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Prozess/Vergleich in Abwesenheit
Gast
Unregistered
 
#1
14.06.2020, 04:03
Das folgende Zitat habe ich aus einem Leitfaden für Berufseinsteiger/Proberichter am Landgericht:


Zitat:Überlegen Sie auch, ob Sie wirklich immer eine Güteverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen müssen (§§ 141, 278 ZPO). In Verkehrsunfallsachen sind beispielsweise häufig außergerichtliche Verhandlungen gescheitert. Auf der Beklagtenseite ist nur wichtig, inwieweit die Versicherung vergleichsbereit sein könnte. Sie und nicht der eher prozesstaktisch mitverklagten Fahrer/Halter wird wirtschaftlich belastet. In "Versicherungsfällen" sollte daher statt der Anordnung des persönlichen Erscheinens die (telefonische) Erreichbarkeit des Sachbearbeiters (Regulierungsbeauftragten) veranlasst werden.


Ich bin kein Berufseinsteiger. Aber ich würde diesen Abschnitt gerne verstehen.

Ich gehe davon aus, dass die Versicherung zumindest durch einen Rechtsanwalt beim Termin vertreten sein muss. Sonst Versäumnisurteil. Oder kann hier in Abwesenheit der Versicherung verhandelt werden?

Wenn aber doch der Rechtsanwalt der Versicherung answesend ist: Warum kann der Rechtsanwalt nicht den Vergleich schließen? Ist immer die höchstpersönliche Zustimmung der Partei erforderlich?

Nebenbei: wieso ist es "prozesstaktisch" sinnvoll, den Fahrer/Halter mitzuverklagen?
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DreiRussenTroll
Unregistered
 
#2
14.06.2020, 08:59
Wenn ein Fahrer was Gutes für die DRV tun will, dann kann er versuchen einen Rentner kaputt zu fahren. Und danach sollte er verklagt werden und nicht seine Versicherung. Die Aufgabe der Versicherung ist nur die Schäden zu ersetzen, weil die Täter immer arme Kirchenmäuse sind. Natürlich wird die Versicherung nicht zahlen wollen und an dem Rechtsstreit sich beteiligen. Nur, ich vermute, sie ist nicht die Partei des Rechtsstreits, eher so ein Streithelfer, und wenn die Versicherung fehlt, dann ist das kein Grund für einen Versäumnisurteil. Anders wird es sein, wenn der Fahrer oder seine Vertretung fehlt. Es kann sein, dass die Versicherung die Rechtsvertretung des Fahrers übernimmt. Nur dann ist die primär die Vertretung und nicht die Versicherung.

Weiss nicht aber, ob an dieser wilden Geschichte was dran ist. Ich bin nur ein Troll.
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Gast
Unregistered
 
#3
17.06.2020, 16:54
Na toll. Hat jemand eine bessere Idee parat? :D
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Gast
Unregistered
 
#4
17.06.2020, 18:15
Vielleicht dann 115ff VVG, es gibt Möglichkeit die Versicherung auch zu verklagen. Dann den Fahrer sollte auch verklagt werden, damit er nicht als ein Zeuge bei dem Gericht herumlungert.

Ich hoffe nur, das es jemand mit seinen guten Noten kommt und uns aufklärt :D
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Gast
Unregistered
 
#5
17.06.2020, 18:47
Der Anwalt schliesst aber nicht einfach so einen Vergleich. Wenn, dann mit Widerrufsmöglichleit und das ist für den Richter "riskant". Die anderen Parteien sind im Verkehrsunfall aber trotzdem geladen idr, Stichwort Parteianhörung. Wie man als Richter jetzt die Erreichbarkeit der Versicherung erreichen soll, ist mir schleierhaft.
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