18.05.2021, 12:34
Hey :)
Ich hab eine Frage zu den Nebenforderungen.
Der Kl. beantragt zunächst 1000 € + Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (OHNE Zeitpunkt des Beginns).
Wäre dieser Antrag dann gem. § 253 II Nr. 2 ZPO zu unbestimmt?
In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kl. "ab Rechtshängigkeit". Ist das eine Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO ?
Danke !
Ich hab eine Frage zu den Nebenforderungen.
Der Kl. beantragt zunächst 1000 € + Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (OHNE Zeitpunkt des Beginns).
Wäre dieser Antrag dann gem. § 253 II Nr. 2 ZPO zu unbestimmt?
In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kl. "ab Rechtshängigkeit". Ist das eine Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO ?
Danke !
18.05.2021, 13:13
Auslegung
18.05.2021, 17:03
Wie kann ich das denn auslegen, wenn der Kl. den Beginn offensichtlich vergessen hat und anschließend eine Korrektur vornimmt?
18.05.2021, 18:47
Die Rechtshänigkeit ergibt sich doch aus der ZPO
18.05.2021, 21:50
(18.05.2021, 17:03)Lui4595 schrieb: Wie kann ich das denn auslegen, wenn der Kl. den Beginn offensichtlich vergessen hat und anschließend eine Korrektur vornimmt?
Wenn der Kläger vergessen hat, Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu beantragen, kann ihm das Gericht wegen § 308 Abs. 1 ZPO nur Prozesszinsen (§ 291 BGB) zusprechen. Wenn er nunmehr seinen Antrag dahingehend konkretisiert, also Verzinsung ab Rechtshängigkeit beantragt, ist das keine Klageänderung. Ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO wäre es, wenn er stattdessen Verzugszinsen verlangt und damit seine Nebenforderung erweitert.