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HGB - Formkaufmann und Istkaufmann was gehört dazu
Mathias
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: May 2024
#1
30.05.2024, 19:24
Hallo in die Runde,

Vorab ich studiere weder Jura noch sonst irgendwas, ich habe aber in der Schule das Thema Kaufmannsarten und habe etwas nicht ganz verstanden, vielleicht kennt sich damit jemand aus.

Und zwar sind Handelsgesellschaften (GmbH; AG und Genossenschaften) laut P 6 HGB ja Formkaufmann laut ihrer Unternehmensform

Also sind sind nur 3 Unternehmensformen Formkaufmänner GmbH, AG und Genossenschaften oder gibt es da mehrere? 
 
Und Personengesslschaften wie z. B. KG; OHG GmbH & co. KG sind ja Personengellschaften und die sind keine Formkaufmänner oder, sondern Istkaufmann nach P1 wenn sie Gewerbetreiben sind?

Und sind Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften das selbe bzw. was ist der Unterschied?

Ich hoffe die Frage ist verständlich und jemand kann helfen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.05.2024, 19:27 von Mathias.)
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.091
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
30.05.2024, 22:38
Du musst bei § 6 die Absätze 1 und 2 unterscheiden (lesen!!):

Absatz 1 meint die Handelsgesellschaften des HGB, also oHG usw. Die setzen den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus, z.B. § 105 Absatz 1 HGB, womit Du ganz ähnlich § 1 HGB prüfen musst.

Absatz 2 verweist auf "Vereine" (veraltete Terminologie), also juristische Personen, die von anderen Gesetzen zu Kaufleuten erklärt werden. Z.B. regelt das § 13 AktG für die Aktiengesellschaft (früher auch Aktienverein genannt). GmbH und eG sind weitere Beispiele, außerdem KGaA und SE.

Das Folgende hat mit Kaufmann oder nicht nur am Rande zu tun. Kapitalgesellschaften wie GmbH sind juristische Personen, also selbst Träger von Rechten und Pflichten und von den Mitgliedern zu unterscheiden - also Spezialfälle von Vereinen.
Personengesellschaften sind dagegen sehr viel engere Zusammenschlüsse von Personen, die vom Mitgliederbestand nicht so unabhängig sind und herkömmlich nur als teilrechtsfähig betrachtet werden - also Spezialfälle der BGB-Gesellschaft.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2024, 09:03 von Praktiker.)
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Mathias
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: May 2024
#3
31.05.2024, 10:26
(30.05.2024, 22:38)Praktiker schrieb:  Du musst bei § 6 die Absätze 1 und 2 unterscheiden (lesen!!):

Absatz 1 meint die Handelsgesellschaften des HGB, also oHG usw. Die setzen den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus, z.B. § 105 Absatz 1 HGB, womit Du ganz ähnlich § 1 HGB prüfen musst.

Absatz 2 verweist auf "Vereine" (veraltete Terminologie), also juristische Personen, die von anderen Gesetzen zu Kaufleuten erklärt werden. Z.B. regelt das § 13 AktG für die Aktiengesellschaft (früher auch Aktienverein genannt). GmbH und eG sind weitere Beispiele, außerdem KGaA und SE.

Das Folgende hat mit Kaufmann oder nicht nur am Rande zu tun. Kapitalgesellschaften wie GmbH sind juristische Personen, also selbst Träger von Rechten und Pflichten und von den Mitgliedern zu unterscheiden - also Spezialfälle von Vereinen.
Personengesellschaften sind dagegen sehr viel engere Zusammenschlüsse von Personen, die vom Mitgliederbestand nicht so unabhängig sind und herkömmlich nur als teilrechtsfähig betrachtet werden - also Spezialfälle der BGB-Gesellschaft.

Danke für die Antwort, noch eine kleine Frage

Eine GmbH und eine AG müssen ja in HR eingetragen werden. 

Muss eine KG oder OHG ins Handelsregister eingetragen werden?
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 519
Themen: 17
Registriert seit: May 2024
#4
31.05.2024, 11:18
§ 106 Abs. 1 HGB für OHG
§ 161 Abs. 2 iVm § 106 Abs. 1 HGB für KG
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2024, 11:20 von RefNdsOL.)
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