26.06.2021, 16:44
Hallo zusammen,
angenommen der Kläger macht in einem Verkehrsunfallprozess Schadensersatz wegen seines beschädigten Fahrzeuges (10.000 Euro) geltend. Nach Rechtshängigkeit veräußert er das Fahrzeug an einen Dritten für 1000 Euro. Kommt es in diesem Fall auf § 265 ZPO an? Ich würde sagen nein, streitbefangen ist nicht das Fahrzeug, sondern die Schadensersatzforderung; diese dürfte der Kläger allein durch die Veräußerung des Fahrzeuges nicht abgetreten haben; macht auch eigentlich keinen Sinn, da der Erwerber der dass Fahrzeug für 1000 Euro erworben hat, dann ein gutes Geschäft machen würde. Ich bin mir nicht ganz sicher wegen der Aktivlegitimation. § 823 BGB setzt ja voraus, dass der Kläger auch Eigentümer ist; nach der Veräußerung ist er es ja nicht mehr. Ich würde hier aber einfach auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Schadens abstellen?
Vielen Dank
angenommen der Kläger macht in einem Verkehrsunfallprozess Schadensersatz wegen seines beschädigten Fahrzeuges (10.000 Euro) geltend. Nach Rechtshängigkeit veräußert er das Fahrzeug an einen Dritten für 1000 Euro. Kommt es in diesem Fall auf § 265 ZPO an? Ich würde sagen nein, streitbefangen ist nicht das Fahrzeug, sondern die Schadensersatzforderung; diese dürfte der Kläger allein durch die Veräußerung des Fahrzeuges nicht abgetreten haben; macht auch eigentlich keinen Sinn, da der Erwerber der dass Fahrzeug für 1000 Euro erworben hat, dann ein gutes Geschäft machen würde. Ich bin mir nicht ganz sicher wegen der Aktivlegitimation. § 823 BGB setzt ja voraus, dass der Kläger auch Eigentümer ist; nach der Veräußerung ist er es ja nicht mehr. Ich würde hier aber einfach auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Schadens abstellen?
Vielen Dank
26.06.2021, 16:53
Sorry, stand auf dem Schlauch. 265 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da nicht das Fahrzeug, sondern der Anspruch auf Schadensersatz streitbefangen im Sinne von 265 ZPO ist. Der Kläger verliert durch die Veräußerung auch nicht seine Aktivlegitimation. § 823 BGB setzt voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Eigentümer war; dann ist der Anspruch entstanden und der Kläger aktivlegitmiert.