Gestern, 17:30
Hallo in die Runde,
ich komme mit einem - zugegeben - „Luxusproblem“, das mir aber keine Ruhe lässt. Ich habe kürzlich mein Zweites Examen mit 9,4 Punkten bestanden. Bei allen schriftlichen Klausuren hat sich mein Gefühl mehr oder weniger mit der Note gedeckt. Nur die Anwaltsklausur fiel - vor allem bedingt durch die abweichende Zweitkorrektur - deutlich schlechter aus.
Der Erskorrektor hat die Klausur mit 7, die Zweitkorrektorin mit 5 P bewertet.
Nachdem ich Einsicht in meine Arbeit und die Voten nehmen konnte, hat sich - meist sieht man seine Fehler ja doch ein, so war‘s zumindest bzgl der anderen Klausuren, da waren weniger gute Bewertungen auch wirklich berechtigt - der Eindruck verfestigt, dass die Korrektur nicht überzeugt.
Zentral sind meiner Meinung nach 2 Angriffspunkte:
1) Im Fall verlangte der Mandant = Mieter Aufwendungsersatz vom Vermieter für Kosten eines spät abends herbeigerufenen Schlüsseldienstes, weil das Türschloss (nachweislich) defekt war.
Meine Lösung: 536a II Nr. 1 wird diskutiert, der Verzug geprüft. Auf die Mahnung wird eingegangen, auch die etwaige Entbehrlichkeit nach 286 II Nr. 4 wird angerissen, aber letztlich dahinstehen gelassen, weil letztlich Vertretenmüssen (-). Sodann bejaht die Bearbeitung 536a II Nr. 2 mit dem Argument späte Uhrzeit.
Laut abstraktem Votum sollte vor allem 536a II Nr. 1 und der Verzug diskutiert (und iE abgelehnt) werden. Laut abstraktem Votum heißt es weiter, dass 536a II Nr. 2 wohl ausscheidet, im Hinblick auf die späte Uhrzeit eine aA vertretbar sei.
Im konkreten Votum auf meine Arbeit bezogen, heißt es dann: „Die Überlegung zum Aufwendungsersatz sind im Ergebnis nicht vertretbar. (…) Es hätte Verzug geprüft werden müssen. Ob hier eine Mahnung erforderlich ist oder nicht, wäre ausschlaggebend gewesen.“
Nun habe ich Rspr. gefunden die in solchen Fällen ausdrücklich auf 536a II Nr. 2 abstellen und den Anspruch wie ich sogar zuerkennen (zB https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001400301).
Die Aussage, dass die Prüfung nicht vertretbar ist, ist doch daher objektiv unrichtig? Außerdem wird impliziert, dass ich den Verzug nicht geprüft hätte, was ich aber doch getan hab (nur im Ergebnis die Entbehrlichkeit - das Argument späte Uhrzeit hab ich trotzdem genannt - offenlassend, weil ich ja ohnehin 536a II Nr. 2 kurz darauf vertretbar, s Rspr) bejahen werde (Schwerpunktsetzung).
2) In diesem Teilabschnitt geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kdg, weil ein Mitmieter Kugelbomben zuhause lagert, der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt aber nichts unternimmt.
Im abstrakten Votum heißt es: „V hatte Kenntnis hiervon und unternahm trotzdem nichts. Hier hat V die Pflicht zur Vermeidung der Gefahr für Leib oder Leben der M schuldhaft verletzt.
Im konkreten Votum heißt es: „Der V die Störung des anderen Mieters als solche zuzurechnen, dürfte nicht gehen.“
Das habe ich aber auch nie geschrieben:
„In Betracht kommt (…) § 569 II BGB. Problematisch hieran ist, dass nicht die Gegnerin selbst mit Sprengstoff hantierte, sondern eben der Nachbar, es sich insoweit also nicht um eine „Vertragspartei“ handelt.
Allerdings könnte die Tatsache, dass die Gegnerin dem Nachbarn argumentativ zur Seite springt, eine nachhaltige Störung des Hausfriedens ergeben. (…)
In dieser fortbestehenden Duldung einer die Mandantin in ihren Gütern nach 241 II BGB gesundheitsgefährdenden Nutzung des Mietobjekts liegt die nach 569 II BGB nachhaltige Störung.“
Mein abschließendes Problem ist folgendes: dieses Votum hat der mir die bessere Note gebende Erstkorrektor geschrieben. Die Zweitkorrektorin hat sich dem „in Ergebnis und Begründung“ angeschlossen „mit der Abweichung“, dass die aufgezeigten Mängel (insbesondere zum Aufwendungsersatz) noch schwerer wiegen.
Liege ich in der Annahme richtig, dass damit die Zweitkorrektorin ebenfalls fehlerhaft bewertet hat, indem sie sich die fehlerhafte Erstbewertung zu eigen gemacht hat?
Dem Grunde nach finde ich die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor nur in der Begründung fehlerhaft, hinsichtlich der vergebenen Punkte meinetwegen sogar iO, auch wenn vllt etwas streng. Ich finde es deutlich frecher, dass die Zweitkorrektorin davon noch einmal um 2 Punkte abweicht. Da ist meiner Meinung nach der Rahmen überschritten.
Gefühlt muss ich aber in der Widerspruchsbegründung hauptsächlich die Erstkorrektur angreifen und der Zweitkorrektur das Übernehmen der falschen Begründung „inzidenter“ zum Vorwurf machen, richtig?
Ich habe versucht, den Inhalt so genau wie möglich zu schildern, sodass ihr mir darauf basierend evtl. Tipps geben könnt, wie ich konkret den Widerspruch begründen kann.
ich komme mit einem - zugegeben - „Luxusproblem“, das mir aber keine Ruhe lässt. Ich habe kürzlich mein Zweites Examen mit 9,4 Punkten bestanden. Bei allen schriftlichen Klausuren hat sich mein Gefühl mehr oder weniger mit der Note gedeckt. Nur die Anwaltsklausur fiel - vor allem bedingt durch die abweichende Zweitkorrektur - deutlich schlechter aus.
Der Erskorrektor hat die Klausur mit 7, die Zweitkorrektorin mit 5 P bewertet.
Nachdem ich Einsicht in meine Arbeit und die Voten nehmen konnte, hat sich - meist sieht man seine Fehler ja doch ein, so war‘s zumindest bzgl der anderen Klausuren, da waren weniger gute Bewertungen auch wirklich berechtigt - der Eindruck verfestigt, dass die Korrektur nicht überzeugt.
Zentral sind meiner Meinung nach 2 Angriffspunkte:
1) Im Fall verlangte der Mandant = Mieter Aufwendungsersatz vom Vermieter für Kosten eines spät abends herbeigerufenen Schlüsseldienstes, weil das Türschloss (nachweislich) defekt war.
Meine Lösung: 536a II Nr. 1 wird diskutiert, der Verzug geprüft. Auf die Mahnung wird eingegangen, auch die etwaige Entbehrlichkeit nach 286 II Nr. 4 wird angerissen, aber letztlich dahinstehen gelassen, weil letztlich Vertretenmüssen (-). Sodann bejaht die Bearbeitung 536a II Nr. 2 mit dem Argument späte Uhrzeit.
Laut abstraktem Votum sollte vor allem 536a II Nr. 1 und der Verzug diskutiert (und iE abgelehnt) werden. Laut abstraktem Votum heißt es weiter, dass 536a II Nr. 2 wohl ausscheidet, im Hinblick auf die späte Uhrzeit eine aA vertretbar sei.
Im konkreten Votum auf meine Arbeit bezogen, heißt es dann: „Die Überlegung zum Aufwendungsersatz sind im Ergebnis nicht vertretbar. (…) Es hätte Verzug geprüft werden müssen. Ob hier eine Mahnung erforderlich ist oder nicht, wäre ausschlaggebend gewesen.“
Nun habe ich Rspr. gefunden die in solchen Fällen ausdrücklich auf 536a II Nr. 2 abstellen und den Anspruch wie ich sogar zuerkennen (zB https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001400301).
Die Aussage, dass die Prüfung nicht vertretbar ist, ist doch daher objektiv unrichtig? Außerdem wird impliziert, dass ich den Verzug nicht geprüft hätte, was ich aber doch getan hab (nur im Ergebnis die Entbehrlichkeit - das Argument späte Uhrzeit hab ich trotzdem genannt - offenlassend, weil ich ja ohnehin 536a II Nr. 2 kurz darauf vertretbar, s Rspr) bejahen werde (Schwerpunktsetzung).
2) In diesem Teilabschnitt geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kdg, weil ein Mitmieter Kugelbomben zuhause lagert, der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt aber nichts unternimmt.
Im abstrakten Votum heißt es: „V hatte Kenntnis hiervon und unternahm trotzdem nichts. Hier hat V die Pflicht zur Vermeidung der Gefahr für Leib oder Leben der M schuldhaft verletzt.
Im konkreten Votum heißt es: „Der V die Störung des anderen Mieters als solche zuzurechnen, dürfte nicht gehen.“
Das habe ich aber auch nie geschrieben:
„In Betracht kommt (…) § 569 II BGB. Problematisch hieran ist, dass nicht die Gegnerin selbst mit Sprengstoff hantierte, sondern eben der Nachbar, es sich insoweit also nicht um eine „Vertragspartei“ handelt.
Allerdings könnte die Tatsache, dass die Gegnerin dem Nachbarn argumentativ zur Seite springt, eine nachhaltige Störung des Hausfriedens ergeben. (…)
In dieser fortbestehenden Duldung einer die Mandantin in ihren Gütern nach 241 II BGB gesundheitsgefährdenden Nutzung des Mietobjekts liegt die nach 569 II BGB nachhaltige Störung.“
Mein abschließendes Problem ist folgendes: dieses Votum hat der mir die bessere Note gebende Erstkorrektor geschrieben. Die Zweitkorrektorin hat sich dem „in Ergebnis und Begründung“ angeschlossen „mit der Abweichung“, dass die aufgezeigten Mängel (insbesondere zum Aufwendungsersatz) noch schwerer wiegen.
Liege ich in der Annahme richtig, dass damit die Zweitkorrektorin ebenfalls fehlerhaft bewertet hat, indem sie sich die fehlerhafte Erstbewertung zu eigen gemacht hat?
Dem Grunde nach finde ich die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor nur in der Begründung fehlerhaft, hinsichtlich der vergebenen Punkte meinetwegen sogar iO, auch wenn vllt etwas streng. Ich finde es deutlich frecher, dass die Zweitkorrektorin davon noch einmal um 2 Punkte abweicht. Da ist meiner Meinung nach der Rahmen überschritten.
Gefühlt muss ich aber in der Widerspruchsbegründung hauptsächlich die Erstkorrektur angreifen und der Zweitkorrektur das Übernehmen der falschen Begründung „inzidenter“ zum Vorwurf machen, richtig?
Ich habe versucht, den Inhalt so genau wie möglich zu schildern, sodass ihr mir darauf basierend evtl. Tipps geben könnt, wie ich konkret den Widerspruch begründen kann.
Gestern, 21:00
Du hast das richtig gesehen: Die Zweitkorrektorin hat sich an den Erstkorrektor gebunden, sogar ausdrücklich im entscheidenden Punkt, und wenn die Erstkorrektor fällt, hängt sie mit drin.
Nun kann es allerdings sein, dass der Erstkorrektor die Note mit anderer Begründung dennoch hält. Kann aber auch sein, dass er auch die Zweitkorrektur doof findet und deshalb gern anhebt, damit es im Schnitt wieder passt. Dann muss sie entweder schreiben, dass sie sich gar nicht anschließen wollte, oder dass sie die beanstandete Passage überlesen hatte oder ähnliches. Oder dass die Bewertung angehoben wird, aber leider nur von unserem Bereich 5 Punkte zu oberem, aber noch nicht 6. Aber ganz leicht wird es für sie nicht. Das ist also strategisch keine ganz schlechte Ausgangssituation.
In der Sache: Im zweiten Punkt habe ich keine so große Hoffnung. Im ersten ist es natürlich fehlerhaft (und auch ungeschickt), das Wort "unvertretbar" im Gutachten zu verwenden. Es ist halt ziemlich fernliegend und benötigt daher großen Begründungsaufwand, der vermutlich nicht überzeugend erbracht ist. Aber zu Deinem Glück steht "unvertretbar" da, und das ist es natürlich nicht - und zu Deinem großen Glück gibt es noch das AG-Urteil, das natürlich niemand auf dem Schirm hatte. Es ist übrigens falsch (um "Bestand der Mietsache" mogelt es sich herum oder erkennt das Tatbestandsmerkmal nicht einmal, es begründet ja nur den Mangel und versteht auch nicht den Unterschied zum Heizungsausfall, unter dem nicht nur der Mieter, sondern auch die Wohnung selbst leidet - richtig hier: https://www.mietrechtsiegen.de/ersatz-de...vermieter/), aber wie gesagt, Glück gehabt.
Natürlich kann auf den Widerspruch immer noch der Erstkorrektor umswitchen und einräumen, dass es vertretbar, aber sehr fernliegend und unzureichend begründet ist, und vielleicht hättest Du die andere Nummer nicht dahinstehen lassen dürfen, sondern hilfsgutachterlich entscheiden müssen?
Aber ich würde es in der Konstellation mal versuchen, hier könnte es klappen.
Nun kann es allerdings sein, dass der Erstkorrektor die Note mit anderer Begründung dennoch hält. Kann aber auch sein, dass er auch die Zweitkorrektur doof findet und deshalb gern anhebt, damit es im Schnitt wieder passt. Dann muss sie entweder schreiben, dass sie sich gar nicht anschließen wollte, oder dass sie die beanstandete Passage überlesen hatte oder ähnliches. Oder dass die Bewertung angehoben wird, aber leider nur von unserem Bereich 5 Punkte zu oberem, aber noch nicht 6. Aber ganz leicht wird es für sie nicht. Das ist also strategisch keine ganz schlechte Ausgangssituation.
In der Sache: Im zweiten Punkt habe ich keine so große Hoffnung. Im ersten ist es natürlich fehlerhaft (und auch ungeschickt), das Wort "unvertretbar" im Gutachten zu verwenden. Es ist halt ziemlich fernliegend und benötigt daher großen Begründungsaufwand, der vermutlich nicht überzeugend erbracht ist. Aber zu Deinem Glück steht "unvertretbar" da, und das ist es natürlich nicht - und zu Deinem großen Glück gibt es noch das AG-Urteil, das natürlich niemand auf dem Schirm hatte. Es ist übrigens falsch (um "Bestand der Mietsache" mogelt es sich herum oder erkennt das Tatbestandsmerkmal nicht einmal, es begründet ja nur den Mangel und versteht auch nicht den Unterschied zum Heizungsausfall, unter dem nicht nur der Mieter, sondern auch die Wohnung selbst leidet - richtig hier: https://www.mietrechtsiegen.de/ersatz-de...vermieter/), aber wie gesagt, Glück gehabt.
Natürlich kann auf den Widerspruch immer noch der Erstkorrektor umswitchen und einräumen, dass es vertretbar, aber sehr fernliegend und unzureichend begründet ist, und vielleicht hättest Du die andere Nummer nicht dahinstehen lassen dürfen, sondern hilfsgutachterlich entscheiden müssen?
Aber ich würde es in der Konstellation mal versuchen, hier könnte es klappen.
Gestern, 21:10
Achso, noch ein Punkt: Du gehst davon aus, die Bejahung der Nr. 2 sei als unvertretbar bezeichnet worden. Das ist aber wohl nicht der Fall, denn abstrakt wird das ja gerade noch vertretbar genannt. Es ist also sehr die Frage, ob das AG-Urteil wirklich hilft. Vielleicht ist nur die Art, wie gerade Du es bearbeitet hast, als unvertretbar bezeichnet worden? Und dennoch, unvertretbar ist schon ein Wort, da werden sie ganz schön begründen müssen.
Heute, 00:03
Vielen Dank dir erst einmal für deine ausführliche Antwort! Das hilft schon einmal enorm.
Zum Thema Aufwendungsersatz springt mir neben dem AG Berlin-T-K bei auch das AG Leipzig bei - zufällig sogar mit gleicher Begründung, die ich auch noch gebracht habe (sonst keine Bleibe für die Nacht, Hotel evtl. noch teurer -> „Schadensminderungsobliegenheit“): https://bbu.de/sites/default/files/artic...anlage.pdf
Aber ich gebe dir Recht: Während der Klausur hat es bei mir dogmatisch an der Stelle aus dem von dir genannten Grund auch geknirscht, weshalb ich erheblichen Begründungsaufwand an der Stelle (offenbar nutzlos) betrieben habe, um das (was meinem Empfinden nach der Billigkeit entsprach und auch weiterhin entspricht) zu rechtfertigen.
Meine Recherche hat auch ergeben, dass die Korrektorin recht neu vom JPA „bestellt“ wurde (maximal zweite Korrektur ihrerseits). Wie auch immer sich das auswirken könnte - wahrscheinlich gar nicht.
Für den Erstkorrektor tut es mir fast leid, dass ich seine Korrektur so umfangreich (8 Seiten) angreifen muss, aber dann bleibt mir fast nichts anderes übrig.
Abschließend noch: Im Ton habe ich an der Formulierung noch einmal deutlich gefeilt und die Schärfe rausgenommen und schreibe nun eher im Sinne von „bitte ich höflichst um Neubewertung unter Einbeziehung der unter 1. und 2. erfolgenden Hinweise“. Ich schreibe also nichts von wegen „rechtsfehlerhaft“ hier und „nicht tragbar“ da.
Ich glaube nämlich, die größeren Chancen bestehen auf Anhebung durch die Korrektoren selbst im - habe ich das richtig verstanden? - einen Teil des Widerspruchsverfahrens bildenden Überdenkungsverfahrens. Dementsprechend habe ich nach der Darstellung der von mir (dann nicht als solche bezeichneten) Bewertungsfehler auch noch einen Abschnitt dazu geschrieben, warum die Arbeit auch im Übrigen sehr tauglich ist und wieso die restlichen Mängel daher nicht so sehr ins Gewicht fallen (sollten). Denn im Überdenkungsverfahren spielen ja auch nicht justiziable Aspekte eine Rolle (sprich der Korrektor lässt sich einfach auch noch einmal inhaltlich überzeugen). Sehe ich das soweit richtig?
Vielen Dank!
Zum Thema Aufwendungsersatz springt mir neben dem AG Berlin-T-K bei auch das AG Leipzig bei - zufällig sogar mit gleicher Begründung, die ich auch noch gebracht habe (sonst keine Bleibe für die Nacht, Hotel evtl. noch teurer -> „Schadensminderungsobliegenheit“): https://bbu.de/sites/default/files/artic...anlage.pdf
Aber ich gebe dir Recht: Während der Klausur hat es bei mir dogmatisch an der Stelle aus dem von dir genannten Grund auch geknirscht, weshalb ich erheblichen Begründungsaufwand an der Stelle (offenbar nutzlos) betrieben habe, um das (was meinem Empfinden nach der Billigkeit entsprach und auch weiterhin entspricht) zu rechtfertigen.
Meine Recherche hat auch ergeben, dass die Korrektorin recht neu vom JPA „bestellt“ wurde (maximal zweite Korrektur ihrerseits). Wie auch immer sich das auswirken könnte - wahrscheinlich gar nicht.
Für den Erstkorrektor tut es mir fast leid, dass ich seine Korrektur so umfangreich (8 Seiten) angreifen muss, aber dann bleibt mir fast nichts anderes übrig.
Abschließend noch: Im Ton habe ich an der Formulierung noch einmal deutlich gefeilt und die Schärfe rausgenommen und schreibe nun eher im Sinne von „bitte ich höflichst um Neubewertung unter Einbeziehung der unter 1. und 2. erfolgenden Hinweise“. Ich schreibe also nichts von wegen „rechtsfehlerhaft“ hier und „nicht tragbar“ da.
Ich glaube nämlich, die größeren Chancen bestehen auf Anhebung durch die Korrektoren selbst im - habe ich das richtig verstanden? - einen Teil des Widerspruchsverfahrens bildenden Überdenkungsverfahrens. Dementsprechend habe ich nach der Darstellung der von mir (dann nicht als solche bezeichneten) Bewertungsfehler auch noch einen Abschnitt dazu geschrieben, warum die Arbeit auch im Übrigen sehr tauglich ist und wieso die restlichen Mängel daher nicht so sehr ins Gewicht fallen (sollten). Denn im Überdenkungsverfahren spielen ja auch nicht justiziable Aspekte eine Rolle (sprich der Korrektor lässt sich einfach auch noch einmal inhaltlich überzeugen). Sehe ich das soweit richtig?
Vielen Dank!
Heute, 00:10
Noch ergänzend: ich hatte in der Prüfung 536a II Nr. 1 nicht offengelassen, sondern sogar abgelehnt. Allerdings statt die Entbehrlichkeit der nicht erfolgten Mahnung nach 286 II Nr. 4 zu verneinen (nur das habe ich offengelassen), habe ich das Vertretenmüssen nach 286 IV verneint. Also ich hab den Verzug durchaus geprüft, nur an der „einfacheren“ Stelle totgemacht.
(Vtm (-), weil V über das defekte Schloss so spät abends nicht von M informiert wurde, daher keine Kenntnis hatte)
(Vtm (-), weil V über das defekte Schloss so spät abends nicht von M informiert wurde, daher keine Kenntnis hatte)
Vor 9 Stunden
Das Urteil des AG Leipzig ist ja noch schlechter als das andere... wahrscheinlich unter der Berufungssumme oder der Vermieter hatte keine Lust mehr...
In der Sache hast Du Recht: das Überdenkungsverfahren dient gerade auch dazu, innerhalb des Beurteilungsspielraums z.B. großzügiger sein zu können, weil man die Fehler nicht mehr als ganz so schwerwiegend ansieht o.ä. Es ist daher, aber auch aus taktischen Gründen, gut, nicht zu offensiv zu formulieren. Der Schwerpunkt müsste darauf liegen, dass die Bearbeitung an der Stelle zwar nicht ideal ist, aber nicht so mangelhaft wie (zumal im Zweitgutachten) angenommen, garniert mit dem zu harten "unvertretbar", vgl. die beiden Urteile.
Berichtest Du, wie es ausgegangen ist? Ich bin gespannt, ob etwas dabei herausspringt.
In der Sache hast Du Recht: das Überdenkungsverfahren dient gerade auch dazu, innerhalb des Beurteilungsspielraums z.B. großzügiger sein zu können, weil man die Fehler nicht mehr als ganz so schwerwiegend ansieht o.ä. Es ist daher, aber auch aus taktischen Gründen, gut, nicht zu offensiv zu formulieren. Der Schwerpunkt müsste darauf liegen, dass die Bearbeitung an der Stelle zwar nicht ideal ist, aber nicht so mangelhaft wie (zumal im Zweitgutachten) angenommen, garniert mit dem zu harten "unvertretbar", vgl. die beiden Urteile.
Berichtest Du, wie es ausgegangen ist? Ich bin gespannt, ob etwas dabei herausspringt.
Vor 7 Stunden
Vielen Dank, ich werde mich melden!
Könnte allerdings dauern, da ich in demnächst noch den Verbesserungsversuch mitnehme und bzgl des Widerspruchs deshalb darum bitte, diesen vorläufig zurückzustellen, bis ich die Note aus dem Verbesserer habe. Das dürfte ja für das Verfahren - insbesondere das Überdenkungsverfahren - kein Problem darstellen.
Könnte allerdings dauern, da ich in demnächst noch den Verbesserungsversuch mitnehme und bzgl des Widerspruchs deshalb darum bitte, diesen vorläufig zurückzustellen, bis ich die Note aus dem Verbesserer habe. Das dürfte ja für das Verfahren - insbesondere das Überdenkungsverfahren - kein Problem darstellen.