31.03.2021, 15:04
Hey.
Von einem Thread hier inspiriert:
Wenn jemand aufgrund eines Kaufvertrages (V -> K) und Einigung dann ins Grundbuch eingetragen wird, was passiert, wenn der KV zB angefochten wird oä?
Ist das Grundbuch dann unrichtig iSv 894? Eigentlich doch nicht, da der Käufer doch durch Eintragung Eigentümer geworden ist, oder nicht? Was kann V denn dann machen?
Merci
Von einem Thread hier inspiriert:
Wenn jemand aufgrund eines Kaufvertrages (V -> K) und Einigung dann ins Grundbuch eingetragen wird, was passiert, wenn der KV zB angefochten wird oä?
Ist das Grundbuch dann unrichtig iSv 894? Eigentlich doch nicht, da der Käufer doch durch Eintragung Eigentümer geworden ist, oder nicht? Was kann V denn dann machen?
Merci
31.03.2021, 15:11
Nachtrag:
Wie prüfe ich das denn?
Geht dann:
A. §894:
1. eingetragen: K
2. wahre Rechtslage: V?
a. Herausgabeanspruch aus 812, da K wg Anfechtung etwas durch Leistung ohne RG erlangt hat?
Ginge das oder dürfte man hier 812 nicht als AGL nehmen, sondern nur 812 ?!
Wie prüfe ich das denn?
Geht dann:
A. §894:
1. eingetragen: K
2. wahre Rechtslage: V?
a. Herausgabeanspruch aus 812, da K wg Anfechtung etwas durch Leistung ohne RG erlangt hat?
Ginge das oder dürfte man hier 812 nicht als AGL nehmen, sondern nur 812 ?!
31.03.2021, 15:41
Berührt denn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts?
31.03.2021, 15:49
(31.03.2021, 15:41)Gast schrieb: Berührt denn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts?
Regelmäßig ja eben nicht.
Aber wann ist denn das Grundbuch dann unrichtig? Ist es nicht immer richtig, da durch Eintragung drjenige doch immer (dinglich) Eigentümer geworden ist?
31.03.2021, 15:53
(31.03.2021, 15:49)GastinBLN schrieb:(31.03.2021, 15:41)Gast schrieb: Berührt denn das schuldrechtliche Rechtsgeschäft die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts?
Regelmäßig ja eben nicht.
Aber wann ist denn das Grundbuch dann unrichtig? Ist es nicht immer richtig, da durch Eintragung drjenige doch immer (dinglich) Eigentümer geworden ist?
Wann wird man Eigentümer eines Grundstücks? Nur durch Eintragung?? Oder braucht es dafür nicht doch noch etwas anderes...
31.03.2021, 16:04
Okay vielen Dank.
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
31.03.2021, 16:17
(31.03.2021, 16:04)GastinBLN schrieb: Okay vielen Dank.
So hast du meine ursprüngliche Frage im Kopf eigentlich beantwortet.
Also wenn die dingliche Einigung (zB wegen Arglistanfechtung) wegfällt, dann wäre das Grundbuch trotz Eintragung zB unrichtig, sodass 894 greifen würde.
Welche Möglichkeiten hätte denn ein Eigentümer-Verkäufer, wenn der Vertrag wegen Irrtum nicht auf das dingliche Geschäft durchschlägt? Nur den Eintrag eines Widerspruchs gem. 899 ? 812 greift ja schon nicht, weil ein RG in Form des dinglichen Vertrages vorläge.
Danke dir bis hierher
Ok, vielleicht stehe auch ich gerade voll auf dem Schlauch - aber wieso ist für 812 relevant, dass ein RG in Form eines dinglichen Vertrags vorliegt?
Maßgeblich ist doch nur, dass der Leistungsgrund weggefallen ist und somit im Ergebnis ein Anspruch auf Rückübertragung besteht. 812 brauchst du ja gerade, weil die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht automatisch auch das Verfügungsgeschäft unwirksam macht.
31.03.2021, 16:22
Wenn nur das schuldrechtliche Geschäft wegen Anfechtung unwirksam ist --> Rückgewähranspruch aus § 812 (Kaufvertrag als Rechtsgrund ist entfallen)
Wenn auch das dingliche Geschäfts betroffen ist --> Anspruchs aus § 894 und § 812 in Anspruchskonkurrenz
Wenn nur das dingliche Geschäft betroffen ist (wohl praxisfern) --> Lediglich Anspruch aus § 894
Wenn auch das dingliche Geschäfts betroffen ist --> Anspruchs aus § 894 und § 812 in Anspruchskonkurrenz
Wenn nur das dingliche Geschäft betroffen ist (wohl praxisfern) --> Lediglich Anspruch aus § 894
31.03.2021, 16:24
Danke euch!
Möglicherweise steh ich auch ein wenig auf dem Schlauch, aber jetzt habe ich es wohl verstanden!
Vielen, lieben Dank! Tolle Hilfe
Möglicherweise steh ich auch ein wenig auf dem Schlauch, aber jetzt habe ich es wohl verstanden!
Vielen, lieben Dank! Tolle Hilfe
