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  5. Sinn und Zweck des § 1147 BGB
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Sinn und Zweck des § 1147 BGB
GastNRW2023
Junior Member
**
Beiträge: 41
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2023
#1
08.11.2023, 19:18
Könnte mir einer den Zweck von § 1147 BGB erklären? Weshalb genügt es nicht, dass eine Hypothek nur eingetragen wird. Würde eine Verwertung des Grundstückspfandrechts nicht auch ohne den § 1147 BGB durch Zwangsvollstreckung erfolgen? Hab § 1147 BGB dogmatisch nicht verstanden. Wahrscheinlich weil ich allg Probleme mit den dort angelegten Themen habe
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Paul Klee
Member
***
Beiträge: 158
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#2
08.11.2023, 21:58
Die Norm stellt klar, dass die Befriedigung aus dem dinglichen Recht nicht – wie etwa beim Pfandrecht an beweglichen Sachen, vgl. §§ 1228 ff. – durch Selbstverwertungsmaßnahmen des Gläubigers zulässig ist, sondern nur durch das vom Gericht durchzuführende Zwangsvollstreckungsverfahren.

Müko 1147 Rn. 1 - wenn du es noch genauer wissen willst, steht da auch noch ein bißchen mehr dazu :)
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.905
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
09.11.2023, 00:59
Die dingliche Haftung muss irgendwie realisiert werden. Das erfolgt durch Zwangsvollstreckung.

Zu jeder Zwangsvollstreckung braucht es einen Titel. Das ist ein allgemeiner vollstreckungsrechtlicher Grundsatz. Also braucht es auch hier einen - tituliert wird der Hilfsanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

Natürlich könnte man das auch anders regeln. Die Teilungsversteigerung kommt ohne Titel aus. Da gibt es aber auch kaum denkbare Einwendungen.

Beim Grundpfandrecht muss aber irgendein Erkenntnisverfahren sein, um zu klären, ob tatsächlich verwertet werden darf. Das müsste also eigens eingerichtet werden, wenn man es ohne Titel regeln wollte. Aber warum? Lieber greift der Gesetzgeber auf die vorhandenen Instrumente zurück. Also braucht es einen Titel.

Außer übrigens bei der Zwangshypothek - aber die ist immerhin auf Grund eines Zahlungstitels ergangen ;)
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