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  5. Anklage mit Maßregel nach § 63 StGB
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Anklage mit Maßregel nach § 63 StGB
Kleckern25
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2025
#1
08.04.2025, 14:52
Liebe Community,

leider war ich bis eben komplett auf dem Holzweg und bräuchte einmal eure Hilfe.

Es geht um einen Fall, bei dem jmd wahrscheinlich zumindest vermindert schuldfähig ist (das Gutachten liegt mir leider nicht vor). Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich eine Antragsschrift nach § 414 StPO schreiben werde. Aber dies ist wohl nicht so. Es läuft wohl auf eine Anklage hinaus, in der dann die Maßregel nach 63 StGB angeordnet wird. 
Aber wie baue ich die auf bzw. wie bringe ich das mit der verminderten Schuldfähigkeit ein? Genauso wie bei einer Antragsschrift? Habt ihr evtl Muster oder Literatur?

Über Tipps und Antworten wäre ich euch sehr dankbar,

Beste Grüße
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.972
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
08.04.2025, 21:48
Ich würde eine ganz normale Anklageschrift schreiben, wobei natürlich die Tatsachen vorzutragen sind, aus denen sich die verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Und im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen weist Du darauf hin, dass und warum die Verhängung zusätzlich einer Maßnahme in Betracht kommt.
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 480
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#3
08.04.2025, 21:57
(08.04.2025, 14:52)Kleckern25 schrieb:  Liebe Community,

leider war ich bis eben komplett auf dem Holzweg und bräuchte einmal eure Hilfe.

Es geht um einen Fall, bei dem jmd wahrscheinlich zumindest vermindert schuldfähig ist (das Gutachten liegt mir leider nicht vor). Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich eine Antragsschrift nach § 414 StPO schreiben werde. Aber dies ist wohl nicht so. Es läuft wohl auf eine Anklage hinaus, in der dann die Maßregel nach 63 StGB angeordnet wird. 
Aber wie baue ich die auf bzw. wie bringe ich das mit der verminderten Schuldfähigkeit ein? Genauso wie bei einer Antragsschrift? Habt ihr evtl Muster oder Literatur?

Über Tipps und Antworten wäre ich euch sehr dankbar,

Beste Grüße

hier (Nds.) wird üblicherweise - wie bei sonstigen Maßregeln der Sicherung und Besserung auch - im abtrakten Anklagesatz an die jeweilige Tat und/oder im Anschluss an den abstrakten Anklagesatz der Text des § 63 StGB genannt wird. 

Das Sicherungsverfahren nach den §§ 414 ff. StPO ist nicht einschlägig, weil wohl auch verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt. In dem Fall handelt der Täter jedoch dennoch schuldhaft und hat sich damit strafbar gemacht. Für § 63 StGB genügt nach der ausdrückliche Formulierung bereits die Begehung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit § 21 StGB.

Das Sicherungsverfahren kommt dann in Betracht, wenn bereits eindeutig feststeht, dass der Täter schuldunfähig iSd § 20 StGB ist und die Tat auch in dem Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Dann kommt ein Strafverfahren mangels Schuldfähigkeit (und damit Strafbarkeit) nicht in Betracht. In diesen Fällen, in denen das Sicherungsverfaren einzig wegen der Maßnahme nach § 63 (oder § 64) durchgeführt wird, wird regelmäßig auch ein Beschluss nach § 126a StPO jedenfalls in Betracht kommen - das Sicherungsverfahren soll einzig der Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit dienen. Sollte sich später herausstellen, dass der Angeklagte doch jedenfalls vermindert schuldfähig ist, ist nach Maßgabe des § 416 StPO der Übergang ins Strafverfahren möglich.
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Kleckern25
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2025
#4
08.04.2025, 22:59
Dankeschön euch !!!
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