09.06.2023, 10:18
Moin Moin,
ich bin seit Anfang Juni in der Zivilstation und habe gleich ein dicke Akte bekommen, zu der ich ein vollständiges Urteil schreiben soll. Materiellrechtlich ist der Fall machbar, allerdings habe ich Probleme mit dem Aufbau, insbesondere im Rahmen des Tatbestandes.
Der Kläger klagt zunächst gegen zwei Beklagte. Hinsichtlich des einen Beklagten ist jedoch keine örtliche Zuständigkeit gegeben, sodass der Rechtsstreit nach § 145 ZPO auf Antrag getrennt worden ist und sich nur noch gegen einen Beklagten richtet. Im weiteren Verlauf hat der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu der der Kläger jedoch nicht erschienen ist, woraufhin gegen ihn ein VU erlassen worden ist; der Kläger hat Einspruch dagegen eingelegt
Wie baue ich hier den Tatbestand auf?
Ich dachte mir, dass ich ihn im Rahmen der Prozessgeschichte chronologisch aufbaue:
- Ursprüngliche Klage gegen zwei Beklagte mit den ursprünglichen Anträgen (gesamtschuldnerische Verurteilung)
- Daraufhin Trennung des Prozesses nach § 145 ZPO
- Umformulierung des Antrags, da es nur noch einen Beklagten gibt
- Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
- Erlass des VU und dagegen gerichteter Einspruch mit den entsprechenden Anträgen
Muss man die Prozesstrennung hier überhaupt erwähnen? Mein Bauchgefühl sagt ja.
Aufbau Entscheidungsgründe? Ich habe zunächst erwähnt, dass der Einspruch zulässig ist und dadurch in die ursprüngliche Lage zurückversetzt wird.
Wie gehe ich hier weiter vor?
- Zulässigkeit der Klageänderung in Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Begründetheit der Feststellungsklage
o Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
o Begründetheit der ursprünglichen Klage
Meiner Meinung nach war die ursprüngliche Klage schon nicht begründet, was bedeutet, dass die Prüfung hier zu Ende ist.
Tenor:
ich bin seit Anfang Juni in der Zivilstation und habe gleich ein dicke Akte bekommen, zu der ich ein vollständiges Urteil schreiben soll. Materiellrechtlich ist der Fall machbar, allerdings habe ich Probleme mit dem Aufbau, insbesondere im Rahmen des Tatbestandes.
Der Kläger klagt zunächst gegen zwei Beklagte. Hinsichtlich des einen Beklagten ist jedoch keine örtliche Zuständigkeit gegeben, sodass der Rechtsstreit nach § 145 ZPO auf Antrag getrennt worden ist und sich nur noch gegen einen Beklagten richtet. Im weiteren Verlauf hat der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu der der Kläger jedoch nicht erschienen ist, woraufhin gegen ihn ein VU erlassen worden ist; der Kläger hat Einspruch dagegen eingelegt
Wie baue ich hier den Tatbestand auf?
Ich dachte mir, dass ich ihn im Rahmen der Prozessgeschichte chronologisch aufbaue:
- Ursprüngliche Klage gegen zwei Beklagte mit den ursprünglichen Anträgen (gesamtschuldnerische Verurteilung)
- Daraufhin Trennung des Prozesses nach § 145 ZPO
- Umformulierung des Antrags, da es nur noch einen Beklagten gibt
- Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
- Erlass des VU und dagegen gerichteter Einspruch mit den entsprechenden Anträgen
Muss man die Prozesstrennung hier überhaupt erwähnen? Mein Bauchgefühl sagt ja.
Aufbau Entscheidungsgründe? Ich habe zunächst erwähnt, dass der Einspruch zulässig ist und dadurch in die ursprüngliche Lage zurückversetzt wird.
Wie gehe ich hier weiter vor?
- Zulässigkeit der Klageänderung in Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Begründetheit der Feststellungsklage
o Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
o Begründetheit der ursprünglichen Klage
Meiner Meinung nach war die ursprüngliche Klage schon nicht begründet, was bedeutet, dass die Prüfung hier zu Ende ist.
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil vom xx wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Kommt das so hin oder kann mir jemand noch weitere Denkanstöße geben?
09.06.2023, 16:51
Hey, wow das ist ein ziemlich hartes Stück für eines der ersten Urteile im Ref. Aber gut, man muss es ja irgendwie schaffen.
Du hast hier mehrere Sachen, die du ansprechen solltest. Parteiwechsel, einseitige Erledigungserklärung, alles zum VU gehörige (ordnungsgemäße Laden, fehlen im Termin, Zustellung) gehört in die antragsbezogene Prozessgeschichte, weil du somit die geänderten Anträge erklärst. In diese Prozessgeschichte gehören auch die ursprünglichen Anträge, die sich ja dann geändert haben.
Hast du eine vollständige Erledigungserklärung oder nur eine teilweise einseitige Erledigungserklärung?
Bei einer einseitigen teilweisen Erledigungserklärung würde ich wie folgt vorgehen:
Für die Entscheidungsgründe gilt Folgendes:
Bei einer einseitigen teilweise Erledigungserklärung ändert sich der ursprüngliche Klageantrag in die Feststellung, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Das heißt du musst im Rahmen der Zulässigkeit die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 264 ZPO ansprechen und das Feststellungsinteresse. Begründet ist dies, wenn der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Bei dem restlichen Teil, der nicht für erledigt erklärt worden ist, ist zunächst der Einspruch zu prüfen und dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Ich persönlich arbeite immer erst den Teil ohne Erledigungserklärung ab und dann den Feststellungsantrag zum erledigten Teil, prüfe aber die Zulässigkeit der gesamten Klage meist zusammen. Also wie folgt:
I. Einspruch
II. Zulässigkeit der Klage mit allen Problemen (Parteiwechsel, Klageänderung wegen teilweise Erledigungserklärung usw. usf.)
III. Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils
- Manche machen im Anschluss erst die Zulässigkeit des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klage hier, habe es aber auch schon so gelesen und gehört, dass man es auch oben direkt zusammen machen könnte
IV. Begründetheit der Feststellungsklage für den einseitig für erledigt erklärten Teil
- Begründetheit der ursprünglichen Klage in diesem Teil
- Erledigung und Eintritt der Erledigung nach RHK
V. Nebenentscheidungen (sofern beantragt)
VI. Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
VII. Rechtsbehelfsbehlehrung
VIII. Unterschrift
Hast du eine vollständige einseitige Erledigungserklärung, dann kürzt sich das ganze natürlich, da du in den Entscheidungsgründen in der Begründetheit nicht trennen musst zwischen streitigem Teil und Feststellungsteil. Dann prüfst du - wie du oben geschrieben hast - eben, ob das erledigende Ereignis eingetreten ist und ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen wäre zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
I. Auslegung des Antrags
II. Gesamtergebnis
III. Zulässigkeit der Antragsumstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO
IV. Beachte ggf. § 261 III Nr. 2 ZPO, wenn sich der Streitwert durch die Erledigungserklärung unter 5000 € begibt und somit eigentlich das LG nicht mehr zuständig wäre (sollte das hier der Fall sein
V. Begründetheit
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (Einspruch etc.)
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
- Erledigung des Klageanspruchs und Eintritt der Erledigung nach RHK
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
Das ist aber kein non plus ultra. Gibt bestimmt noch andere Arten es aufzubauen bzw. manche haben es vielleicht anders gelernt. Schau vielleicht auch mal bei beck-online oder juris nach einem Urteil vom AG oder LG in erster Instanz, die einige prozessuale Situationen deiner Akte abdecken und schau dir da den Aufbau ab :)
Ich würde dir empfehlen, hol dir mal das Kaiserskript Bd. 1 zur Zivilgerichtsklausur. Da hast du solche Probleme super drin besprochen mit zusätzlichen Formulierungsbeispielen.
Du hast hier mehrere Sachen, die du ansprechen solltest. Parteiwechsel, einseitige Erledigungserklärung, alles zum VU gehörige (ordnungsgemäße Laden, fehlen im Termin, Zustellung) gehört in die antragsbezogene Prozessgeschichte, weil du somit die geänderten Anträge erklärst. In diese Prozessgeschichte gehören auch die ursprünglichen Anträge, die sich ja dann geändert haben.
Hast du eine vollständige Erledigungserklärung oder nur eine teilweise einseitige Erledigungserklärung?
Bei einer einseitigen teilweisen Erledigungserklärung würde ich wie folgt vorgehen:
Für die Entscheidungsgründe gilt Folgendes:
Bei einer einseitigen teilweise Erledigungserklärung ändert sich der ursprüngliche Klageantrag in die Feststellung, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Das heißt du musst im Rahmen der Zulässigkeit die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 264 ZPO ansprechen und das Feststellungsinteresse. Begründet ist dies, wenn der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Bei dem restlichen Teil, der nicht für erledigt erklärt worden ist, ist zunächst der Einspruch zu prüfen und dann Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
Ich persönlich arbeite immer erst den Teil ohne Erledigungserklärung ab und dann den Feststellungsantrag zum erledigten Teil, prüfe aber die Zulässigkeit der gesamten Klage meist zusammen. Also wie folgt:
I. Einspruch
II. Zulässigkeit der Klage mit allen Problemen (Parteiwechsel, Klageänderung wegen teilweise Erledigungserklärung usw. usf.)
III. Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils
- Manche machen im Anschluss erst die Zulässigkeit des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klage hier, habe es aber auch schon so gelesen und gehört, dass man es auch oben direkt zusammen machen könnte
IV. Begründetheit der Feststellungsklage für den einseitig für erledigt erklärten Teil
- Begründetheit der ursprünglichen Klage in diesem Teil
- Erledigung und Eintritt der Erledigung nach RHK
V. Nebenentscheidungen (sofern beantragt)
VI. Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
VII. Rechtsbehelfsbehlehrung
VIII. Unterschrift
Hast du eine vollständige einseitige Erledigungserklärung, dann kürzt sich das ganze natürlich, da du in den Entscheidungsgründen in der Begründetheit nicht trennen musst zwischen streitigem Teil und Feststellungsteil. Dann prüfst du - wie du oben geschrieben hast - eben, ob das erledigende Ereignis eingetreten ist und ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen wäre zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
I. Auslegung des Antrags
II. Gesamtergebnis
III. Zulässigkeit der Antragsumstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO
IV. Beachte ggf. § 261 III Nr. 2 ZPO, wenn sich der Streitwert durch die Erledigungserklärung unter 5000 € begibt und somit eigentlich das LG nicht mehr zuständig wäre (sollte das hier der Fall sein
V. Begründetheit
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (Einspruch etc.)
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
- Erledigung des Klageanspruchs und Eintritt der Erledigung nach RHK
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
Das ist aber kein non plus ultra. Gibt bestimmt noch andere Arten es aufzubauen bzw. manche haben es vielleicht anders gelernt. Schau vielleicht auch mal bei beck-online oder juris nach einem Urteil vom AG oder LG in erster Instanz, die einige prozessuale Situationen deiner Akte abdecken und schau dir da den Aufbau ab :)
Ich würde dir empfehlen, hol dir mal das Kaiserskript Bd. 1 zur Zivilgerichtsklausur. Da hast du solche Probleme super drin besprochen mit zusätzlichen Formulierungsbeispielen.