17.07.2023, 10:39
Moin, in einer mir vorliegenden Akte habe ich folgendes Problem:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wobei der Kläger diesem „seinen“ PKW verkaufte. Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Abmeldung des PKW durch den Käufer vor (ohne zeitliche Angabe).
Der PKW war jedoch im Eigentum einer Bank, welche den PKW finanziert hat. Der Beklagte hat den PKW direkt bei Vertragsschluss übergeben bekommen, aber die Zulassungsbescheinigung Teil 2 erst Wochen später durch die Bank erhalten und somit erst dann das Eigentum, nachdem die Ablöse des Kredites geklärt war. Deswegen wurde der PKW erst Wochen später durch den Beklagten abgemeldet.
Der Kläger begehrt für die Zeit der verzögerten Abmeldung die für diese Zeit angefallenen „überflüssigen“ Prämien seiner KFZ-Haftpflichtversicherung, da er meint der Beklagte hätte früher abmelden müssen.
Nach meinem Verständnis ist also entscheidend, ob eine Verpflichtung des Käufers bestand den PKW schon vor Übereignung zeitnah abzumelden, was nach meinem Verständnis auch möglich ist?
Danke für eure Hilfe
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wobei der Kläger diesem „seinen“ PKW verkaufte. Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Abmeldung des PKW durch den Käufer vor (ohne zeitliche Angabe).
Der PKW war jedoch im Eigentum einer Bank, welche den PKW finanziert hat. Der Beklagte hat den PKW direkt bei Vertragsschluss übergeben bekommen, aber die Zulassungsbescheinigung Teil 2 erst Wochen später durch die Bank erhalten und somit erst dann das Eigentum, nachdem die Ablöse des Kredites geklärt war. Deswegen wurde der PKW erst Wochen später durch den Beklagten abgemeldet.
Der Kläger begehrt für die Zeit der verzögerten Abmeldung die für diese Zeit angefallenen „überflüssigen“ Prämien seiner KFZ-Haftpflichtversicherung, da er meint der Beklagte hätte früher abmelden müssen.
Nach meinem Verständnis ist also entscheidend, ob eine Verpflichtung des Käufers bestand den PKW schon vor Übereignung zeitnah abzumelden, was nach meinem Verständnis auch möglich ist?
Danke für eure Hilfe
17.07.2023, 17:30
Und er selbst hatte nicht offengelegt, dass er nicht Eigentümer war?
Hat er denn die Abmeldung angemahnt? Das soll ja offenbar ein Verzugsschaden sein.
Und im Übrigen: ist der Käufer denn schon Halter, solange er versucht die Eigentumslage aufzuklären und das Fahrzeug ggf. (Sachverhalt?) gar nicht in Verkehr setzt?
Und ist es nicht treuwidrig, selbst pflichtwidrig die Verzögerung verursacht zu haben (weil Eigentum verspätet verschafft) und dann die Folgen hiervon ersetzt zu verlangen?
Hat er denn die Abmeldung angemahnt? Das soll ja offenbar ein Verzugsschaden sein.
Und im Übrigen: ist der Käufer denn schon Halter, solange er versucht die Eigentumslage aufzuklären und das Fahrzeug ggf. (Sachverhalt?) gar nicht in Verkehr setzt?
Und ist es nicht treuwidrig, selbst pflichtwidrig die Verzögerung verursacht zu haben (weil Eigentum verspätet verschafft) und dann die Folgen hiervon ersetzt zu verlangen?
17.07.2023, 18:08
(17.07.2023, 17:30)Praktiker schrieb: Und er selbst hatte nicht offengelegt, dass er nicht Eigentümer war?
Hat er denn die Abmeldung angemahnt? Das soll ja offenbar ein Verzugsschaden sein.
Und im Übrigen: ist der Käufer denn schon Halter, solange er versucht die Eigentumslage aufzuklären und das Fahrzeug ggf. (Sachverhalt?) gar nicht in Verkehr setzt?
Und ist es nicht treuwidrig, selbst pflichtwidrig die Verzögerung verursacht zu haben (weil Eigentum verspätet verschafft) und dann die Folgen hiervon ersetzt zu verlangen?
Ja waren auch meine ersten Gedanken.
Die Eigentümerstellung der Bank war zwar offengelegt, obwohl der Beklagte wohl auch erstmal mögliche Einreden der Bank erfragen wollte, bevor dieser die Ablöse zahlt. Beide Parteien rügen wechselseitig, dass die jeweils andere Partei nicht rechtzeitig und ausführlich mit der Bank korrespondiert hat um die Übereignung voranzutreiben. Der Verkäufer hat sich nach dem Verkauf nach meiner Einschätzung wohl eher zurückgelehnt und weder den Käufer abgemahnt noch ernsthafte Bemühungen hinsichtlich der Bank vorgenommen.
Hinsichtlich des Verzuges war ich mir zunächst unsicher, da zwar keine Frist für die Abmeldung ausdrücklich vereinbart war, aber es wohl üblich ist, eine Abmeldung innerhalb von 3-4 Tagen vorzunehmen, wenn der Käufer diese Verpflichtung übernimmt. Daher habe ich sogar die Entbehrlichkeit der Abmahnung erwogen.
18.07.2023, 11:26
Eigentum verschaffen muss der Verkäufer. Wenn es nicht anders vereinbart ist, muss er sich also um die Bank kümmern, zu der ja auch nur er in Vertragsbeziehungen steht.
Warum soll der Käufer ummelden, solange noch unklar ist, ob er Eigentümer werden wird?
Warum soll der Käufer ummelden, solange noch unklar ist, ob er Eigentümer werden wird?