04.09.2020, 19:19
(04.09.2020, 18:25)C8H10N4O2 schrieb: Ist eigentlich nicht so kompliziert:
Als Anwalt übst du einen Beruf, der sich über Kammern selbst organisiert und überwacht. Dazu kommt das Versorgungswerk, mit dem die Anwälte sich eine eigene Form der Altervorsorge geschaffen haben. Sobald du als Anwalt zugelassen bist kannst du wählen, ob du in der "normalen" Rentenversicherung bleiben willst oder ins Versorgungswerk einzahlen willst. Dann entfällt deine Pflicht zur Zahlung in die DRV und du zahlst nur noch ins Versorgungswerk. Die Beitragshöhe hängt vom Bundesland (und damit vom Versorgungswerk ab), richtet sich aber in aller Regel nach dem Satz in der DRV. DIe Beiträge werden wie die "normalen" Rentenbeiträge zur Hälfte vom AG und AN getragen. Sobald du beim Versorgungswerk angemeldet bist gibst du deine Mitgliedsnummer an deinen AG weiter und dann wird der Beitrag automatisch abgebucht.
Berufshaftplficht, Kammerbeitrag usw schuldest erstmal du selbst als Anwalt. ob der AG das übernimmt ist Verhandlungssache (aber zumindest für die Haftpflicht absolut üblich). Muss man dann als vermögenswirksame Leistung versteuern
kann man so unterschreiben - zum hälftigen Zuschuss siehe § 172a SGB VI - da steht sinngemäß: Wer von der DRV befreit ist, weil er in einem Versorgungswerk Mitglied ist, bekommt trotzdem die Hälfte vom AG zugeschossen.
Man muss nur dran denken, am besten unmittelbar vor, spätestens aber am Tag der Zulassung den Antrag zur Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Und am einfachsten ist es, wenn das Versorgungswerk für den AN Anteil ein Lastschriftmandat bekommt. Dann zahlt der AG eben etwas mehr, dafür kann man sich aber drauf verlassen, dass das dann pünktlich abgebucht wird und man ist nicht auf die pünktliche Zahlung vom AG angewiesen. Wenn nämlich was schief geht, geht die Mahnung trotzdem persönlich an den AN.
Daher also:
1. AN und AG teilen sich die Beiträge zum Versorgungswerk - § 172a SGB VI
2. Unmittelbar vor der Zulassung die Befreiung von der DRV beantragen und ggf. noch beantragen, dass man gewisse Rentenbeiträge ins Versorgungswerk übernimmt (gibt für alles ein entsprechendes Formular)
3. Abwägen, ob der AN - Anteil vom AG an das Versorgungswerk gezahlt werden soll, oder ob man dem Versorgungswerk einfach ein Lastschriftmandat erteilt
4. Haftpflicht und .co übernimmt in der Regel der AG, das sollte man aber in den Verhandlungen auf jeden Fall klären und am besten auch im Arbeitsvertrag festhalten (Ein passendes Muster findet sich in der aktuelle Ausgabe: DAV Ratgeber für junge RA'e, 14. Auflage, 2018; ISBN: 978 - 3 -8452-9357-8 (Schutzgebühr 5 EUR, sonst kein Buchpreis).
05.09.2020, 08:47
Ehrenthreadbeantworter. Danke vielmals!