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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO
GastNRW2023
Junior Member
**
Beiträge: 41
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2023
#1
22.11.2023, 13:06
Gibt es einen Trick, mit dem man herleiten kann, ob es bei einem Verfahrensverstoß einer Rüge nach § 238 Abs 2 StPO bedarf, um die Revisionsmöglichkeit aufrechtzuerhalten? Steht es iwo im Kommentar? Ich konnte nicht wirklich was finden
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Gast14032022
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#2
22.11.2023, 13:16
Das  würde mich auch interessieren. Da verstehe ich den Russack auch nicht, der in Rn. 168 ja behauptet, dass es in der Klausur quasi nie daran scheitern wird. Aber grundsätzlich ist ein solcher Zwischenrechtsbehelf doch für jeden Verfahrensfehler erforderlich. In den Klausuren steht dazu in der Lösungsskizze aber recht häufig einfach nichts, wenn nicht gerügt wurde.
Was sind denn "unverzichtbare Handlungen" oder "keinerlei Entscheidungsspielraum"?
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MrJudgeBW
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#3
22.11.2023, 14:11
Die Rechtsprechung versteht § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass Verfahrensfehler des Vorsitzenden in der Regel nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung zuvor mit dem Zwischenrechtsbefehlf beanstandet hat. Das gilt letztlich für alle Verfahrensverstöße des Vorsitzenden, die später mit der Revision gerügt werden sollen

Von der Rügepräklusion gibt es gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand. Dann gibt es schließlich noch die - allerdings für Klausuren wohl nicht in Betracht kommende - Konstellation, dass eine Präklusion dann ausscheidet, wenn die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete unzulässige Anordnung des Vors. dergestalt Grundlage des URteils wurde, dass sich das Gericht die rechtswidrige Maßnahme des Vors. zu eigen gemacht und dadurch den originären Fehler bei der Urteilsfindung wiederholt. Früher waren das Konstellationen um die Vereidigungskonstellationen, die es aber durch die Änderung der Vereidigungsvorschriften kaum noch gibt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.11.2023, 14:12 von MrJudgeBW.)
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Gast14032022
Junior Member
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Beiträge: 23
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#4
22.11.2023, 16:18
(22.11.2023, 14:11)MrJudgeBW schrieb:  Die Rechtsprechung versteht § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass Verfahrensfehler des Vorsitzenden in der Regel nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung zuvor mit dem Zwischenrechtsbefehlf beanstandet hat. Das gilt letztlich für alle Verfahrensverstöße des Vorsitzenden, die später mit der Revision gerügt werden sollen

Von der Rügepräklusion gibt es gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand. Dann gibt es schließlich noch die - allerdings für Klausuren wohl nicht in Betracht kommende - Konstellation, dass eine Präklusion dann ausscheidet, wenn die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete unzulässige Anordnung des Vors. dergestalt Grundlage des URteils wurde, dass sich das Gericht die rechtswidrige Maßnahme des Vors. zu eigen gemacht und dadurch den originären Fehler bei der Urteilsfindung wiederholt. Früher waren das Konstellationen um die Vereidigungskonstellationen, die es aber durch die Änderung der Vereidigungsvorschriften kaum noch gibt.

Ok, vielen Dank schon einmal! Das bedeutet, ich muss im Prinzip nur aufpassen, wenn es in der Klausur "auf Anordnung des Vorsitzenden" heißt, weil das Gericht dann aufgrund des Zwischenrechtsbehelfs noch einmal darüber nachdenkt und entweder a) abhilft oder es b) revisibel ist (falls Verstoß)? 


Und daran anknüpfend: Was ist, wenn der Vorsitzende keine Anordnung trifft, aber es hätte eine ergehen müssen? Gerade bei Ausschluss der Öffentlichkeit wird in den Klausuren häufig eine Situation geschildert, die an sich darunter fällt (falscher Saal ausgeschildert, Verhandlung beginnt trotzdem etc.), wo aber der Vorsitzende gerade nichts macht, der Verteidiger aber auch nicht. Hätte es hier dann trotzdem eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 II gebraucht oder ist dies - obwohl Verfahrensfehler - dann auch ohne § 238 II revisibel?
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GastNRW2023
Junior Member
**
Beiträge: 41
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2023
#5
22.11.2023, 23:08
Vielen Dank für die Antwort!

,,beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand"

Also wenn in der Norm, iwas steht von  ,,durch Beschluss/ Gericht entscheidet" dann weiß man, dass es der Richter nicht alleine darf. Und dann bedarf es auch keiner Rüge? Wenn die Norm es aber offen lässt, darf der Richter auch allein anordnen. Und wenn es fehlerhaft ist, soll man es erstmal rügen, damit das Gericht es korrigieren kann bei Bedarf?
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MrJudgeBW
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#6
27.11.2023, 07:31
(22.11.2023, 16:18)Gast14032022 schrieb:  
(22.11.2023, 14:11)MrJudgeBW schrieb:  Die Rechtsprechung versteht § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass Verfahrensfehler des Vorsitzenden in der Regel nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung zuvor mit dem Zwischenrechtsbefehlf beanstandet hat. Das gilt letztlich für alle Verfahrensverstöße des Vorsitzenden, die später mit der Revision gerügt werden sollen

Von der Rügepräklusion gibt es gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand. Dann gibt es schließlich noch die - allerdings für Klausuren wohl nicht in Betracht kommende - Konstellation, dass eine Präklusion dann ausscheidet, wenn die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete unzulässige Anordnung des Vors. dergestalt Grundlage des URteils wurde, dass sich das Gericht die rechtswidrige Maßnahme des Vors. zu eigen gemacht und dadurch den originären Fehler bei der Urteilsfindung wiederholt. Früher waren das Konstellationen um die Vereidigungskonstellationen, die es aber durch die Änderung der Vereidigungsvorschriften kaum noch gibt.

Ok, vielen Dank schon einmal! Das bedeutet, ich muss im Prinzip nur aufpassen, wenn es in der Klausur "auf Anordnung des Vorsitzenden" heißt, weil das Gericht dann aufgrund des Zwischenrechtsbehelfs noch einmal darüber nachdenkt und entweder a) abhilft oder es b) revisibel ist (falls Verstoß)? 

Genau, da musst Du in der Klausur drauf achten. Sofern der Zwischenrechtsbehelf nicht eingelegt wurde und auch keine Sonderkonstellation besteht, kann man den Verfahrensfehler mit der Revision nicht rügen.


Und daran anknüpfend: Was ist, wenn der Vorsitzende keine Anordnung trifft, aber es hätte eine ergehen müssen? Gerade bei Ausschluss der Öffentlichkeit wird in den Klausuren häufig eine Situation geschildert, die an sich darunter fällt (falscher Saal ausgeschildert, Verhandlung beginnt trotzdem etc.), wo aber der Vorsitzende gerade nichts macht, der Verteidiger aber auch nicht. Hätte es hier dann trotzdem eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 II gebraucht oder ist dies - obwohl Verfahrensfehler - dann auch ohne § 238 II revisibel?

Das wäre dann die Konstellation des Unterlassens einer gebotenen Verfügung. Im Fall des § 338 Nr. 6 StPO kommt es auf die Frage des Zwischenrechtsbefehls nicht an. Ganz pauschal: Anknüpfungspunkt ist ja bei diesem absoluten Revisionsgrund die Verletzung der Öffentlichkeit
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.11.2023, 07:32 von MrJudgeBW.)
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MrJudgeBW
Member
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Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#7
27.11.2023, 07:35
(22.11.2023, 23:08)GastNRW2023 schrieb:  Vielen Dank für die Antwort!

,,beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand"

Also wenn in der Norm, iwas steht von  ,,durch Beschluss/ Gericht entscheidet" dann weiß man, dass es der Richter nicht alleine darf. Und dann bedarf es auch keiner Rüge? Wenn die Norm es aber offen lässt, darf der Richter auch allein anordnen. Und wenn es fehlerhaft ist, soll man es erstmal rügen, damit das Gericht es korrigieren kann bei Bedarf?

Das sind zwei verschiedene Fragen. Maßnahmen der Sachleitung obliegen dem Vorsitzenden. Wenn seine Anordnung unbeanstandet bleibt, obwohl ein Zwischenrechtsbehelf möglich war, ist eine erfolgreiche Rüge in der Revision nicht möglich. 

Wenn das Gesetz vorschreibt, dass es durch Beschluss erfolgen muss, der Vors. aber die Maßnahme alleine ergreift (z.B. alleine den Beweisantrag ablehnt), dann ist die maßgebliche Vorschrift verletzt, ohne dass es einer gesonderten Rüge bedarf. Je nach Konstellation kann es im Einzelfall streitig sein, da findest Du dann im Kommentar sicher was dazu. Woran man auch immer bei relativen Revisionsgründen denken muss ist die Frage des Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler.
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