28.09.2021, 14:23
Ich hab mal eine Frage an die Brains out there: Was ist, wenn man in Berufung geht und das Berufungsgericht gibt statt und verweist zurück. Dann entscheidet das erste Gericht wieder. Kann man dann wieder in Berufung gehen? Und geht das dann so weiter, so dass man 1.000 Berufungen staffeln kann?
28.09.2021, 14:35
Ja. Aber um was gehts? ZPO? Da wird i.d.R. ja gar nicht zurückverwiesen, sondern selbst entschieden (in der Berufung).
28.09.2021, 14:58
Sorry, ja ich meinte Berufung. Dort kann man ja zurückweisen als Berufungsgericht.
28.09.2021, 17:23
(28.09.2021, 14:23)Culpa schrieb: Ich hab mal eine Frage an die Brains out there: Was ist, wenn man in Berufung geht und das Berufungsgericht gibt statt und verweist zurück. Dann entscheidet das erste Gericht wieder. Kann man dann wieder in Berufung gehen? Und geht das dann so weiter, so dass man 1.000 Berufungen staffeln kann?
Mehrere Berufungen nach jeweiliger Zurückverweisungen sind prinzipiell denkbar. Das geht aber nicht unbegrenzt. Die Zurückverweisung ist - wie der Vorposter ja schon geschrieben hat - der Ausnahmefall (vgl. § 538 Abs. 2 ZPO). Und selbst wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung ausnahmsweise vorliegen, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es zurückverweist oder in der Sache selbst entscheidet ("darf"). Bei dieser Ermessensentscheidung muss das Berufungsgericht auch berücksichtigen, ob bereits zuvor zurückverwiesen wurde (ggf. sogar mehrfach), weil dadurch das Verfahren immer weiter verzögert wird. Irgendwann ist dann also der Punkt erreicht, an dem eine weitere Zurückverweisung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BGH NZG 2018, 950).
28.09.2021, 17:24
(28.09.2021, 17:23)Landvogt schrieb:(28.09.2021, 14:23)Culpa schrieb: Ich hab mal eine Frage an die Brains out there: Was ist, wenn man in Berufung geht und das Berufungsgericht gibt statt und verweist zurück. Dann entscheidet das erste Gericht wieder. Kann man dann wieder in Berufung gehen? Und geht das dann so weiter, so dass man 1.000 Berufungen staffeln kann?
Mehrere Berufungen nach jeweiliger Zurückverweisungen sind prinzipiell denkbar. Das geht aber nicht unbegrenzt. Die Zurückverweisung ist - wie der Vorposter ja schon geschrieben hat - der Ausnahmefall (vgl. § 538 Abs. 2 ZPO). Und selbst wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung ausnahmsweise vorliegen, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es zurückverweist oder in der Sache selbst entscheidet ("darf"). Bei dieser Ermessensentscheidung muss das Berufungsgericht auch berücksichtigen, ob bereits zuvor zurückverwiesen wurde (ggf. sogar mehrfach), weil dadurch das Verfahren immer weiter verzögert wird. Irgendwann ist dann also der Punkt erreicht, an dem eine weitere Zurückverweisung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BGH NZG 2018, 950).
Super erklärt, danke Landlord.
28.09.2021, 23:17
1000 Zurückverweisungen würden auch voraussetzen, dass 1000 mal das Urteil falsch ist. Da das Berufungsgericht ja bei der Zurückverweisung bindend seine Rechtsauffassung vorgibt, müsste sich das Erstgericht schon arg blöd anstellen. Mehr als zwei Zurückverweisungen sind daher in der Praxis kaum vorstellbar.
Bei Revision oder BVerfG sieht das mitunter anders aus, vgl. den Verfahrensgang hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...20115%2F16
Bei Revision oder BVerfG sieht das mitunter anders aus, vgl. den Verfahrensgang hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...20115%2F16
29.09.2021, 09:10
(28.09.2021, 23:17)Praktiker schrieb: 1000 Zurückverweisungen würden auch voraussetzen, dass 1000 mal das Urteil falsch ist. Da das Berufungsgericht ja bei der Zurückverweisung bindend seine Rechtsauffassung vorgibt, müsste sich das Erstgericht schon arg blöd anstellen. Mehr als zwei Zurückverweisungen sind daher in der Praxis kaum vorstellbar.
Bei Revision oder BVerfG sieht das mitunter anders aus, vgl. den Verfahrensgang hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...20115%2F16
Danke!