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  5. Tatbestand Widerklage
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Tatbestand Widerklage
Frage848
Unregistered
 
#1
07.09.2020, 10:34
Hey zusammen,

wie baut ihr den Tatbestand bei einer Widerklage auf? Hat evtl. jemand Erfahrungen, worauf Korrektoren hier "allergisch" reagieren? Irgendwie sagt nämlich jedes Lehrbuch etwas anderes.
Bei identischen Sachverhalten von Klage+Widerklage den Aufbau zusammen und die Anträge der Widerkläge DIREKT NACH den Anträgen zur Klage. Bei unterschiedlichen Sachverhalten getrennter Aufbau, mit Überleitungssatz zur Widerklage.
Kaiser hingegen meint, dass man grundsätzlich, egal ob identisch oder verschieden, einen getrennten Aufbau zu wählen hat, weil zwei verschiedene Klagen. Wie handhabt ihr das?
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#2
07.09.2020, 13:48
(07.09.2020, 10:34)Frage848 schrieb:  Hey zusammen,

wie baut ihr den Tatbestand bei einer Widerklage auf? Hat evtl. jemand Erfahrungen, worauf Korrektoren hier "allergisch" reagieren? Irgendwie sagt nämlich jedes Lehrbuch etwas anderes.
Bei identischen Sachverhalten von Klage+Widerklage den Aufbau zusammen und die Anträge der Widerkläge DIREKT NACH den Anträgen zur Klage. Bei unterschiedlichen Sachverhalten getrennter Aufbau, mit Überleitungssatz zur Widerklage.
Kaiser hingegen meint, dass man grundsätzlich, egal ob identisch oder verschieden, einen getrennten Aufbau zu wählen hat, weil zwei verschiedene Klagen. Wie handhabt ihr das?

Unser Hinweis gilt nur, wenn das "zwei Verfahren" sind, dh wenn sie nicht denselben Streitgegenstand haben. Wenn es um eine und dieselbe Sache geht (zB Klage und Widerklage aus ein und demselben Verkehrsunfall), dann würde man nicht getrennt aufbauen. So kommunizieren wir das auch im ZPO-Kurs. Das ist aber die totale Ausnahme, in 99% aller Examensklausuren hat sich der getrennte Aufbau empfohlen!
VG
Torsten K.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.09.2020, 13:54 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#3
07.09.2020, 13:56
Torsten hat recht, aber der Begriff Streitgegenstand ist unglücklich gewählt. Technisch können Klage und Widerklage sich nie auf denselben Streitgegenstand beziehen, allenfalls auf denselben Lebenssachverhalt.
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#4
07.09.2020, 17:06
(07.09.2020, 13:56)Gast schrieb:  Torsten hat recht, aber der Begriff Streitgegenstand ist unglücklich gewählt. Technisch können Klage und Widerklage sich nie auf denselben Streitgegenstand beziehen, allenfalls auf denselben Lebenssachverhalt.

Sorry, war genauso gemeint.
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#5
11.09.2020, 11:29
(07.09.2020, 13:48)T. Kaiser schrieb:  
(07.09.2020, 10:34)Frage848 schrieb:  Hey zusammen,

wie baut ihr den Tatbestand bei einer Widerklage auf? Hat evtl. jemand Erfahrungen, worauf Korrektoren hier "allergisch" reagieren? Irgendwie sagt nämlich jedes Lehrbuch etwas anderes.
Bei identischen Sachverhalten von Klage+Widerklage den Aufbau zusammen und die Anträge der Widerkläge DIREKT NACH den Anträgen zur Klage. Bei unterschiedlichen Sachverhalten getrennter Aufbau, mit Überleitungssatz zur Widerklage.
Kaiser hingegen meint, dass man grundsätzlich, egal ob identisch oder verschieden, einen getrennten Aufbau zu wählen hat, weil zwei verschiedene Klagen. Wie handhabt ihr das?

Unser Hinweis gilt nur, wenn das "zwei Verfahren" sind, dh wenn sie nicht denselben Streitgegenstand haben. Wenn es um eine und dieselbe Sache geht (zB Klage und Widerklage aus ein und demselben Verkehrsunfall), dann würde man nicht getrennt aufbauen. So kommunizieren wir das auch im ZPO-Kurs. Das ist aber die totale Ausnahme, in 99% aller Examensklausuren hat sich der getrennte Aufbau empfohlen!
VG
Torsten K.

P.S. In unserem Skript Zivilgerichtsklausur Band 2 steht es im Kapitel zur Widerklage genauso drin.
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Gast
Unregistered
 
#6
11.09.2020, 11:35
Im Examen ist die Ausgangssituation ja auch idR eine andere als - häufig - in der Realität.

Das Prüfungsamt muss 5 Stunden füllen, aber Sachverhalt 1 gibt halt zu wenig her. Also baut man Sachverhalt 2 ein, um noch 1,5 Stunden Spaß draufzubauen. Die Sachverhalte haben in der Tat aber idR nichts miteinander zu tun
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T. Kaiser
Junior Member
Beiträge: 409
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2019
#7
11.09.2020, 11:41
(11.09.2020, 11:35)Gast schrieb:  Im Examen ist die Ausgangssituation ja auch idR eine andere als - häufig - in der Realität.

Das Prüfungsamt muss 5 Stunden füllen, aber Sachverhalt 1 gibt halt zu wenig her. Also baut man Sachverhalt 2 ein, um noch 1,5 Stunden Spaß draufzubauen. Die Sachverhalte haben in der Tat aber idR nichts miteinander zu tun

So ist das. Examen ungleich Realität.

Wofür Praktiker 2 Wochen brauchen, müssen im Examen die Kandidaten ohne Textbausteine in 5 Stunden schaffen. Wäre ja gelacht, wenn man nicht auch noch eine Widerklage mit 4 prozessualen Aspekten und 7 materiellen Schwerpunkten auch noch hinbekommt, man hat ja wegen Corona schön zu Hause lernen können... Oh, und im TB mussten 46 Daten genannt werden zu der 5-Personen-Konstellation. Easy... :-(
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2020, 12:00 von T. Kaiser.)
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Gast
Unregistered
 
#8
19.09.2020, 14:27
(07.09.2020, 10:34)Frage848 schrieb:  Hey zusammen,

wie baut ihr den Tatbestand bei einer Widerklage auf? Hat evtl. jemand Erfahrungen, worauf Korrektoren hier "allergisch" reagieren? Irgendwie sagt nämlich jedes Lehrbuch etwas anderes.
Bei identischen Sachverhalten von Klage+Widerklage den Aufbau zusammen und die Anträge der Widerkläge DIREKT NACH den Anträgen zur Klage. Bei unterschiedlichen Sachverhalten getrennter Aufbau, mit Überleitungssatz zur Widerklage.
Kaiser hingegen meint, dass man grundsätzlich, egal ob identisch oder verschieden, einen getrennten Aufbau zu wählen hat, weil zwei verschiedene Klagen. Wie handhabt ihr das?

Steht in der Bibel (Anders/Gehle) perfekt drin.

Im endeffekt wird die Widerklage nur bei den Anträgen dargestellt, wenn ein Lebenssachverhalt/ Streitgegenstand zu Grunde liegt (ist meist so)

Andernfalls zwei komplett getrennte Tatbestände nacheinander
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Gast
Unregistered
 
#9
19.09.2020, 14:29
(19.09.2020, 14:27)Gast schrieb:  
(07.09.2020, 10:34)Frage848 schrieb:  Hey zusammen,

wie baut ihr den Tatbestand bei einer Widerklage auf? Hat evtl. jemand Erfahrungen, worauf Korrektoren hier "allergisch" reagieren? Irgendwie sagt nämlich jedes Lehrbuch etwas anderes.
Bei identischen Sachverhalten von Klage+Widerklage den Aufbau zusammen und die Anträge der Widerkläge DIREKT NACH den Anträgen zur Klage. Bei unterschiedlichen Sachverhalten getrennter Aufbau, mit Überleitungssatz zur Widerklage.
Kaiser hingegen meint, dass man grundsätzlich, egal ob identisch oder verschieden, einen getrennten Aufbau zu wählen hat, weil zwei verschiedene Klagen. Wie handhabt ihr das?

Steht in der Bibel (Anders/Gehle) perfekt drin.

Im endeffekt wird die Widerklage nur bei den Anträgen dargestellt, wenn ein Lebenssachverhalt/ Streitgegenstand zu Grunde liegt (ist meist so)

Andernfalls zwei komplett getrennte Tatbestände nacheinander

Edit:
Wurde im Klausurenkurs so stets als richtig anerkannt. Hatte ich zuletzt bei ner petitorischen Widerklage: nur bei den Anträgen erst Klage, dann Widerklage. Ansonsten wie immer. War korrekt
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