09.03.2024, 20:26
Hallo ihr Lieben,
ich hab vor kurzem eine Klausur geschrieben, in der es unter anderem um eine Titelgegenklage ging. Die war bezogen auf einen Vergleich zwischen den Parteien, von denen einige Teile problematisch waren (es ging um Unbestimmbarkeit verschiedener Nummern in diesem Vergleich). Ich dachte mir in der Klausur, dass wenn ein Teil des Vergleichs unbestimmt und deswegen unwirksam wäre, ich den anderen Teil nicht entscheiden müsste, weil Teilnichtigkeit zu Gesamtnichtigkeit führen würde, also § 139 BGB. Offensichtlich war das Unsinn, ich kann aber nicht so richtig erkennen warum. Habt ihr da Ideen? Vielen Dank bereits im Voraus für eure Ideen :).
ich hab vor kurzem eine Klausur geschrieben, in der es unter anderem um eine Titelgegenklage ging. Die war bezogen auf einen Vergleich zwischen den Parteien, von denen einige Teile problematisch waren (es ging um Unbestimmbarkeit verschiedener Nummern in diesem Vergleich). Ich dachte mir in der Klausur, dass wenn ein Teil des Vergleichs unbestimmt und deswegen unwirksam wäre, ich den anderen Teil nicht entscheiden müsste, weil Teilnichtigkeit zu Gesamtnichtigkeit führen würde, also § 139 BGB. Offensichtlich war das Unsinn, ich kann aber nicht so richtig erkennen warum. Habt ihr da Ideen? Vielen Dank bereits im Voraus für eure Ideen :).
09.03.2024, 20:44
Unsinn ist das sicher nicht.
Aus Klausursicht bräuchte es aber dann ein Hilfsgutachten.
Sicher, dass es überhaupt Titelgegenklage war? Normalerweise wird der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs ja im alten Prozess geklärt.
Aus Klausursicht bräuchte es aber dann ein Hilfsgutachten.
Sicher, dass es überhaupt Titelgegenklage war? Normalerweise wird der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs ja im alten Prozess geklärt.
10.03.2024, 12:47
(09.03.2024, 20:44)Praktiker schrieb: Unsinn ist das sicher nicht.
Aus Klausursicht bräuchte es aber dann ein Hilfsgutachten.
Sicher, dass es überhaupt Titelgegenklage war? Normalerweise wird der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs ja im alten Prozess geklärt.
Die Unbestimmtheit des Prozessvergleichs wird mit der Titelgegenklage geltend gemacht, der alte Rechtsstreit ist nicht fortzuführen, da hat OP also schon recht.
Ansonsten: War es ein Vergleich ohne salvatorische Klausel? In der beschriebenen Konstellation war es mE aber egal, ob nur Teil- oder Gesamtunwirksamkeit vorlag, da mit der Titelgegenklage eine Teilunwirksamkeit ebenso geltend gemacht werden kann und du als Gericht/Klausurbearbeiter in deinem Urteil ja dennoch den gesamten Vergleich prüfen kannst, solange der Antrag nicht beschränkt gestellt war.
10.03.2024, 17:50
(10.03.2024, 12:47)Die Spitze der Sozialkompetenz schrieb:(09.03.2024, 20:44)Praktiker schrieb: Unsinn ist das sicher nicht.
Aus Klausursicht bräuchte es aber dann ein Hilfsgutachten.
Sicher, dass es überhaupt Titelgegenklage war? Normalerweise wird der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs ja im alten Prozess geklärt.
Die Unbestimmtheit des Prozessvergleichs wird mit der Titelgegenklage geltend gemacht, der alte Rechtsstreit ist nicht fortzuführen, da hat OP also schon recht.
Naja, kommt drauf an, ob die Parteien die prozessbeendigende Wirkung in Zweifel ziehen oder nicht, https://openjur.de/u/662870.html