24.07.2025, 18:52
Hallo,
ich befinde mich in der Verwaltungsstation und habe eine Frage zu meiner aktuellen Aufgabe.
Meine Aufgabenstellung lautet die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen mit der Anmerkung meines Ausbilders, dass es keine besonderen Komplikationen gibt.
Nun ist die Sache so, dass es um einen Bußgeldbescheid geht, gegen den die Betroffene tatsächlich Widerspruch eingelegt hat. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids geht hervor, dass statthafter Rechtsbehelf der Widerspruch sein soll.
Ich frage mich, aber wie es möglich sein soll gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen. Der statthafte Rechtsbehelf ist doch eigentlich der Einspruch nach § 67 OWiG, so dass in der Sache doch eigentlich die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu prüfen sind.
Gibt es Konstellationen in denen ausnahmsweise mal der Widerspruch statthafter Rechtsbehelf gegen ein Bußgeldbescheid ist?
Ich verstehe ansonsten nicht, wieso mein Ausbilder meint es gäbe keine besonderen Komplikationen..
Vielen Dank im Voraus :).
ich befinde mich in der Verwaltungsstation und habe eine Frage zu meiner aktuellen Aufgabe.
Meine Aufgabenstellung lautet die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen mit der Anmerkung meines Ausbilders, dass es keine besonderen Komplikationen gibt.
Nun ist die Sache so, dass es um einen Bußgeldbescheid geht, gegen den die Betroffene tatsächlich Widerspruch eingelegt hat. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids geht hervor, dass statthafter Rechtsbehelf der Widerspruch sein soll.
Ich frage mich, aber wie es möglich sein soll gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen. Der statthafte Rechtsbehelf ist doch eigentlich der Einspruch nach § 67 OWiG, so dass in der Sache doch eigentlich die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu prüfen sind.
Gibt es Konstellationen in denen ausnahmsweise mal der Widerspruch statthafter Rechtsbehelf gegen ein Bußgeldbescheid ist?
Ich verstehe ansonsten nicht, wieso mein Ausbilder meint es gäbe keine besonderen Komplikationen..
Vielen Dank im Voraus :).
24.07.2025, 18:59
Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht sollte - ohne es explizit nachgeschaut zu haben - der durch die Rspr. entwickelte Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsrecht gelten, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Rechtsbehelf benennt. Insofern ist der sodann eingelegte falsch bezeichnete Rechtsbehelf analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen und zu behandeln, als sei der richtige Rechtsbehelf eingelegt worden. Dementsprechend richtet sich auch das auf Einlegung des Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels folgende Verfahren nach dem richtigen, statthaften Rechtsbehelf/Rechtsmittel und nicht dem falsch bezeichnete.
24.07.2025, 20:01
(24.07.2025, 18:59)RefNdsOL schrieb: Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht sollte - ohne es explizit nachgeschaut zu haben - der durch die Rspr. entwickelte Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsrecht gelten, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Rechtsbehelf benennt. Insofern ist der sodann eingelegte falsch bezeichnete Rechtsbehelf analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen und zu behandeln, als sei der richtige Rechtsbehelf eingelegt worden. Dementsprechend richtet sich auch das auf Einlegung des Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels folgende Verfahren nach dem richtigen, statthaften Rechtsbehelf/Rechtsmittel und nicht dem falsch bezeichnete.
... umso mehr wenn die Rechtsbehelfsbelehrung schon falsch bezeichnet...
24.07.2025, 20:38
(24.07.2025, 20:01)Praktiker schrieb:(24.07.2025, 18:59)RefNdsOL schrieb: Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht sollte - ohne es explizit nachgeschaut zu haben - der durch die Rspr. entwickelte Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsrecht gelten, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Rechtsbehelf benennt. Insofern ist der sodann eingelegte falsch bezeichnete Rechtsbehelf analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen und zu behandeln, als sei der richtige Rechtsbehelf eingelegt worden. Dementsprechend richtet sich auch das auf Einlegung des Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels folgende Verfahren nach dem richtigen, statthaften Rechtsbehelf/Rechtsmittel und nicht dem falsch bezeichnete.
... umso mehr wenn die Rechtsbehelfsbelehrung schon falsch bezeichnet...
In der Tat, das habe ich auch benannt.