21.05.2021, 13:31
(21.05.2021, 13:21)Gast schrieb:(21.05.2021, 13:02)Gast schrieb: Danke für den Hinweis auf Fischer. Ich versinke gerade, ohne das Buch gelesen zu haben, vor lauter Fremdscham in Grund und Boden. Klingt nach Frust, weil es nie mehr als AG Dinslaken sein wird, was angesichts seiner Ausführung zu § 56b StPO auch nicht verwundert.
Welche Ausführung meinst du?
Schleif hat im Bewährungsbeschluss zur Auflage gemacht, der Verurteilte dürfe keine weiteren Straftaten begehen. Eine solche Auflage sieht § 56b StGB nicht vor. Straffreiheit während der Bewährung ist schon Voraussetzung für die positive Prognose, Zuwiderhandlungen sind allenfalls im Rahmen des § 56f I 1 Nr. 1 StGB relevant. Schleif hat sich wohl darüber echauffiert, dass dieser „Auflagenverstoß“ nicht mit § 56f I 1 Nr. 3 StGB geahndet wurde (sein Bewährungsbeschluss sei ja korrekt gewesen).