11.12.2024, 13:32
Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrungen, was den Ausbildungsplan für die Wahlstation in Hessen angeht? Ich habe eine Zusage von einem ausländischen Rechtsanwalt. Ich würde gerne meinen AV in der Zivilrechtspflege (ohne Familienrecht) halten.
Nun ist meine Frage, ob es ausreicht im Ausbildungsplan festzuhalten, dass ich im Schwerpunkt Zivilsachen ausgebildet werde? Denn laut § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen käme ja eigentlich der Schwerpunkt Zivilsachen nur bei einem Syndikusanwalt in Betracht. Jedoch verstehe ich die Regelung so, dass § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen nur für inländische Ausbildungsstätten gilt, da in Abs. 5 hinsichtlich der ausländischen Rechtsanwälte keine spezielle Regelung getroffen wurde?
Danke! :)
hat jemand Erfahrungen, was den Ausbildungsplan für die Wahlstation in Hessen angeht? Ich habe eine Zusage von einem ausländischen Rechtsanwalt. Ich würde gerne meinen AV in der Zivilrechtspflege (ohne Familienrecht) halten.
Nun ist meine Frage, ob es ausreicht im Ausbildungsplan festzuhalten, dass ich im Schwerpunkt Zivilsachen ausgebildet werde? Denn laut § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen käme ja eigentlich der Schwerpunkt Zivilsachen nur bei einem Syndikusanwalt in Betracht. Jedoch verstehe ich die Regelung so, dass § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen nur für inländische Ausbildungsstätten gilt, da in Abs. 5 hinsichtlich der ausländischen Rechtsanwälte keine spezielle Regelung getroffen wurde?
Danke! :)
11.12.2024, 17:56
(11.12.2024, 13:32)Ffm090909 schrieb: Hallo zusammen,Nachfragen beim JPA ;) bei mir war es damals Wirtschaft und ich hatte reine InsO im Aktenvortrag 😂
hat jemand Erfahrungen, was den Ausbildungsplan für die Wahlstation in Hessen angeht? Ich habe eine Zusage von einem ausländischen Rechtsanwalt. Ich würde gerne meinen AV in der Zivilrechtspflege (ohne Familienrecht) halten.
Nun ist meine Frage, ob es ausreicht im Ausbildungsplan festzuhalten, dass ich im Schwerpunkt Zivilsachen ausgebildet werde? Denn laut § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen käme ja eigentlich der Schwerpunkt Zivilsachen nur bei einem Syndikusanwalt in Betracht. Jedoch verstehe ich die Regelung so, dass § 29 Abs. 3 Nr. 1 JAG-Hessen nur für inländische Ausbildungsstätten gilt, da in Abs. 5 hinsichtlich der ausländischen Rechtsanwälte keine spezielle Regelung getroffen wurde?
Danke! :)