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  5. 550 S2 BGB
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550 S2 BGB
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#1
15.10.2023, 17:46
Hey,

eine Frage.

M und V haben einen Mietvertrag am 01.06.2022 über Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Nun möchte der Mieter M der Vertrag am 01.03.2023 zum 31.05.2023 kündigen.

Ist das möglich? 
Weil 550 S.2 BGB sagt ja  frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums. Heißt das, dass man erst nach einem Jahr eine Kündigung aussprechen kann oder wie darf ich das verstehen? Der Mieter sagt, dass man schon zum 1.3 kündigen kann.
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Paul Klee
Member
***
Beiträge: 162
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#2
15.10.2023, 18:03
550 BGB betrifft nur Mietverträge die länger als ein Jahr gehen und nicht schriftlich geschlossen werden.

(Kleiner nett gemeinter Tipp: ein Blick in dem Kommentar hätte dir das auch sofort gesagt.)
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