Gestern, 17:36
(Gestern, 16:55)Praktiker schrieb:Was meinst du mit „Verzicht“?(Gestern, 14:08)Spencer schrieb: Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die mich betreffenden Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen und besonders komplex scheint mir der dabei festzustellende Sachverhalt (= Entlassung kraft Gesetzes durch Dienstherrenwechsel nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) auch nicht zu sein.
So würde ich es auch machen, zwingen können sie Dich ja nicht. Das einzige, was ich erklären würde, wäre ein Verzicht auf die Richterstelle (so war es bei mir damals).
Gestern, 21:17
(Gestern, 17:36)Spencer schrieb:(Gestern, 16:55)Praktiker schrieb:Was meinst du mit „Verzicht“?(Gestern, 14:08)Spencer schrieb: Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die mich betreffenden Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen und besonders komplex scheint mir der dabei festzustellende Sachverhalt (= Entlassung kraft Gesetzes durch Dienstherrenwechsel nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) auch nicht zu sein.
So würde ich es auch machen, zwingen können sie Dich ja nicht. Das einzige, was ich erklären würde, wäre ein Verzicht auf die Richterstelle (so war es bei mir damals).
Die Frage ist eher, was das Ministerium damit meint. Als ich in die Verwaltung gewechselt bin, hat das Justizministerium das Einvernehmen davon abhängig gemacht, dass ich schriftlich auf meine Richterstelle verzichte. Dahinter steht natürlich, dass man als planmäßiger Richter gegen seinen Willen die Planstelle nicht verlieren kann. Warum dafür mein Versetzungsantrag allerdings nicht reichen sollte, weiß der Himmel - vermutlich sollte ich nochmal schriftlich dokumentiert gewarnt werden, aber das war nur sinnlos, nicht schädlich, also hab ich's unterschrieben. Dass einem Richter nicht klar sein sollte, dass er seine Stelle los ist, wenn er Verwaltungsbeamter wird, ist ja nun wirklich fernliegend - eben das war ja der Sinn des Versetzungsantrags...
Gestern, 21:34
(Gestern, 21:17)Praktiker schrieb:Sehe ich genauso. Ich habe auch angeboten, noch einmal klarstellend zu bestätigen, dass ich die Laufbahn gewechselt habe und damit kraft Gesetzes nicht mehr Richter sei. Das wurde aber nicht als ausreichend angesehen, ebensowenig wie mein bereits schriftlich erteiltes Einverständnis zum Wechsel. Nur ein Antrag auf Entlassung sei ausreichend. Man war auch ziemlich ungehalten darüber, dass ich die Ernennungsurkunde schon erhalten hatte…(Gestern, 17:36)Spencer schrieb:(Gestern, 16:55)Praktiker schrieb:Was meinst du mit „Verzicht“?(Gestern, 14:08)Spencer schrieb: Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die mich betreffenden Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen und besonders komplex scheint mir der dabei festzustellende Sachverhalt (= Entlassung kraft Gesetzes durch Dienstherrenwechsel nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) auch nicht zu sein.
So würde ich es auch machen, zwingen können sie Dich ja nicht. Das einzige, was ich erklären würde, wäre ein Verzicht auf die Richterstelle (so war es bei mir damals).
Die Frage ist eher, was das Ministerium damit meint. Als ich in die Verwaltung gewechselt bin, hat das Justizministerium das Einvernehmen davon abhängig gemacht, dass ich schriftlich auf meine Richterstelle verzichte. Dahinter steht natürlich, dass man als planmäßiger Richter gegen seinen Willen die Planstelle nicht verlieren kann. Warum dafür mein Versetzungsantrag allerdings nicht reichen sollte, weiß der Himmel - vermutlich sollte ich nochmal schriftlich dokumentiert gewarnt werden, aber das war nur sinnlos, nicht schädlich, also hab ich's unterschrieben. Dass einem Richter nicht klar sein sollte, dass er seine Stelle los ist, wenn er Verwaltungsbeamter wird, ist ja nun wirklich fernliegend - eben das war ja der Sinn des Versetzungsantrags...
Leider passt das alles zu dem wenig schmeichelhaften Bild, das ich mittlerweile von meinem Noch-Dienstherren habe. Nach vielen Jahren, die ich für ihn als Richter tätig war, kein schöner Abschluss.
Gestern, 23:31
Durch Zufall habe ich gerade womöglich einen Ansatz gefunden, warum das verlangt wird:
Handelt es sich bei der neuen Stelle um die eines Beamten mit leitender Funktion ? Welche darunter fallen, findet sich für den Bund in § 24 Abs. 5 BBG (mind. B-Besoldung); in der Regel wird es auch in der Ausschreibung genannt.
Siehe nämlich § 5 Abs. 6 Satz 2 NBG (für Niedersachsen)
"Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Bei dir geht es zwar um einen anderen Dienstherrn, aber grundsätzlich besteht bei der Übertragung eines Führungsamtes eine Art "zweites Amt" während das andere ruht während der Probezeit des Führungsamtes, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG / § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 NBG.
Handelt es sich bei der neuen Stelle um die eines Beamten mit leitender Funktion ? Welche darunter fallen, findet sich für den Bund in § 24 Abs. 5 BBG (mind. B-Besoldung); in der Regel wird es auch in der Ausschreibung genannt.
Siehe nämlich § 5 Abs. 6 Satz 2 NBG (für Niedersachsen)
"Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Bei dir geht es zwar um einen anderen Dienstherrn, aber grundsätzlich besteht bei der Übertragung eines Führungsamtes eine Art "zweites Amt" während das andere ruht während der Probezeit des Führungsamtes, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG / § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 NBG.
Vor 10 Stunden
(Gestern, 23:31)RefNdsOL schrieb: Durch Zufall habe ich gerade womöglich einen Ansatz gefunden, warum das verlangt wird:Danke für deine Mühe! Leider ist es bei mir nur ein Amt mit schnöder A-Besoldung 😉 Das hiesse aber im Umkehrschluss, dass eine Entlassung in meinem Fall nicht zwingend notwendig wäre, zumindest nach niedersächsischem BG …
Handelt es sich bei der neuen Stelle um die eines Beamten mit leitender Funktion ? Welche darunter fallen, findet sich für den Bund in § 24 Abs. 5 BBG (mind. B-Besoldung); in der Regel wird es auch in der Ausschreibung genannt.
Siehe nämlich § 5 Abs. 6 Satz 2 NBG (für Niedersachsen)
"Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Bei dir geht es zwar um einen anderen Dienstherrn, aber grundsätzlich besteht bei der Übertragung eines Führungsamtes eine Art "zweites Amt" während das andere ruht während der Probezeit des Führungsamtes, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG / § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 NBG.
Vor 1 Stunde
(Vor 10 Stunden)Spencer schrieb:(Gestern, 23:31)RefNdsOL schrieb: Durch Zufall habe ich gerade womöglich einen Ansatz gefunden, warum das verlangt wird:Danke für deine Mühe! Leider ist es bei mir nur ein Amt mit schnöder A-Besoldung 😉 Das hiesse aber im Umkehrschluss, dass eine Entlassung in meinem Fall nicht zwingend notwendig wäre, zumindest nach niedersächsischem BG …
Handelt es sich bei der neuen Stelle um die eines Beamten mit leitender Funktion ? Welche darunter fallen, findet sich für den Bund in § 24 Abs. 5 BBG (mind. B-Besoldung); in der Regel wird es auch in der Ausschreibung genannt.
Siehe nämlich § 5 Abs. 6 Satz 2 NBG (für Niedersachsen)
"Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Bei dir geht es zwar um einen anderen Dienstherrn, aber grundsätzlich besteht bei der Übertragung eines Führungsamtes eine Art "zweites Amt" während das andere ruht während der Probezeit des Führungsamtes, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG / § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 NBG.
Aber vielleicht handhaben sie es tatsächlich in der Regel so wegen der Möglichkeit, dass die Probezeit nicht bestanden wird und das ruhende Richterverhältnis wiederauflebt. Nur ist es dann ja noch schädlicher, die Entlassung zu beantragen, weil man dann ohne alles dastünde. Wie auch immer, ist das ganz sicher nicht im Interesse des (ehemaligen) Richters und in der Tat kein schönes Ende... umso mehr eine gute Zeit in der Verwaltung und einen guten Start!