest du dich natürlich arbeitslos melden, falls du das noch nicht getan hast. Auf - ebenfalls formlosen - Antrag zahlt die Arbeitsagentur in dem Monat für dich ins VW ein, statt in die GRV.
Insgesamt aber alles kein riesen Ding, für das man viel Aufriss machen muss. Schon gar nicht, sich stundenlang über Elster mit der steuerlichen Erfassung herumschlagen. Die haben einen Bug in ihrem System, den man nur durch Herumprobieren überlisten kann*. Die Zeit kannst du besser nutzen
* War zumindest 2022 noch der Fall, obwohl laut Elster-Forum schon längere Zeit bekannt
Achja, außer das VW. Dem solltest du noch eine formlose Mitteilung senden, dass du am 1.3. einen neuen Job hast.
Wenn du ALG beziehen willst, solltest du dich natürlich arbeitslos melden, falls du das noch nicht getan hast. Auf - ebenfalls formlosen - Antrag zahlt die Arbeitsagentur in dem Monat für dich ins VW ein, statt in die GRV.
Insgesamt aber alles kein riesen Ding, für das man viel Aufriss machen muss. Schon gar nicht, sich stundenlang über Elster mit der steuerlichen Erfassung herumschlagen. Die haben einen Bug in ihrem System, den man nur durch Herumprobieren überlisten kann*. Die Zeit kannst du besser nutzen

* War zumindest 2022 noch der Fall, obwohl laut Elster-Forum schon längere Zeit bekannt
24.01.2026, 09:14
(23.01.2026, 20:13)Jurjoe schrieb: Wenn du in der Übergangszeit nicht praktizieren möchtest, würde ich dir empfehlen, einen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht zu stellen.
Dann sparst du dir den Stress mit dem Finanzamt, der Versicherung etc.
Hab meiner Kammer die neue Kanzlei ab März mitgeteilt und da wurde mir zur Wohnzimmerkanzlei geraten. Klang für mich dann so als wär das mit dem Härtefall in meinem Fall vielleicht etwas schwierig.
24.01.2026, 09:15
(24.01.2026, 00:36)Egal_ schrieb: Hast du eine eigene Berufshaftpflichtversicherung? Das ist berufsrechtlich eigentlich das einzige, was du beachten musst. Alles andere interessiert für diesen einen Monat absolut niemanden (Quelle: eigene Erfahrung).
Achja, außer das VW. Dem solltest du noch eine formlose Mitteilung senden, dass du am 1.3. einen neuen Job hast.
Wenn du ALG beziehen willst, solltest du dich natürlich arbeitslos melden, falls du das noch nicht getan hast. Auf - ebenfalls formlosen - Antrag zahlt die Arbeitsagentur in dem Monat für dich ins VW ein, statt in die GRV.
Insgesamt aber alles kein riesen Ding, für das man viel Aufriss machen muss. Schon gar nicht, sich stundenlang über Elster mit der steuerlichen Erfassung herumschlagen. Die haben einen Bug in ihrem System, den man nur durch Herumprobieren überlisten kann*. Die Zeit kannst du besser nutzen
* War zumindest 2022 noch der Fall, obwohl laut Elster-Forum schon längere Zeit bekannt
Ok danke, das beruhigt mich schon etwas.
Eigene Berufshaftpflichtversicherung hab ich und ALG kann ich sowieso nicht beziehen, da ich gekündigt habe.


