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  5. ZivilR
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ZivilR
Nrw
Unregistered
 
#1
05.07.2021, 08:19
Hallo ich sitze vor einer Akte und bin etwas verwirrt. Es geht darum, dass ein Mieter die Sache des Vermieters beschädigt hat. Der Mieter hat eine private Haftpflichtversicherung und verlangt nunmehr die Reperaturkosten von der privaten Versicherung. 
Hat der Mieter als Versicherer denn einen direkt AS gegen den Versicherer und wenn ja auf welcher AGL? Da der Mieter ja nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist tue ich mich da mit einem Direkt AS etwas schwer :? Des weiteren frage ich mich, ob der Mieter als Versicherer überhaupt altivlegitimiert ist, da er  nicht der geschädigte ist :? 
Über einige hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar !!!
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Praktiker
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Beiträge: 1.905
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
05.07.2021, 08:39
(05.07.2021, 08:19)Nrw schrieb:  Hallo ich sitze vor einer Akte und bin etwas verwirrt. Es geht darum, dass ein Mieter die Sache des Vermieters beschädigt hat. Der Mieter hat eine private Haftpflichtversicherung und verlangt nunmehr die Reperaturkosten von der privaten Versicherung. 
Hat der Mieter als Versicherer denn einen direkt AS gegen den Versicherer und wenn ja auf welcher AGL? Da der Mieter ja nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist tue ich mich da mit einem Direkt AS etwas schwer :? Des weiteren frage ich mich, ob der Mieter als Versicherer überhaupt altivlegitimiert ist, da er  nicht der geschädigte ist :? 
Über einige hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar !!!

Dir ist, glaube ich, das Wesen der Haftpflichtversicherung nicht ganz klar. Es geht hier nicht um die Sachversicherung des Vermieters, sondern darum, dass der Haftpflichtversicherer dem Mieter versprochen hat, ihn von Ansprüchen freizustellen, also unberechtigte abzuwehren und berechtigte zu erfüllen. Schau mal in Paragraf 100 VVG.

Dein Problem mit dem Direktanspruch träte auf, wenn der Vermieter klagen würde...

Der Mieter ist übrigens nicht Versicherer, sondern Versicherter oder Versicherungsnehmer, aber das war wahrscheinlich ein Tippfehler.
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Nrw
Unregistered
 
#3
05.07.2021, 08:58
(05.07.2021, 08:39)Praktiker schrieb:  
(05.07.2021, 08:19)Nrw schrieb:  Hallo ich sitze vor einer Akte und bin etwas verwirrt. Es geht darum, dass ein Mieter die Sache des Vermieters beschädigt hat. Der Mieter hat eine private Haftpflichtversicherung und verlangt nunmehr die Reperaturkosten von der privaten Versicherung. 
Hat der Mieter als Versicherer denn einen direkt AS gegen den Versicherer und wenn ja auf welcher AGL? Da der Mieter ja nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist tue ich mich da mit einem Direkt AS etwas schwer :? Des weiteren frage ich mich, ob der Mieter als Versicherer überhaupt altivlegitimiert ist, da er  nicht der geschädigte ist :? 
Über einige hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar !!!

Dir ist, glaube ich, das Wesen der Haftpflichtversicherung nicht ganz klar. Es geht hier nicht um die Sachversicherung des Vermieters, sondern darum, dass der Haftpflichtversicherer dem Mieter versprochen hat, ihn von Ansprüchen freizustellen, also unberechtigte abzuwehren und berechtigte zu erfüllen. Schau mal in Paragraf 100 VVG.

Dein Problem mit dem Direktanspruch träte auf, wenn der Vermieter klagen würde...

Der Mieter ist übrigens nicht Versicherer, sondern Versicherter oder Versicherungsnehmer, aber das war wahrscheinlich ein Tippfehler.
Danke für die hilfreiche Info! Das bedeutet der Mieter als VN könnte also Reparaturkosten geltend machen sobald er diese tatsächlich gezahlt hat?  Oder lediglich einen Freistellungsanspruch geltend machen wenn er die Kosten nicht selbst gezahlt hat? 

Wenn der Mieter VN also keinen Nachweis über die Zahlung macht, dann kann er nur einen FreistellungsAS geltend machen ggü der Versicherung richtig? Wenn er aber repkosten geltend macht u diese nicht nachweist wäre er demnach nicht aktivlegitimiert oder ?
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.905
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
05.07.2021, 19:25
(05.07.2021, 08:58)Nrw schrieb:  
(05.07.2021, 08:39)Praktiker schrieb:  
(05.07.2021, 08:19)Nrw schrieb:  Hallo ich sitze vor einer Akte und bin etwas verwirrt. Es geht darum, dass ein Mieter die Sache des Vermieters beschädigt hat. Der Mieter hat eine private Haftpflichtversicherung und verlangt nunmehr die Reperaturkosten von der privaten Versicherung. 
Hat der Mieter als Versicherer denn einen direkt AS gegen den Versicherer und wenn ja auf welcher AGL? Da der Mieter ja nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist tue ich mich da mit einem Direkt AS etwas schwer :? Des weiteren frage ich mich, ob der Mieter als Versicherer überhaupt altivlegitimiert ist, da er  nicht der geschädigte ist :? 
Über einige hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar !!!

Dir ist, glaube ich, das Wesen der Haftpflichtversicherung nicht ganz klar. Es geht hier nicht um die Sachversicherung des Vermieters, sondern darum, dass der Haftpflichtversicherer dem Mieter versprochen hat, ihn von Ansprüchen freizustellen, also unberechtigte abzuwehren und berechtigte zu erfüllen. Schau mal in Paragraf 100 VVG.

Dein Problem mit dem Direktanspruch träte auf, wenn der Vermieter klagen würde...

Der Mieter ist übrigens nicht Versicherer, sondern Versicherter oder Versicherungsnehmer, aber das war wahrscheinlich ein Tippfehler.
Danke für die hilfreiche Info! Das bedeutet der Mieter als VN könnte also Reparaturkosten geltend machen sobald er diese tatsächlich gezahlt hat?  Oder lediglich einen Freistellungsanspruch geltend machen wenn er die Kosten nicht selbst gezahlt hat? 

Wenn der Mieter VN also keinen Nachweis über die Zahlung macht, dann kann er nur einen FreistellungsAS geltend machen ggü der Versicherung richtig? Wenn er aber repkosten geltend macht u diese nicht nachweist wäre er demnach nicht aktivlegitimiert oder ?

Sehr wahrscheinlich genau so. Hinzu kommen u.U. noch Probleme mit Obliegenheiten - wenn der Mieter z.B. einfach zahlt und repariert, ohne den Versicherer zu informieren.
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HerrKules
Posting Freak
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#5
06.07.2021, 00:01
Das koommmmmt darauf an. Hat er denn Zahlung behauptet? Wenn nicht, muss er nichts nachweisen. Oder hat er, aber unbestritten? Dann auch nicht.. 


Meiner Erinnerung ist der Frst.antrag im Zahlungsantrag mit drin, also Klage nur teilweise unbegründet.
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