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  5. Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt
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Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt
Len44
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 6
Registriert seit: Jul 2023
#1
11.11.2023, 19:50
Hallo zusammen,

ich habe gerade mit meiner Strafstation angefangen. Leider fällt es mir schwer zu unterscheiden, ob ein Offizialdelikt vorliegt oder ein relatives Antragsdelikt. Wie kann ich diese beiden Delikte unterscheiden?

Vielen Dank im Voraus :)

VG 
Lena
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GastNRW2023
Junior Member
**
Beiträge: 41
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2023
#2
11.11.2023, 20:09
Wenn ich mich nicht irre, sind in § 374 StPO all die aufgezählten Delikte Nicht Offizialdelikte. Alles andere sind Offizialdelikte

Keine Gewähr
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Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#3
11.11.2023, 20:45
(11.11.2023, 19:50)Len44 schrieb:  Hallo zusammen,

ich habe gerade mit meiner Strafstation angefangen. Leider fällt es mir schwer zu unterscheiden, ob ein Offizialdelikt vorliegt oder ein relatives Antragsdelikt. Wie kann ich diese beiden Delikte unterscheiden?

Vielen Dank im Voraus :)

VG 
Lena

Offizialdelikt =  Strafverfolgung von Amts wegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO "Legalitätsprinzip")

Ausnahme:
- Absolute Antragsdelikte = Strafverfolgung nur mit Strafantrag
- Relative Antragsdelikte = Strafverfolgung auch ohne Strafantrag, wenn die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht

Du erkennst die Delikte daran, dass es im StGB steht. Z.B. ist § 223 StGB ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB) während § 248b StGB ein absolutes Antragsdelikt ist (siehe Abs. 3).

Die Liste in § 374 Abs. 2 StPO ist keine vollständige Aufzählung aller Antragsdelikte. Ist aber nicht schlimm. Ich denke es ist jetzt an sich kein Hexenwerk einfach im StGB zu schauen ob ein Antrag erforderlich ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2023, 20:59 von Ref_GPA1234.)
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Paul Klee
Member
***
Beiträge: 158
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#4
12.11.2023, 10:09
Noch als Ergänzung: die Frage ob ein Delikt nur auf Antrag oder von Amts wegen zu verfolgen ist hat formal nichts mit der Frage zu tun, ob ein Delikt nur auf dem Privatklageweg oder durch öffentliche Klage verfolgt werden kann. Das sind zwei unterschiedliche Kategorien und auch das besondere öffentliche Interesse iSd Antragsvorschriften ist formal etwas anderes als das öffentliche Interesse bei 376 StPO. Praktisch wird es immer gleich zu bewerten sein.

Man muss die Fälle zwar mit der Lupe suchen, wo sich die Kategorien unterschieden, aber es gibt sie: als Beispiel nennt der Karlsruher Kommentar die Bedrohung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2023, 10:11 von Paul Klee.)
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#5
12.11.2023, 10:35
An sich ist die Unterscheidung relativ einfach. Du schaust im StGB, ob hinter der Strafnorm bzw in dem Abschnitt, in dem die Strafnorm steht, eine Antragsnorm für das Delikt existiert (bspw. §§ 194, 230, 248a, 303c etc. StGB). Findest du keine solche Norm, hast du ein Officialdelikt. Findest du eine solche Norm, handelt es sich um Antragsdelikte. Bei der Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Antragsdelikten kommt es dann auf die Formulierung der Antragsnorm an. Bei relativen Antragsdelikten findest du ungefähr die Formulierung "wird auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolungsbehörden haben ein Interesse an der Verfolgung". Bei absoluten Antragsdelikten fehlt der Zusatz mit "es sei denn...", da diese nur auf Antrag verfolgt werden und du nicht über das Antragshindernis mit dem öffentlichen Interesse hinwegkommst. 

Eine schöne kurze Zusammenfassung findest du bei Fischer in der Vorbemerkung zu den §§ 77 ff. Rn. 2.
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