30.08.2026, 10:19
Hey
es wurmt mich total, dass man laut LJPA die Klausuren erst nach den schriftlichen einsehen kann. Jetzt vorab wären sie für mich einfach viel sinnvoller/ wertvoller um meine Noten zu verstehen, die für mich teilweise einfach überhaupt nicht nachvollziehbar und eher das genaue Gegenteil von meinem Gefühl sind (nicht ungewöhnlich, aber dennoch belastend).
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO ist ja breit diskutiert und (zumindest öffentlich) konnte ich noch kein Urteil finden, das den Anspruch eindeutig zuspricht oder ablehnt.
Mein LJPA lehnte den Anspruch mit den Gründen ab:
1. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO werde durch Art. 23 DSGVO iVm der jeweiligen Länderübereinkunft über das Einsichtsrecht nach der mündlichen zulässig eingeschränkt.
Weiter wird das nicht erklärt. In Art. 23 DSGVO gibt es aber besondere Anforderungen a die Einschränkung, die viel in Richtung Sicherheit gehen und für mich nicht so passig für diese Sache hier wirken?
2. Es greife die Einschränkung nach Art. 15 Absatz 4 DSGVO, weil mit einer früher Einsicht in Art. 12 GG meiner Mitprüflinge eingegriffen würde.
- Ich hätte mehr Zeit um einen möglichen Widerspruchs zu begründen
- ich hätte früher Einblicke darin, was meine Faehigkeiten sind und was Prüfer konkret verlangen, so dass ich mich damit ungerecht vorteilig auf die Mündliche vorbereiten könnte.
—> das dreht sich für mich im Kreis. Lieber alle gleich ungerecht behandeln? Durch die E Klausur muss ja auch nur ein Link geteilt werden, so dass es keinen zu großen Aufwand bedeutet (zumal das wohl nach VG sowieso kein Argument ist).
3. Die Monatsfrist könnte jedenfalls nicht eingehalten werden, weil es nicht zu bewerkstelligen wäre allen Prüflingen die Einsicht zu gewähren und aus Gründen der Chancengleichheit aber alle die gleiche Zeit haben müssten.
4. Abschluss: insgesamt sollte ich also Respekt vor meinen Kolleginnen haben und akzeptieren, dass es eben keine Einsicht zum jetzigen Zeitpunkt gibt.
Für mich ist das alles irgendwie echt unlogisch und ich verstehe einfach nicht, was das Problem ist. dass die anderen dadurch benachteiligt wären, wäre ja nicht so, wenn alle von ihrem Recht Gebrauch machen können? Dh das einzige Argument wäre der Aufwand und den sehe ich nicht, jedenfalls nicht mehr seit der E-Klausur. Zumal ja Personalmangel auf Verpflichtetenseite meines Wissens nach sowieso nie als Argument taugt um einen Anspruch zu Fall zu bringen?
Wie seht ihr das? Hat jemand ein besseres Verständnis von diesem DSGVO Anspruch als ich scheinbar grade? Wie sind Eure Erfahrungen und aus welchem Bundesland kommt ihr?
es wurmt mich total, dass man laut LJPA die Klausuren erst nach den schriftlichen einsehen kann. Jetzt vorab wären sie für mich einfach viel sinnvoller/ wertvoller um meine Noten zu verstehen, die für mich teilweise einfach überhaupt nicht nachvollziehbar und eher das genaue Gegenteil von meinem Gefühl sind (nicht ungewöhnlich, aber dennoch belastend).
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO ist ja breit diskutiert und (zumindest öffentlich) konnte ich noch kein Urteil finden, das den Anspruch eindeutig zuspricht oder ablehnt.
Mein LJPA lehnte den Anspruch mit den Gründen ab:
1. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO werde durch Art. 23 DSGVO iVm der jeweiligen Länderübereinkunft über das Einsichtsrecht nach der mündlichen zulässig eingeschränkt.
Weiter wird das nicht erklärt. In Art. 23 DSGVO gibt es aber besondere Anforderungen a die Einschränkung, die viel in Richtung Sicherheit gehen und für mich nicht so passig für diese Sache hier wirken?
2. Es greife die Einschränkung nach Art. 15 Absatz 4 DSGVO, weil mit einer früher Einsicht in Art. 12 GG meiner Mitprüflinge eingegriffen würde.
- Ich hätte mehr Zeit um einen möglichen Widerspruchs zu begründen
- ich hätte früher Einblicke darin, was meine Faehigkeiten sind und was Prüfer konkret verlangen, so dass ich mich damit ungerecht vorteilig auf die Mündliche vorbereiten könnte.
—> das dreht sich für mich im Kreis. Lieber alle gleich ungerecht behandeln? Durch die E Klausur muss ja auch nur ein Link geteilt werden, so dass es keinen zu großen Aufwand bedeutet (zumal das wohl nach VG sowieso kein Argument ist).
3. Die Monatsfrist könnte jedenfalls nicht eingehalten werden, weil es nicht zu bewerkstelligen wäre allen Prüflingen die Einsicht zu gewähren und aus Gründen der Chancengleichheit aber alle die gleiche Zeit haben müssten.
4. Abschluss: insgesamt sollte ich also Respekt vor meinen Kolleginnen haben und akzeptieren, dass es eben keine Einsicht zum jetzigen Zeitpunkt gibt.
Für mich ist das alles irgendwie echt unlogisch und ich verstehe einfach nicht, was das Problem ist. dass die anderen dadurch benachteiligt wären, wäre ja nicht so, wenn alle von ihrem Recht Gebrauch machen können? Dh das einzige Argument wäre der Aufwand und den sehe ich nicht, jedenfalls nicht mehr seit der E-Klausur. Zumal ja Personalmangel auf Verpflichtetenseite meines Wissens nach sowieso nie als Argument taugt um einen Anspruch zu Fall zu bringen?
Wie seht ihr das? Hat jemand ein besseres Verständnis von diesem DSGVO Anspruch als ich scheinbar grade? Wie sind Eure Erfahrungen und aus welchem Bundesland kommt ihr?
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
30.08.2026, 10:45
Gehen wir dochmal als Annahme davon aus, dass es in Wirklichkeit nicht um "juristische" Gründe geht, sondern dass diese schlicht nachgelagert aufgefunden werden, um ein aus anderen Gründen gewolltes Ergebnis zu begründen:
Was passiert, wenn sie dir vorab Einsicht gewähren:
- Dann wollen das auf einmal alle, weil alle fürchten, Wettbewerbsnachteile zu haben, wenn sie es nicht tun
- Ganz massiver Anstieg der Arbeitsbelastung der Behördenmitarbeiter, da nach der mündlichen nur noch wenige Einsicht nehmen wollen.
Das dürfte bei wirtschaftlicher Betrachtung der echte Grund sein.
Und nun nehmen wir die psychologische Perspektive dazu: Du empfindest die Nicht-Einsicht als ungerecht. Du fühlst dich durch deine schriftlichen Ergebnisse ungerecht behandelt. Und jetzt projizierst du diese Ungerechtigkeit zusätzlich auf die Nicht-Einsichtnahme, was deinen Ärger noch verstärkt.
Also, Handlungsempfehlung:
- Klagen, wenn es dir so wichtig ist / Du es einfach mal durchgefochten haben willst. Ob dir das mental weiterhilft ist eher fraglich, das täte es nur, wenn du zu den Arten von Persönlichkeiten gehörst, die das wirklich als selbstverständlich und richtig empfinden, immer direkt zu klagen. Die meisten würde so eine Parallelbaustelle wohl eher belasten.
- Anerkennen, dass es nicht um juristische Gründe geht und dass hier keine echte "juristische" Abwägung stattfindet. Aus dieser Perspektive würde ich es abhaken und deine Zeit und mentale Kraft in die Vorbereitung stecken und mich nicht mit solchen Fragen aufhalten.
Ich denke auch, dass es schwer werden würde im Rechtweg, weil die Richter nunmal vorher Jura studiert haben, das nicht selbst nicht hatten und dann unbewusst eben dieses Argument greifen würde.
Juristisch lässt sich das ganze freilich auch noch beleuchten: Ich würde argumentieren, die Prüfungsleistungen stellen eine Gesamtheit dar, sodass erst nach deren Abschluss Einsicht genommen werden kann in Teilleistungen.
Was passiert, wenn sie dir vorab Einsicht gewähren:
- Dann wollen das auf einmal alle, weil alle fürchten, Wettbewerbsnachteile zu haben, wenn sie es nicht tun
- Ganz massiver Anstieg der Arbeitsbelastung der Behördenmitarbeiter, da nach der mündlichen nur noch wenige Einsicht nehmen wollen.
Das dürfte bei wirtschaftlicher Betrachtung der echte Grund sein.
Und nun nehmen wir die psychologische Perspektive dazu: Du empfindest die Nicht-Einsicht als ungerecht. Du fühlst dich durch deine schriftlichen Ergebnisse ungerecht behandelt. Und jetzt projizierst du diese Ungerechtigkeit zusätzlich auf die Nicht-Einsichtnahme, was deinen Ärger noch verstärkt.
Also, Handlungsempfehlung:
- Klagen, wenn es dir so wichtig ist / Du es einfach mal durchgefochten haben willst. Ob dir das mental weiterhilft ist eher fraglich, das täte es nur, wenn du zu den Arten von Persönlichkeiten gehörst, die das wirklich als selbstverständlich und richtig empfinden, immer direkt zu klagen. Die meisten würde so eine Parallelbaustelle wohl eher belasten.
- Anerkennen, dass es nicht um juristische Gründe geht und dass hier keine echte "juristische" Abwägung stattfindet. Aus dieser Perspektive würde ich es abhaken und deine Zeit und mentale Kraft in die Vorbereitung stecken und mich nicht mit solchen Fragen aufhalten.
Ich denke auch, dass es schwer werden würde im Rechtweg, weil die Richter nunmal vorher Jura studiert haben, das nicht selbst nicht hatten und dann unbewusst eben dieses Argument greifen würde.
Juristisch lässt sich das ganze freilich auch noch beleuchten: Ich würde argumentieren, die Prüfungsleistungen stellen eine Gesamtheit dar, sodass erst nach deren Abschluss Einsicht genommen werden kann in Teilleistungen.
31.08.2026, 00:36
31.08.2026, 10:29
JPA halt. Hauptsache maximal prüflingsfeindlich agieren, damit man wenig Arbeit hat. Wie Philosophenchiller schon gesagt hat, geht es hier nicht um juristische Gründe.
Die "Argumente" sind natürlich auch quatsch.
Die "Argumente" sind natürlich auch quatsch.
- Das Art. 15 DSGVO auch im Prüfungsverfahren gilt, wurde erst vor kurzem in drei Instanzen bis zum BVerwG bestätigt. Dass irgendwelche Akteneinsichtsrechts-Regelungen unter Art. 23 DSGVO fallen sollten, ist eher Wunschdenken der JPAs als eine seriöse Rechtsmeinung. Wurde dir wenigstens gesagt, welche der Ausnahmetatbestände einchlägig sein soll?
- Zirkelschlüssig. Wenn du ein Einsichtsrecht hast, haben das alle anderen auch. Mal abgesehen davon, dass die Einsicht in die schriftlichen Bewertungen eh nur bedingt für die mündliche hilft.
- Verstehe gar nicht, was das mit Art. 15 DSGVO zu tun haben soll. Eigene Desorganisation der Behörde ist jedenfalls kein Grund, Bürgerrechte einzuschränken.
- Das JPA hat gefälligst Respekt vor dir und deinen Rechten zu haben. Die sind eine grundrechtsgebundene Behörde und kein Karnevalsverein.
01.09.2026, 15:11
O-Ton eines Ri VG zu dem Thema fragwürdiger Handlungen von Prüfungsämtern
"Je rechtswidriger das LJPA handelt, desto eher werden sie sich vergleichen. Denen geht es vor allem darum, bloß keine Rechtssprechung herbeizuführen."
Insofern schließe ich mich meinen Vorrednern an.
"Je rechtswidriger das LJPA handelt, desto eher werden sie sich vergleichen. Denen geht es vor allem darum, bloß keine Rechtssprechung herbeizuführen."
Insofern schließe ich mich meinen Vorrednern an.









