09.02.2022, 16:16
Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ich in meinem Urteilsentwurf in der 3. Stufe den vollständigen Tatbestand, also auch das Unstreitige, wiedergeben muss, obwohl bereits ein Teilurteil auf 1. Stufe ergangen ist? Bis auf die Tatsache, dass ich in der Prozessgeschichte das Teilurteil erwähnen muss, wäre das ja eigentlich nur eine Wiederholung?
Durch Teilurteil wurde der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. (Hilfsweise hatte der Kläger die eidesstattliche Versicherung beantragt.)
Die Auskunft wurde dann auch erteilt. M.E. auch ausreichend. Wobei zwar eine Rechnung vorgelegt wurde, aber kein Zahlungsbeleg/Kontoauszug.
Für mich ergibt sich aus der Auskunft heraus aber dennoch kein Anspruch auf Seiten des Klägers.
Der Kläger sagt nun, die Auskunft reicht ihm nicht und er erklärt diesen nicht für erledigt. Was nun? Verurteilung zur eidesstattlichen Vers.? Wäre doch aber falsch, wenn mir die Auskunft 'genügt' und ich so schon einen Anspruch des Klägers verneinen würde. Der Antrag für die eidesstattliche Vers. kommt ja nur in Betracht, wenn eben keine Auskunft erteilt wurde oder?
Bitte habt Erbarmen, Zivilrecht ist echt nicht meine Stärke.
Schon jetzt vielen Dank!
kann mir jemand sagen, ob ich in meinem Urteilsentwurf in der 3. Stufe den vollständigen Tatbestand, also auch das Unstreitige, wiedergeben muss, obwohl bereits ein Teilurteil auf 1. Stufe ergangen ist? Bis auf die Tatsache, dass ich in der Prozessgeschichte das Teilurteil erwähnen muss, wäre das ja eigentlich nur eine Wiederholung?
Durch Teilurteil wurde der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. (Hilfsweise hatte der Kläger die eidesstattliche Versicherung beantragt.)
Die Auskunft wurde dann auch erteilt. M.E. auch ausreichend. Wobei zwar eine Rechnung vorgelegt wurde, aber kein Zahlungsbeleg/Kontoauszug.
Für mich ergibt sich aus der Auskunft heraus aber dennoch kein Anspruch auf Seiten des Klägers.
Der Kläger sagt nun, die Auskunft reicht ihm nicht und er erklärt diesen nicht für erledigt. Was nun? Verurteilung zur eidesstattlichen Vers.? Wäre doch aber falsch, wenn mir die Auskunft 'genügt' und ich so schon einen Anspruch des Klägers verneinen würde. Der Antrag für die eidesstattliche Vers. kommt ja nur in Betracht, wenn eben keine Auskunft erteilt wurde oder?
Bitte habt Erbarmen, Zivilrecht ist echt nicht meine Stärke.
Schon jetzt vielen Dank!
16.02.2022, 08:50
Das Gericht ist nach 318 ZPO an das Urteil gebunden, wenn es rechtskräftig ist, bindet es zudem die Parteien. Die Pflicht zur Auskunft ist daher kein Streitgegenstand, weshalb davon nur in den Tatbestand gehört: "Mit rechtskräftigen Urteil vom xx.yy.zzzz ist der Beklagte verurteilt worden, Auskunft zu erteilen über...; wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen".
Wegen des Rests müssen die Familienrechtler was schreiben, die haben das öfters... ist aber bestimmt auch irgendwo kommentiert :)
Wegen des Rests müssen die Familienrechtler was schreiben, die haben das öfters... ist aber bestimmt auch irgendwo kommentiert :)