14.01.2026, 10:52
Hallo zusammen,
Ich soll ein Urteil schreiben, in dem das vereinfachte Verfahren nach 495a zpo stattfindet.
Ich hab gelesen, dass der Richter den Tatbestand in der Urteilsverfassung auslassen kann und lediglich die Entscheidungsgründe darlegen kann.
Jetzt bin ich verunsichert, ob ich dass auch so machen soll oder lieber in der herkömmlichen Form ?
VG
Ich soll ein Urteil schreiben, in dem das vereinfachte Verfahren nach 495a zpo stattfindet.
Ich hab gelesen, dass der Richter den Tatbestand in der Urteilsverfassung auslassen kann und lediglich die Entscheidungsgründe darlegen kann.
Jetzt bin ich verunsichert, ob ich dass auch so machen soll oder lieber in der herkömmlichen Form ?
VG
14.01.2026, 11:15
(14.01.2026, 10:52)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
Ich soll ein Urteil schreiben, in dem das vereinfachte Verfahren nach 495a zpo stattfindet.
Ich hab gelesen, dass der Richter den Tatbestand in der Urteilsverfassung auslassen kann und lediglich die Entscheidungsgründe darlegen kann.
Jetzt bin ich verunsichert, ob ich dass auch so machen soll oder lieber in der herkömmlichen Form ?
VG
Die Möglichkeit ergibt sich beim Verfahren nach § 495a ZPO aus § 313a I 1 ZPO i.V.m. § 511 II ZPO.
Ich habe in der Zivilstation auch eine solche Entscheidung verfassen sollen und die entsprechende Auslassung wurde als praxisnah/praxisgerecht angesehen.
Üblicherweise weist man in der Entscheidung dennoch darauf hin, dass von der Abfassung des Tatbestandes gemäß § 313a I 1 ZPO abgesehen wird oder ähnliches. Also man lässt es nicht einfach kommentarlos weg und beginnt direkt mit den Entscheidungsgründen.
Das gilt natürlich nur dann, wenn die Berufung nicht ausnahmsweise ausdrücklich zuzulassen ist (wohl eher unwahrscheinlich).


