14.03.2022, 17:45
Moin, verstehe ich die Inbegriffsrüge gem. § 261 I StPO so richtig, dass zwar nur das Hauptverhandlungsprotokoll als Beweismaßstab herangezogen werden darf, jedoch das Protokoll mit den schriftlichen Urteilsgründen abgeglichen werden darf. Es darf abgeglichen werden, damit man feststellen kann, ob eine Urkunde verlesen worden ist o.ä.
Für mich etwas schwer verständlich, wenn doch immer nur davon gesprochen wird, dass der Beweis durch das HVP geführt werden kann und jetzt muss man auf die Urteilsgründe zurückgreifen.
Kann mir wer helfen, meinen Knoten zu lösen?
Danke
Für mich etwas schwer verständlich, wenn doch immer nur davon gesprochen wird, dass der Beweis durch das HVP geführt werden kann und jetzt muss man auf die Urteilsgründe zurückgreifen.
Kann mir wer helfen, meinen Knoten zu lösen?
Danke
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14.03.2022, 17:56
ich würde sagen das wäre schlichtweg voneinander zu trennen. 1) Verfahrensrüge § 261 grds (+)? ja, sofern urteilsgründe auf beweismittel gestützt wird, die nicht gegenstand der HV waren. 2) Nachweisbarkeit? da wesentliche förmlichkeit negative beweiskraft, dass das beweismittel eingeführt wurde (z.b. wäre dienstliche äußerung des richters, ausweislich derer das beweismittel eingeführt wurde egal). 3) beruhen 4) rechtzeitige rüge.
hilft dir das?
hilft dir das?
15.03.2022, 10:25
Ja, danke!