04.12.2024, 18:42
Heyo!
Ich beschäftige mich gerade einmal mit meinem "etwas" veralteten Kaizu-Skriptu "Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen".
Darin finden sich noch veraltete Angaben zur Beteiligtenfähigkeit von WEG und GbR über § 61 Nr. 2 VwGO, also § 10 VI WEG und Rechtsprechungslösung (Außen-GbR).
Nach neuem Recht gilt die Beteiligtenfähigkeit der GbR nach § 705 II BGB, oder?
Bei der WEG bin ich ein bisschen am Rätseln.
§ 10 I WEG + § 705 II BGB + § 61 Nr. 2 VwGO ?
Zur Hülfä!
(Danke schonmal!
)
Ich beschäftige mich gerade einmal mit meinem "etwas" veralteten Kaizu-Skriptu "Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen".

Darin finden sich noch veraltete Angaben zur Beteiligtenfähigkeit von WEG und GbR über § 61 Nr. 2 VwGO, also § 10 VI WEG und Rechtsprechungslösung (Außen-GbR).
Nach neuem Recht gilt die Beteiligtenfähigkeit der GbR nach § 705 II BGB, oder?
Bei der WEG bin ich ein bisschen am Rätseln.
§ 10 I WEG + § 705 II BGB + § 61 Nr. 2 VwGO ?

Zur Hülfä!

(Danke schonmal!



11.12.2024, 09:19
Die Beteiligungsfähigkeit der WEG ergibt sich aus § 9a I 1 WEG.
Liebe Grüße
Liebe Grüße