15.06.2024, 11:44
Die abgebende Behörde muss ja die Planstelle für bis zu 2 Jahren freihalten, deswegen wird man es nur im Einverständnis regeln und evtl eine kürzere „Ausleihfrist“ zB von 1 Jahr aushandeln.
Letztlich ist das Ganze ja nur eine die Abordnung ersetzende Sonderkonstruktion, die der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit geschuldet ist. De facto läuft es aber weitestgehend gleich.
Achja, für die Zeit als Richter kraft Auftrags bekommt man noch seine alte Beamtenbesoldung (A13 bis A15) zzgl. Beihilfe und nicht die R-Besoldung zzgl. Beihilfe vom neuen Dienstherrn, die der neue Dienstherr dem alten aber wiederum erstattet.
Letztlich ist das Ganze ja nur eine die Abordnung ersetzende Sonderkonstruktion, die der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit geschuldet ist. De facto läuft es aber weitestgehend gleich.
Achja, für die Zeit als Richter kraft Auftrags bekommt man noch seine alte Beamtenbesoldung (A13 bis A15) zzgl. Beihilfe und nicht die R-Besoldung zzgl. Beihilfe vom neuen Dienstherrn, die der neue Dienstherr dem alten aber wiederum erstattet.