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Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) im Examen in NRW?
Lumpi
Unregistered
 
#1
24.09.2018, 13:14
Hallo.

Weiß zufällig jemand, ob der Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO in NRW überhaupt dran kommen kann?

Im Kaiser-Skript wird dieser nicht behandelt und auch in der AG wurde dieser nicht mal erwähnt, jedoch taucht dieser im Alpmann-Skript auf, daher bin ich jetzt etwas irritiert.
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Gast
Unregistered
 
#2
24.09.2018, 13:41
Ist meistens ausgeschlossen, könnte aber gaaaanz theoretisch kommen, dann aber eher im Aktenvortrag. Ich hab den nicht gelernt...
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Lumpi
Unregistered
 
#3
24.09.2018, 15:05
Ok, danke. Dann lerne ich das jetzt auch nicht mehr.
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Gast
Unregistered
 
#4
24.09.2018, 15:10
Kommt in Klausuren regelmäßig dran - allerdings eher als Randaspekt. In S1-Klausuren stellt sich B-Gutachten bei Verfahren vor dem AG als Strafrichter oder als Schöffengericht nicht ein Antrag auf Erlass eines SB als Alternative zur Anklage in Betracht kommt. Das kann allerdings regelmäßig mit dem Argument vom Tisch gefegt werden, dem BES sei das Unrecht seiner Tat im Rahmen einer HV vor Augen zu führen. Steht übrigens auch genau so bei Kaiser... ;)
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Gast
Unregistered
 
#5
24.09.2018, 15:12
* In S1-Klausuren stellt sich im B-Gutachten regelmäßig die Frage, ob nicht...

Verzeihung!
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Gast
Unregistered
 
#6
24.09.2018, 15:22
Ja, aber meistens steht ja direkt im BV, dass davon kein Gebrauch gemacht werden soll, deswegen kann man es auch im B-Gutachten weglassen. Würde ich auch empfehlen, denn in der S1 hat man ja bekanntlich auch nicht massig Zeit.
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Lumpi
Unregistered
 
#7
24.09.2018, 15:22
Stimmt. S. 89 um genau zu sein. Aber das bedeutet ja dann erst recht, dass das Strafbefehlsverfahren in der Klausur NICHT geprüft werden muss.
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Gast
Unregistered
 
#8
24.09.2018, 15:28
Dass in einer S-Klausur tatsächlich ein Antrag auf Erlass oder gar ein SB selbst geschrieben wird, halte ich für unwahrscheinlich. Habe ich in mehreren Hundert Klausuren noch nicht gesehen. Allerdings musste ich im Rahmen eines Aktenvortrags einmal als RA einen M beraten, der sich mit zwei SBen vorstellte und um rechtliche Beratung bat. Das war dann aber auch das Höchste der Gefühle.
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Gast NRW
Unregistered
 
#9
24.09.2018, 15:43
Sehe ich auch so. Für die mündliche sollte man natürlich die Voraussetzungen des SB drauf haben, insbes. welche Strafen dort nur zulässig verhängt werden können und wann die Zustellung des SB an einen Verteidiger erfolgen muss.
In der Klausur aber eher unwahrscheinlich, habe ich noch nie gesehen. Rein theoretisch könnte man aber natürlich statt einer Anklage einen Strafbefehlsantrag schreiben lassen, da sich die beiden ja nun nicht wirklich unterscheiden.
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Gast
Unregistered
 
#10
24.09.2018, 16:01
Aber, wie der Kollege bereits angemerkt hat, dies ist statistisch höchstunwahrscheinlich.
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