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  5. vV bei Vollstreckungsabwehrklage
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vV bei Vollstreckungsabwehrklage
Gast
Unregistered
 
#1
31.03.2021, 19:36
Hallo Leute,

was kann den der Kläger bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (vorläufig) vollstrecken? Der Tenor lautet ja auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Bedeutet das dann, dass der Kläger die Sicherheitsleistung leisten muss, um zu verhindern, dass der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld der Rechtskraft doch noch vollstreckt? Vielen Dank
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Landvogt
Unregistered
 
#2
31.03.2021, 21:59
(31.03.2021, 19:36)Gast schrieb:  Hallo Leute,

was kann den der Kläger bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (vorläufig) vollstrecken? Der Tenor lautet ja auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Bedeutet das dann, dass der Kläger die Sicherheitsleistung leisten muss, um zu verhindern, dass der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld der Rechtskraft doch noch vollstreckt? Vielen Dank

Ja.
Die Notwendigkeit und die Auswirkungen des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung u.a. bei Vorlage einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung einzustellen, allerdings nur, wenn die Entscheidung auch vollstreckbar ist. Falls nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden darf, muss daher nicht nur das Urteil, sondern auch ein Nachweis über die Sicherheitsleistung vorgelegt werden.
Wird nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt, sind außerdem bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen durch das Vollstreckungsorgan wieder aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).
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Gast
Unregistered
 
#3
31.03.2021, 22:17
Super. Vielen Dank für die Antwort
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Gästle
Unregistered
 
#4
31.03.2021, 22:24
(31.03.2021, 21:59)Landvogt schrieb:  
(31.03.2021, 19:36)Gast schrieb:  Hallo Leute,

was kann den der Kläger bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (vorläufig) vollstrecken? Der Tenor lautet ja auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Bedeutet das dann, dass der Kläger die Sicherheitsleistung leisten muss, um zu verhindern, dass der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld der Rechtskraft doch noch vollstreckt? Vielen Dank

Ja.
Die Notwendigkeit und die Auswirkungen des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung u.a. bei Vorlage einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung einzustellen, allerdings nur, wenn die Entscheidung auch vollstreckbar ist. Falls nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden darf, muss daher nicht nur das Urteil, sondern auch ein Nachweis über die Sicherheitsleistung vorgelegt werden.
Wird nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt, sind außerdem bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen durch das Vollstreckungsorgan wieder aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).

An dieser Stelle mal ein allgemeines Danke an dich für deine gut durchdachten Antworten. 
Man merkt, dass du zum einen was im ZR drauf hast und dir zum anderen Zeit für die Antworten nimmst und nicht nur kurz was rausballerst.
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Gast
Unregistered
 
#5
01.04.2021, 12:40
(31.03.2021, 22:24)Gästle schrieb:  
(31.03.2021, 21:59)Landvogt schrieb:  
(31.03.2021, 19:36)Gast schrieb:  Hallo Leute,

was kann den der Kläger bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (vorläufig) vollstrecken? Der Tenor lautet ja auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Bedeutet das dann, dass der Kläger die Sicherheitsleistung leisten muss, um zu verhindern, dass der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld der Rechtskraft doch noch vollstreckt? Vielen Dank

Ja.
Die Notwendigkeit und die Auswirkungen des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung u.a. bei Vorlage einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung einzustellen, allerdings nur, wenn die Entscheidung auch vollstreckbar ist. Falls nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden darf, muss daher nicht nur das Urteil, sondern auch ein Nachweis über die Sicherheitsleistung vorgelegt werden.
Wird nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt, sind außerdem bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen durch das Vollstreckungsorgan wieder aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).

An dieser Stelle mal ein allgemeines Danke an dich für deine gut durchdachten Antworten. 
Man merkt, dass du zum einen was im ZR drauf hast und dir zum anderen Zeit für die Antworten nimmst und nicht nur kurz was rausballerst.


Da schließe ich mich gerne an.
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Landvogt
Unregistered
 
#6
02.04.2021, 15:33
(01.04.2021, 12:40)Gast schrieb:  
(31.03.2021, 22:24)Gästle schrieb:  
(31.03.2021, 21:59)Landvogt schrieb:  
(31.03.2021, 19:36)Gast schrieb:  Hallo Leute,

was kann den der Kläger bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (vorläufig) vollstrecken? Der Tenor lautet ja auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Bedeutet das dann, dass der Kläger die Sicherheitsleistung leisten muss, um zu verhindern, dass der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld der Rechtskraft doch noch vollstreckt? Vielen Dank

Ja.
Die Notwendigkeit und die Auswirkungen des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO.
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung u.a. bei Vorlage einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung einzustellen, allerdings nur, wenn die Entscheidung auch vollstreckbar ist. Falls nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden darf, muss daher nicht nur das Urteil, sondern auch ein Nachweis über die Sicherheitsleistung vorgelegt werden.
Wird nach § 775 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung eingestellt, sind außerdem bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen durch das Vollstreckungsorgan wieder aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO).

An dieser Stelle mal ein allgemeines Danke an dich für deine gut durchdachten Antworten. 
Man merkt, dass du zum einen was im ZR drauf hast und dir zum anderen Zeit für die Antworten nimmst und nicht nur kurz was rausballerst.


Da schließe ich mich gerne an.

Immer wieder gerne!
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