06.04.2021, 12:06
Hallo,
ich verfasse grade einen Beschluss, indem eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist beantragt wurde. Im Ergebnis sind sowohl der Antrag selbst wegen Fristversäumnis als auch der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Tenoriere ich dann die Verwerfung beider Anträge oder sollte im Tenor nur der "Haupt"-Antrag beschieden werden und die Entscheidung zur Wiedereinsetzung allenfalls in den schriftlichen Gründen auftauchen?
Liebe Dank vorab!
ich verfasse grade einen Beschluss, indem eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist beantragt wurde. Im Ergebnis sind sowohl der Antrag selbst wegen Fristversäumnis als auch der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Tenoriere ich dann die Verwerfung beider Anträge oder sollte im Tenor nur der "Haupt"-Antrag beschieden werden und die Entscheidung zur Wiedereinsetzung allenfalls in den schriftlichen Gründen auftauchen?
Liebe Dank vorab!
06.04.2021, 12:28
(06.04.2021, 12:06)1994 schrieb: Hallo,
ich verfasse grade einen Beschluss, indem eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist beantragt wurde. Im Ergebnis sind sowohl der Antrag selbst wegen Fristversäumnis als auch der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Tenoriere ich dann die Verwerfung beider Anträge oder sollte im Tenor nur der "Haupt"-Antrag beschieden werden und die Entscheidung zur Wiedereinsetzung allenfalls in den schriftlichen Gründen auftauchen?
Liebe Dank vorab!
Dazu gibt es leider keine einheitliche Antwort. Ob die Wiedereinsetzung tenoriert wird, ist abhängig von regionalen Gepflogenheiten. Im Rheinland jedenfalls ist es unüblich. Da wird nur der Hauptantrag beschieden.