13.06.2021, 17:27
Moin,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Kann der Kläger den gezahlten Werklohn im Rahmen des Schadensersatzes zurück bekommen, bspw. wenn der Kl. ein Handy zur Reperatur gibt und der Bekl. dieses bei der Reparatur vollständig zerstört?
Nach welcher Norm richtet sich das?
Ich stehe gerade irgendwie absolut auf dem Schlauch
LG
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Kann der Kläger den gezahlten Werklohn im Rahmen des Schadensersatzes zurück bekommen, bspw. wenn der Kl. ein Handy zur Reperatur gibt und der Bekl. dieses bei der Reparatur vollständig zerstört?
Nach welcher Norm richtet sich das?
Ich stehe gerade irgendwie absolut auf dem Schlauch
LG
13.06.2021, 18:27
280 I, III: Unmöglichkeit des geschuldeten Erfolges
13.06.2021, 18:27
+ 283
13.06.2021, 18:35
Aber wieso erhält man den zurück?
Der Kläger soll doch eigentlich so gestellt werden als wenn die Zerstörung nicht entstanden wäre. Dann hätte er aber den Weklohn dennoch zahlen müssen?
LG
Der Kläger soll doch eigentlich so gestellt werden als wenn die Zerstörung nicht entstanden wäre. Dann hätte er aber den Weklohn dennoch zahlen müssen?
LG
13.06.2021, 19:30
Wenn der Unternehmer das Handy zerstört, dann
a) kann er doch das Handy nicht (mehr) reparieren und deshalb auch logischerweise kein Geld erhalten (keine Leistung kein Geld) und zudem
b) muss er das Handy ersetzen
a) kann er doch das Handy nicht (mehr) reparieren und deshalb auch logischerweise kein Geld erhalten (keine Leistung kein Geld) und zudem
b) muss er das Handy ersetzen
13.06.2021, 19:46
Naja, er kriegt nicht den Wert des reparierten Handys.
16.06.2021, 09:07
Na, über §§ 323, 326 V bekommt er den Werklohn zurück, weil die Nacherfüllung unmöglich ist. SE für das zerstörte Handy gibts über §§ 280, 241 II und über Delikt.