11.03.2021, 16:30
Hallo zusammen.
Ich verstehe noch nicht so ganz was Sache ist, wenn sich jemand in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Ist in jeder notariellen Urkunde in der sich jemand der ZV unterwirft materiell ein (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu sehen oder wann ist das so?
In den Klausuren bzw den Lösungen taucht die Problematik manchmal auf und manchmal irgendwie nicht bei not. Urkunden. Das verwirrt mich irgendwie.
Vielen Dank.
MfG
Ich verstehe noch nicht so ganz was Sache ist, wenn sich jemand in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Ist in jeder notariellen Urkunde in der sich jemand der ZV unterwirft materiell ein (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu sehen oder wann ist das so?
In den Klausuren bzw den Lösungen taucht die Problematik manchmal auf und manchmal irgendwie nicht bei not. Urkunden. Das verwirrt mich irgendwie.
Vielen Dank.
MfG
12.03.2021, 09:08
Die Unterwerfungserklärung in einer notariellen Urkunde ist zunächst nur eine Prozesshandlung, die darauf gerichtet ist einen bestimmten Anspruch vollstreckbar zu machen. Dadurch wird also (nur) bewirkt, dass prozessual nicht der Gläubiger die Initiative ergreifen muss (der seinen Titel damit ja schon hat), sondern der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen muss.
Die Unterwerfungserklärung zeitigt also für sich genommen keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ist von dem materiell-rechtlichen Anspruch streng zu unterscheiden.
Ob in einer notariellen Urkunde eine abstrakte Schuldverpflichtung nach §§ 780f. BGB übernommen wurde, ist daher wie auch sonst durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Recht einfach fällt das, wenn die Parteien explizit eine solche abstrakte Verpflichtung vereinbart haben. Haben sie umgekehrt überhaupt nichts vereinbart, was in irgendeiner Form auf eine abstrakte Verpflichtung hindeutet, ergibt sich auch aus der Unterwerfungserklärung als Prozesshandlung eine solche auch nicht.
Was für Verwirrung sorgen kann, ist die Rspr im Bereich der Grundpfandrechte, die mitunter sehr großzügig abstrakte Schuldverpflichtungen annimmt (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 780 Rn. 33 mit entspr. Nachweisen): Unterwirft sich der Besteller eines Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück und sein gesamtes persönliches Vermögen, wird das als konkludente Vereinbarung einer abstrakten Schuldverpflichtung ausgelegt. Wenn der Besteller nicht zugleich der persönliche Schuldner ist, leuchtet das ein; ohne die Schuldverpflichtung würde die Unterwerfungserklärung hinsichtlich des persönlichen Vermögens ins Leere gehen. Die Rspr nimmt eine abstrakte Schuldverpflichtungen in der genannten Konstellation allerdings auch an, wenn das Grundpfandrecht ohnehin vom persönlichen Schuldner bestellt wird (arg: Sicherung durch Beweiserleichterung).
Die Unterwerfungserklärung zeitigt also für sich genommen keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ist von dem materiell-rechtlichen Anspruch streng zu unterscheiden.
Ob in einer notariellen Urkunde eine abstrakte Schuldverpflichtung nach §§ 780f. BGB übernommen wurde, ist daher wie auch sonst durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Recht einfach fällt das, wenn die Parteien explizit eine solche abstrakte Verpflichtung vereinbart haben. Haben sie umgekehrt überhaupt nichts vereinbart, was in irgendeiner Form auf eine abstrakte Verpflichtung hindeutet, ergibt sich auch aus der Unterwerfungserklärung als Prozesshandlung eine solche auch nicht.
Was für Verwirrung sorgen kann, ist die Rspr im Bereich der Grundpfandrechte, die mitunter sehr großzügig abstrakte Schuldverpflichtungen annimmt (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 780 Rn. 33 mit entspr. Nachweisen): Unterwirft sich der Besteller eines Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandgrundstück und sein gesamtes persönliches Vermögen, wird das als konkludente Vereinbarung einer abstrakten Schuldverpflichtung ausgelegt. Wenn der Besteller nicht zugleich der persönliche Schuldner ist, leuchtet das ein; ohne die Schuldverpflichtung würde die Unterwerfungserklärung hinsichtlich des persönlichen Vermögens ins Leere gehen. Die Rspr nimmt eine abstrakte Schuldverpflichtungen in der genannten Konstellation allerdings auch an, wenn das Grundpfandrecht ohnehin vom persönlichen Schuldner bestellt wird (arg: Sicherung durch Beweiserleichterung).
14.03.2021, 15:06
Danke für deine Antwort. Ich werde das Thema nochmal mit deinen Tipps angehen....also grds kann man beim Vorliegen von Grundpfandrechten davon ausgehen, dass die notarielle Unterwerfungserklärung materiell auf einem abstrakten Schuldanerkenntnis beruhen und dann zB 821, 812 BGB eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt... so habe ich es verstanden ?!
Danke Dir auf jeden Fall! Sehr nett :-)
LG
Danke Dir auf jeden Fall! Sehr nett :-)
LG