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  5. Beweislast Annahme Päckchen
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Beweislast Annahme Päckchen
ScoobyDoo
Unregistered
 
#1
24.06.2021, 07:53
Hallo,
ich soll ein Urteil zu einem Fall schreiben, in dem die Beklagte behauptet die beim Kläger bestellte Ware nie erhalten zu haben (Turnschuhe in einem Versandbeutel).

Diese sind laut Sendungsverfolgung der Beklagten zugestellt worden, obwohl sie nachweisen kann zur angegebenen Zeit gar nicht zuhause gewesen zu sein . 

Im Briefkasten befand sich weder eine Karte, dass das Päckchen beim Nachbarn XY abgegeben wurde noch hat sich einer der Nachbarn gemeldet. Eine elektronische Unterschrift wurde nicht von der Beklagten geleistet und ein Abstell - OK auch nicht gegeben.

Wer trägt in dem Fall die Beweislast? Grundsätzlich weiß ich, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Aber wie wirkt sich die angebliche Ablieferung bei der Beklagten durch das Versandunternehmen (Hermes) aus? Möglicherweise wurde das Päckchen im Flur abgestellt und jemand Drittes hat es mitgenommen. Wie soll die Beklagte beweisen etwas nicht erhalten zu haben?

Danke für euren Input!

LG
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Gast
Unregistered
 
#2
24.06.2021, 10:45
Der Verkäufer/Versender beruft sich doch auf Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflicht. Er beruft sich darauf, dass der Käufer/Empfänger die Ware erhalten hat. Wieso sollte er das nicht auch beweisen müssen?

Durch den Zustellnachweis wird im Zweifelsfall nur belegt, dass er die Sendung aufgegeben hat, sie also bei dem Versandunternehmen angekommen ist.

Ganz praktisch gesehen: DIese Zustellnachweise sind nichts wert. Wer mal gesehen hat, wie diese Unternehmen arbeiten, der weiß das. Durch den Beweis, nicht zu Hause gewesen zu sein, ist die Behauptung der Zustellung zu dieser Zeit an diesem Ort doch völlig erschüttert. Allenfalls kann die Sendung einem Empfangsbevollmächtigten übergeben worden sein. Dazu muss mindestens ein Vortrag zu dessen Person erfolgen.
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Gast
Unregistered
 
#3
24.06.2021, 10:46
Oh. Sehe jetzt, dass offenbar der Verkäufer klagt. Vermutlich auf Zahlung des Kaufpreises. Aber das dürfte nichts ändern.
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Gast
Unregistered
 
#4
24.06.2021, 18:26
Vielleicht bin ich ha blöd, aber:
Es wurde ein Vertrag geschlossen, der die Zahlungspflicht beinhaltet. Ist dieser Vertrag unbestritten? Dann ist ist Entstehung des Anspruchs bewiesen. 
Ist der Anspruch untergegangen? Ist zB ein Rücktritt seitens des Beklagten erklärt worden? Wenn ja, wäre er beweisbelastet für die Voraussetzungen, insb. die Nichtleistung trotz Fristsetzung. Diese kann hier offenbar auch bewiesen werden. Ist kein Rücktritt erklärt worden, ist der Anspruch nicht untergegangen. 

Ist er durchsetzbar? Ist zB Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart worden, sprich: ein ZBR des Käufers? Wenn ja, ist der Beklagte hierfür wiederum beweisbelastet. 

Ist keine Vorleistungspflicht vereinbart und kein Rücktritt erklärt worden, geht die Klage mE durch. Soll der Beklagte halt widerklage auf Lieferung erheben.
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Gast
Unregistered
 
#5
24.06.2021, 21:12
(24.06.2021, 18:26)Gast schrieb:  Vielleicht bin ich ha blöd, aber:
Es wurde ein Vertrag geschlossen, der die Zahlungspflicht beinhaltet. Ist dieser Vertrag unbestritten? Dann ist ist Entstehung des Anspruchs bewiesen. 
Ist der Anspruch untergegangen? Ist zB ein Rücktritt seitens des Beklagten erklärt worden? Wenn ja, wäre er beweisbelastet für die Voraussetzungen, insb. die Nichtleistung trotz Fristsetzung. Diese kann hier offenbar auch bewiesen werden. Ist kein Rücktritt erklärt worden, ist der Anspruch nicht untergegangen. 

Ist er durchsetzbar? Ist zB Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart worden, sprich: ein ZBR des Käufers? Wenn ja, ist der Beklagte hierfür wiederum beweisbelastet. 

Ist keine Vorleistungspflicht vereinbart und kein Rücktritt erklärt worden, geht die Klage mE durch. Soll der Beklagte halt widerklage auf Lieferung erheben.

Ne, du bist nicht blöd,  stimmt zum Großteil, was du sagst. Der Verkäufer muss erstmal nur den Vertragsschluss beweisen. Erhebt der Käufer dann aber die Einrede nach § 320 BGB, muss der der Verkäufer - will er die Einrede nicht geltend lassen - beweisen, dass er entweder erfüllt hat, sprich dem Käufer die Kaufsache übergeben wurde, oder der Käufer vorleistungspflichtig gewesen ist. Kann der Verkäufer das nicht beweisen, kommt es zu einem Zug um Zug Urteil; vgl. 322 BGB: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [...] zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des [...].
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Gast
Unregistered
 
#6
25.06.2021, 00:16
(24.06.2021, 07:53)ScoobyDoo schrieb:  Hallo,
ich soll ein Urteil zu einem Fall schreiben, in dem die Beklagte behauptet die beim Kläger bestellte Ware nie erhalten zu haben (Turnschuhe in einem Versandbeutel).

Diese sind laut Sendungsverfolgung der Beklagten zugestellt worden, obwohl sie nachweisen kann zur angegebenen Zeit gar nicht zuhause gewesen zu sein . 

Im Briefkasten befand sich weder eine Karte, dass das Päckchen beim Nachbarn XY abgegeben wurde noch hat sich einer der Nachbarn gemeldet. Eine elektronische Unterschrift wurde nicht von der Beklagten geleistet und ein Abstell - OK auch nicht gegeben.

Wer trägt in dem Fall die Beweislast? Grundsätzlich weiß ich, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Aber wie wirkt sich die angebliche Ablieferung bei der Beklagten durch das Versandunternehmen (Hermes) aus? Möglicherweise wurde das Päckchen im Flur abgestellt und jemand Drittes hat es mitgenommen. Wie soll die Beklagte beweisen etwas nicht erhalten zu haben?

Danke für euren Input!

LG

§ 447 BGB bewirkt nur den Übergang der Preisgefahr, fingiert aber nicht die Erfüllung. Der Verkäufer kann sich also nicht auf 362 BGB, sondern nur auf § 275 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Ware "weg" sein sollte . Erfüllung nach § 362 BGB tritt nur ein, wenn der Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt hat, im Fall des § 433 Abs. 1 BGB also die Übergabe und Übereignung. Da die Befreiung von der Leistungspflicht ein Umstand ist, der für den Verkäufer günstig ist, trifft ihn die Beweislast. Bei einem Versendungskauf fallen Leistungs- und Erfüllungsort regelmäßig auseinander; es sei denn, es wurde eine Bringschuld vereinbart. Liegt nun kein Verbrauchsgüterkauf vor, muss der Verkäufer nur beweisen, dass er die Sache an eine "qualifizierte" (externe) Transportperson zur Auslieferung übergeben hat. Er wird dann nach § 447 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, geht also nicht Gefahr noch einmal leisten zu müssen; er kann sich ggf. auf § 275 BGB berufen und dennoch den Kaufpreis verlangen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Leistungsgefahr/Preisgefahr demgegenüber nicht schon mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Will der Verkäufer sein Geld, muss er vielmehr beweisen, dass er erfüllt hat. Stellt sich heraus, dass die Sache "weg" ist, kann sich der Verkäufer zwar auf § 275 I BGB berufen, hat dann aber wegen § 326 I BGB keinen Anspruch auf den Kaufpreis.
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