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Streitwertfestsetzung im zweiten Examen
MaxVonBaden
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2024
#1
25.03.2025, 19:16
Hi,

ich habe nach mehr als einem Jahr Referendariat immer noch nicht verstanden, wann man 

a) überhaupt den Streitwert im Urteil erwähnen sollen,

b) wann man ihn tenoriert

c) und wann man einen gesonderten Streitwertbeschluss treffen muss.

In den zahlreichen Examensklausuren wurde es bislang nicht wirklich virulent. In den Vorbereitungsmaterialien steht aber ab und an, dass manchmal der Streitwert im Tenor oder gesondert festgestellt werden muss.

Kennt ihr einen guten Aufsatz o.Ä., wo man in die Grundzüge der §§ 48 ff. GKG eingeführt wird?

LG
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 457
Themen: 15
Registriert seit: May 2024
#2
25.03.2025, 19:41
(25.03.2025, 19:16)MaxVonBaden schrieb:  Hi,

ich habe nach mehr als einem Jahr Referendariat immer noch nicht verstanden, wann man 

a) überhaupt den Streitwert im Urteil erwähnen sollen,

b) wann man ihn tenoriert

c) und wann man einen gesonderten Streitwertbeschluss treffen muss.

In den zahlreichen Examensklausuren wurde es bislang nicht wirklich virulent. In den Vorbereitungsmaterialien steht aber ab und an, dass manchmal der Streitwert im Tenor oder gesondert festgestellt werden muss.

Kennt ihr einen guten Aufsatz o.Ä., wo man in die Grundzüge der §§ 48 ff. GKG eingeführt wird?

LG

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt durch Beschluss. Eine Festsetzung hat immer zu erfolgen. Eine Begründung bedarf die Festsetzung ebenfalls, wobei diese nur dann ausführlicher  (iSv mehr als nur Verweis auf §§ 39 ff. GKG) zu erfolgen hat, wenn der Streitwert nicht bereits offensichtlich ist, bspw. bei Zahlungsklagen. Bei einer Klage auf Zahlung 2000 EUR ist auch der Streitwert 2000 EUR. Anders aber bei Klagen auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassen einer Handlung usw. Da ist es schwieriger und bedarf der Streitwertbeschluss einer mehr oder weniger ausführlichen Begründung. Das vollständigen Fehlen einer Begründung stellt bereits einen mit der Beschwerde angreifbaren Rechtfehler dar, selbst wenn die Festsetzung selbst richtig ist. Denn ohne Begründung kann das Beschwerdegericht nicht prüfen, ob die Streitwertfestsetzung richtig ist oder auf richtigen Erwägungen beruht.

Teilweise kann auch schon zur Einforderung des Gerichtskostenvorschusses eine vorläufige Festsetzung notwendig sein in solchen Fällen, § 63 Abs. 1 GKG.

Da der Streitweit mittels Beschluss festgesetzt wird und dieser auch einem anderen Rechtsbehelf mit anderen Fristen unterliegt, § 68 GKG, wird es hier vom LJPA angeraten, soweit überhaupt gefordert, einen separaten Streitwertbeschluss zu nutzen.

Die Praxis macht es vielfach mitunter im Urteil, um schlichtweg ein weiteres Dokument, das versendet und gelesen werden muss, zu vermeiden. Technisch korrekt ist das aber nicht. 

Hier gilt bei Klausuren: Streitwertbeschluss nur, wenn verlangt wird. In der Regel steht ausdrücklich, dass der Streitwert nicht festzustetzen ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2025, 22:33 von RefNdsOL.)
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Prref98
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
#3
30.03.2025, 00:16
Hi, das drängt sich in der Klausur auf. Wenn beispielsweise hilfsweise aufgerechnet wird oder eine Widerklage erhoben wird, dann wird der streitwert relevant (weil nach 45 III GKG nur die Höhe der Forderung auf den Streitwert draufgerechnet wird, wenn über sie entschieden ist), bei der widerklage nach 45 I. 

Außerdem relevant für die vorl. Vollstreckbarkeit (708 Nr. 11 ZPO). 

Also auf jeden Fall immer in der Klausur in einem ,,angehängten“ Beschluss kurz festsetzen und Vorschriften dazu schreiben.
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Refi1234
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 5
Registriert seit: Jan 2025
#4
31.03.2025, 09:28
dh ihr würdet den Beschluss ganz am Ende machen? Weil in der Station habe ich ihn zB. immer direkt nach dem Tenor gemacht, also vor dem Tatbestand
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