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  5. eigene RA-Zulassung neben Kanzlei - wann/wie ansprechen?
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eigene RA-Zulassung neben Kanzlei - wann/wie ansprechen?
Noname1211
Junior Member
**
Beiträge: 47
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2023
#1
28.09.2024, 18:08
Hallo zusammen, 
ich bin als RA angestellt in einer Wirtschaftskanzlei und habe mittlerweile die Probezeit hinter mir. In der Kanzlei gibt es einige Kollegen, die nebenbei eine private RA-Zulassung haben und nebenberuflich kleinere Mandate betreuen. Viele hatten diese Zulassung aber bereits, als sie ihre Tätigkeit für die Kanzlei begonnen hatten. Wie spricht man am besten an, dass ich gerne auch eine nebenberufliche "private" Zulassung beantragen möchte, am besten ohne groß anzuecken... Ist das eigentlich grundsätzlich eher üblich oder unüblich? 
Danke für eure Antworten!
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Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#2
28.09.2024, 20:10
Es gibt keine "private Zulassung". Wenn du als Rechtsanwalt zugelassen bist, gilt diese Zulassung unabhängig von deinem Arbeitgeber. D.h. du verlierst sie auch nicht, wenn du kündigst (anders ist es mit der Befreiung von der DRV, die muss mit jedem Jobwechsel neu beantragt werden).
Etwas anderes gilt auch, wenn du "nur" als Syndikusrechtsanwalt zugelassen bist, aber das nehme ich nicht an, wenn du für eine Wirtschafts- also Rechtsanwaltskanzlei arbeitest. Der Syndikus-RA gilt nur für das jeweilige Unternehmen und möchte man privat als Rechtsanwalt arbeiten, benötigt man eine Doppelzulassung als RA und Syndikus-RA.

Was steht in deinem Arbeitsvertrag? Sind darin Nebentätigkeiten zugelassen? Vermutlich nicht. Wenn nichts im Vertrag steht, gilt trotzdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot als Nebenpflicht aus dem Vertrag. Du musst dir daher von deinem Chef die Genehmigung holen, dass du privat Mandate bearbeiten darfst. Am besten lässt du dir die schriftlich geben.
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gintonic
Junior Member
**
Beiträge: 33
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2023
#3
28.09.2024, 20:58
Du meinst vermutlich keine weitere Zulassung, denn zugelassen ist man nur einmal, sondern die Errichtung einer weiteren Kanzlei. Siehe § 27 Abs. 2 BRAO.
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