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Reihenfolge in der Niederschrift
raureif
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2026
#1
18.02.2026, 19:35
Liebe Leute, 

meine Klausuren laufen noch sehr holprig, mitunter habe ich große Zeitprobleme. Zur Zeiteinteilung gibt es schon viele Tipps in diesem Forum, deswegen möchte ich Euch eine andere Frage stellen:

In welcher Reihenfolge schreibt Ihr die Klausur herunter? Einfach von vorne bis hinten (also im Strafrecht erst das Gutachten, dann die Anklageschrift, im Zivilrecht erst Rubrum und Tatbestand dann die Entscheidungsgründe, im Verwaltungsrecht genauso)?

Oder variiert Ihr da? Ich muss sagen, ich finde den Gedanken sehr angenehm, den Tatbestand schon weg zu haben und mich dann voll auf die materielle Lösung konzentrieren zu können, andererseits habe ich Angst, den viel wichtigeren Teil nicht ordentlich runterschreiben zu können. 

Gibt es vielleicht sogar Leute, die (trotz der vielen Warnungen davon in Skirpten und AGs) den Tatbestand vor Erstellen der Lösungsskizze schreiben?

Ich wäre über Tipps von erfahrenen Klausurenschreibern dankbar. 

LG :)
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 634
Themen: 21
Registriert seit: May 2024
#2
18.02.2026, 20:42
(18.02.2026, 19:35)raureif schrieb:  Liebe Leute, 

meine Klausuren laufen noch sehr holprig, mitunter habe ich große Zeitprobleme. Zur Zeiteinteilung gibt es schon viele Tipps in diesem Forum, deswegen möchte ich Euch eine andere Frage stellen:

In welcher Reihenfolge schreibt Ihr die Klausur herunter? Einfach von vorne bis hinten (also im Strafrecht erst das Gutachten, dann die Anklageschrift, im Zivilrecht erst Rubrum und Tatbestand dann die Entscheidungsgründe, im Verwaltungsrecht genauso)?

Oder variiert Ihr da? Ich muss sagen, ich finde den Gedanken sehr angenehm, den Tatbestand schon weg zu haben und mich dann voll auf die materielle Lösung konzentrieren zu können, andererseits habe ich Angst, den viel wichtigeren Teil nicht ordentlich runterschreiben zu können. 

Gibt es vielleicht sogar Leute, die (trotz der vielen Warnungen davon in Skirpten und AGs) den Tatbestand vor Erstellen der Lösungsskizze schreiben?

Ich wäre über Tipps von erfahrenen Klausurenschreibern dankbar. 

LG :)

Strafrecht immer zuerst A-Gutachten, da größter Bewertungspunkt usw. Dann kann man ggf. auch zuerst die Anklage machen und dann das B-Gutachten ggf. kurz hinkritzeln oder auch nur in Stichpunkten, es stellt regelmäßig den kleinsten Bewertungsteil dar. Für das B-Gutachten muss man nicht groß denken außer ggf. kurz beim HB oder je nach Fall Zuständigkeit. Die Anklage muss in jedem Fall fertig werden und sollte praxisgerecht sein, daher kann ein Vorziehen vor B-Gutachten zweckmäßig sein im Hinblick auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Inhalt. Wenn man ansonsten unter Zeitnot Teile der Anklageschrift falsch macht, dann wiegt das m.E. schwerer, als ein unvollständiges B-Gutachten. 

Im Zivilrecht sollte einem halt bewusst sein, dass der Tb nicht wirklich fürs Bestehen entscheidend ist. Denn auch in der Praxis sind Fehler des Tatbestandes nur bedingt relevant, vgl. §§ 513 I ZPO, 314 ZPO. In erster Linie ist wichtig, dass die Tatsachenbehauptungen - das Streitige - richtig dargestellt wurde, insbesondere nicht als unstreitig, und dass es der beweisbelasteten Partei richtig zugewiesenen wurde. 

Die quasi gesamten entscheidenden Punkte liegen in den EG. Diese können indes regelmäßig nur dann richtig gelöst und abgefasst werden, wenn die für den Tatbestand entscheidenden Informationen bereits richtig gefiltert und strukturiert wurden. Unterscheiden tut sich im Ergebnis somit lediglich das Schreiben des Tatbestandes, nicht aber das gedankliche Erfassen.
Manche Länder verzichten grundsätzlich auf den Tatbestand in Klausuren (iirc BW)

Das Rubrum dient ebenfalls allein dem Zeigen man versteht, was rein gehört. In der Praxis macht das ohnehin die Software. Manche Länder verzichten vollends darauf (iirc BW).

Letztlich: Du musst ohnehin alles schreiben. Lücken in den EG sind dabei schwerwiegender als im Tb oder dessen Fehlen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2026, 20:43 von RefNdsOL.)
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juranrw1234
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2026
#3
18.02.2026, 20:58
Ein Richtig oder Falsch gibt es bei dem Thema denke ich nicht. Ich habe immer zuerst den Tatbestand geschrieben, und bin damit gut gefahren. Habe mir aber ein Limit von 1 Stunde dafür gesetzt und das hat gut geklappt. Mir hat es geholfen, dass ich mit dem Rubrum und dem TB zuerst eine vergleichsweise einfache Aufgabe zu bewältigen habe und gleichzeitig schon einiges zu Papier bringen konnte. Das hatte für mich persönlich einen positiven psychologischen Effekt.
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JurisRef
Member
***
Beiträge: 218
Themen: 5
Registriert seit: Dec 2023
#4
19.02.2026, 05:31
(18.02.2026, 19:35)raureif schrieb:  Liebe Leute, 

meine Klausuren laufen noch sehr holprig, mitunter habe ich große Zeitprobleme. Zur Zeiteinteilung gibt es schon viele Tipps in diesem Forum, deswegen möchte ich Euch eine andere Frage stellen:

In welcher Reihenfolge schreibt Ihr die Klausur herunter? Einfach von vorne bis hinten (also im Strafrecht erst das Gutachten, dann die Anklageschrift, im Zivilrecht erst Rubrum und Tatbestand dann die Entscheidungsgründe, im Verwaltungsrecht genauso)?

Oder variiert Ihr da? Ich muss sagen, ich finde den Gedanken sehr angenehm, den Tatbestand schon weg zu haben und mich dann voll auf die materielle Lösung konzentrieren zu können, andererseits habe ich Angst, den viel wichtigeren Teil nicht ordentlich runterschreiben zu können. 

Gibt es vielleicht sogar Leute, die (trotz der vielen Warnungen davon in Skirpten und AGs) den Tatbestand vor Erstellen der Lösungsskizze schreiben?

Ich wäre über Tipps von erfahrenen Klausurenschreibern dankbar. 

LG :)

Ich mache den Tatbestand immer erst nach den Entscheidungsgründen außer die Zeit rennt davon dann schiebe ich ihn dazwischen bevor ich mit den Entscheidungsgründen weiter mache weil es mir wichtiger ist , dass die Entscheidungsgründe sauber dargelegt sind. Im Strafrecht bearbeite ich alles in der Reihenfolge eig. Bei Anwaltsklausuren mache ich die Zweckmäßigkeit (gerade bei mehreren Teilen) parallel zum Gutachten. Bei Kautelarteilen, den praktischen Teil ebenso. Z.B. eine Klausel abgearbeitet dann ab in den Praktischen Entwurf, ein Teil von mehreren abgearbeitet dann die Zweckmäßigkeit zu diesem Teil
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