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  5. Entscheidung über vV bei Anerkenntnis
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Entscheidung über vV bei Anerkenntnis
Gast
Unregistered
 
#1
30.03.2021, 16:33
Hallo Forum, bei Hövel "Tenorierung im Zivilrecht" ist folgender Fall nachgezeichnet. K gegen B auf 3000 €. B , der K keinen Anlass zur Klage gegeben hat, erkennt sofort an. In der Kostenentscheidung heißt es nun richtigerweise, dass B an K 3000 € zu zahlen und K die Kosten zu tragen hat; § 93 ZPO. In der Entscheidung über die vV heißt es dann aber nur: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ich frage mich, ob das so richtig ist. Bezüglich der Kosten müsste der Kläger doch eine Abwendungsbefugnis haben, oder? M.E. müsste es also heißen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte im Vorfeld ...


Ich hatte mir den Hövel eigentlich wegen eines anderen Falls gegriffen. Hier bin ich mir nicht ganz sicher: Angenommen der K klagt auf 5000 € und der B erkennt wieder sofort 1000 € an. Der Rest, also die 4000 € werden dem K auch zugesprochen. Mein Gedanke war: Für den Kläger ist das Urteil in Höhe eines beizutreibenden Betrags von 1000 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für den Beklagte (1/5 der Kosten) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte im Vorfeld ...   
  
Vielleicht habt ihr ne bessere Idee oder Formulierung; bin noch nicht ganz zufrieden, bin hierzu aber auch in der Ausbildungsliteratur nicht wirklich fündig geworden.
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Gast
Unregistered
 
#2
30.03.2021, 16:50
Ich glaube, ich habe meinen Fehler gefunden. Kann es sein, dass § 708 Nr. 1 ZPO sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt, also ungeachtet davon, wer letztendlich die Kosten zu tragen hat? Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Kosten des Klägers nach § 708 Nr. 11 ZPO richten.
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Gast
Unregistered
 
#3
01.04.2021, 12:48
Es ist wohl nicht ganz unumstritten. Das abstellen auf § 708 Nr. 1 ZPO ergibt sich in diesem Fall aus dem Wortlaut, der sich auf alles erstreckt, was auf Grund eines Anerkenntnisurteils entschieden ist, also auch auf die Kostenentscheidung. Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, bezüglich der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO, sondern auf § 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO abzustellen. Hintergrund ist der Zweck von § 708 Nr. 1 ZPO. Hier geht darum, dass das, was durch Anerkenntnis entschieden wurde, nur schwer rückgängig zu machen ist; etwa durch einen Restitutionsgrund. Der Beklagte ist also weniger schutzwürdig. Dieser Gedanke kann aber nicht auf die Kostenentscheidung übertragen werden, da diese über § 99 ZPO auch isoliert angegriffen werden kann. In der Literatur wird aber empfohlen gleichwohl auf § 708 Nr. 1 ZPO abzustellen und den Streit ggf. in einem Hilfsgutachten darzustellen. Ich habe bisher auch noch kein Anerkenntnisurteil gefunden, in dem wegen der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO abgestellt wurde.
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Gast
Unregistered
 
#4
01.04.2021, 12:51
(01.04.2021, 12:48)Gast schrieb:  Es ist wohl nicht ganz unumstritten. Das abstellen auf § 708 Nr. 1 ZPO ergibt sich in diesem Fall aus dem Wortlaut, der sich auf alles erstreckt, was auf Grund eines Anerkenntnisurteils entschieden ist, also auch auf die Kostenentscheidung. Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, bezüglich der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO, sondern auf § 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO abzustellen. Hintergrund ist der Zweck von § 708 Nr. 1 ZPO. Hier geht darum, dass das, was durch Anerkenntnis entschieden wurde, nur schwer rückgängig zu machen ist; etwa durch einen Restitutionsgrund. Der Beklagte ist also weniger schutzwürdig. Dieser Gedanke kann aber nicht auf die Kostenentscheidung übertragen werden, da diese über § 99 ZPO auch isoliert angegriffen werden kann. In der Literatur wird aber empfohlen gleichwohl auf § 708 Nr. 1 ZPO abzustellen und den Streit ggf. in einem Hilfsgutachten darzustellen. Ich habe bisher auch noch kein Anerkenntnisurteil gefunden, in dem wegen der Kosten nicht auf § 708 Nr. 1 ZPO abgestellt wurde.

Ich meinte natürlich nicht § 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, sondern § 708 Nr. 11 Alt 2 ZPO. Das mit der isolierten Anfechtung ergibt sich aus § 99 II ZPO.
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