• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Allgemeines zum Referendariat
  5. Gegenbeweislich??!
Antworten

 
Gegenbeweislich??!
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#1
28.07.2023, 18:23
Guten Tag,

ich arbeite gerade eine Lösungsskizze nach (ohne Sachbericht) und bin darauf gestoßen, dass die Behauptung der Beklagten gegenbeweislich ist. 
Was genau bedeutet das? 
Muss ich dieses auch im Sachbericht erfassen? 
Hatte das mit der gegenbeweislichkeit nicht verstanden. 


Liebe Grüße und vielen lieben dank für die Antworten
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.068
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
28.07.2023, 19:35
Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.

Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.07.2023, 19:37 von Praktiker.)
Suchen
Zitieren
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#3
29.07.2023, 12:13
(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb:  Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.

Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).


Super vielen Dank für die Erklärung. 
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder? 
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.068
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
29.07.2023, 14:54
(29.07.2023, 12:13)MBTK schrieb:  
(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb:  Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.

Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).


Super vielen Dank für die Erklärung. 
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder? 
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.

Doch, würde ich schon. Die Parteien erzählen ja zwei Versionen, da dient es der Verständlichkeit. Und vielleicht wird ja sogar der Gegenbeweis erhoben - das hinge ja sonst völlig in der Luft.
Suchen
Zitieren
JungemitTaubenei
Member
***
Beiträge: 82
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#5
31.07.2023, 07:55
(29.07.2023, 14:54)Praktiker schrieb:  
(29.07.2023, 12:13)MBTK schrieb:  
(28.07.2023, 19:35)Praktiker schrieb:  Der Kläger trägt offenbar die Beweislast. Für den Fall, dass das Gericht nach Erhebung des Beweises des Klägers (Hauptbeweis) überzeugt wäre, bietet der Beklagte, der ja an sich nichts beweisen muss, Gegenbeweis an, um die Überzeugung zu erschüttern.

Z.B.: Kläger verlangt den Kaufpreis und bietet Zeugenbeweis dafür an, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn das Gericht nach der Vernehmung nicht überzeugt ist, weist es die Klage ab, an sich ohne dass vom Beklagten angebotene Zeugen zu vernehmen wären. Glaubt das Gericht dem Zeugen des Klägers, muss es den des Beklagten aber hören, der wahrgenommen haben soll, dass kein Vertrag gewollt war. Dem muss das Gericht nicht glauben, es ist ja kein Beweis des Gegenteils nötig, sondern es genügt zur Klageabweisung, dass das Gericht jetzt nicht mehr weiß, wie es sich zugetragen hat (non liquet).


Super vielen Dank für die Erklärung. 
Das würde dann bedeuten, dass ich im Sachbericht bei der Beklagtenseite aber nichts erwähnen würde oder? 
Weil die Beweispflicht trifft ja den Kläger.

Doch, würde ich schon. Die Parteien erzählen ja zwei Versionen, da dient es der Verständlichkeit. Und vielleicht wird ja sogar der Gegenbeweis erhoben - das hinge ja sonst völlig in der Luft.
Genau, es handelt sich um sog. qualifiziertes Bestreiten, was - jedenfalls für Tatbestandsperfektionisten - zum Beklagtenvortrag gehört.
Ich mache das immer so: einfaches Bestreiten nur bei dem Beweispflichtigen, qualifiziertes Bestreiten kommt es zu beiden.
Suchen
Zitieren
MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#6
01.08.2023, 20:12
Vielen Dank euch beiden. 
Dann werde ich das so machen. 

Liebe Grüße :D
Suchen
Zitieren
1Ri
Member
***
Beiträge: 145
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2023
#7
05.08.2023, 08:13
Wenn der Beklagte einen ANDEREN Tatsachenvortrag bringt ("es war, aber anders", gegenbeweislich Beweis: Zeuge A) dann nimm es in den Tatbestand. Wenn der Beklagte nur einfach bestreitet "wird bestritten, dass K am x.x.x. das Schreiben überreicht hat", dann reicht im Tatbestand die Behauptung des K.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus